Ist der Domaininhaber Besitzer oder Eigentümer der Domain? Wenn Eigentum gegeben ist, kann sich der Domaininhaber gegenüber Inhabern von Markenrechten auf dieses Recht berufen? Über diese Fragen hatte nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu entscheiden.

Domain = Eigentum?

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Die am Wochenende zu Ende gehende Möbelmesse Köln (imm cologne) und die begleitenden Passagen 2008 bieten wie jedes Jahr zahlreichen Designern die Möglichkeit, ihre Ideen, Konzepte und fertigen Entwürfe einem breiten Publikum zu präsentieren. Kontakte zwischen Designern, Herstellern bzw. potentiellen Herstellern, dem Handel können geknüpft bzw. ausgebaut werden und das Interesse der potentiellen Kundschaft ausgelotet werden. Doch was geschieht, wenn findige Ideensucher unterwegs sind, um sich „Anregungen“ zu holen?

Tipps zum Designschutz – FAQ „Designrecht“

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Das 2004 erlassene Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erfährt bereits 3 Jahre nach seiner Reformierung grundlegende Änderungen. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbraucher drängt in Deutschland auf ihre Umsetzung. Die Richtlinie hätte bis Mitte Juni 2007 bereits umgesetzt und die entsprechenden nationalen Neuregelungen seit gestern angewendet werden müssen.

Wie schon bei der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie war es dem deutschen Gesetzgeber anscheinend nicht möglich, die europäischen Zeitfenster zu beachten. Ein Gesetzentwurf existiert bislang noch nicht einmal. Ende Juli 2007 – das heisst nach Ablauf der Umsetzungsfrist – wurde ein erster Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums der Öffentlichkeit vorgestellt.

Welche Folgen hat die verzögerte Umsetzung? Welche Änderungen kommen auf die Unternehmer nach dem Referentenentwurf zu? Weiterlesen

Die Bundesregierung hat am vergangenen Freitag einen ersten Diskussionsentwurf für eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht.

Die in der BGB-InfoV enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sollte ursprünglich Unternehmern Orientierung bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung geben und der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen. Tatsächlich birgt die Verwendung der vom Gesetzgeber verfassten Widerrufsbelehrung für die Unternehmer derzeit die permanente Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen ihrer Konkurrenten, da die Musterwiderrufsbelehrung nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eklatant den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Zu diesem Themekomplex haben wir bereits ausführlich Stellung genommen, vgl. unsere Artikel vom 8. Oktober 2007 und 27. September 2007. Die Bundesregierung hat jahrelang diese Missstände ignoriert und eine Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung abgelehnt.

Ist die Rechtsunsicherheit in Unternehmerkreisen mit dem neuen Entwurf beseitigt? Konnten die Kritikpunkte der Rechtsprechung und der betroffenen Unternehmen umgesetzt werden?

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Derzeit wird ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte „welchen Inhalt muss eine zulässige Widerrufsbelehrung enthalten?“ geschrieben, vgl. u.a. unseren Artikel vom 30. Mai 2007 und 27. September 2007. Gegenstand der aktuellen Rechtsdiskussion ist die sog. Wertersatzklausel bei eBay-Shops. Auch in dieser wichtigen Frage stehen sich gegensätzliche Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gegenüber. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein, solange sich nicht der Bundesgerichtshof zu dieser Frage abschließend äußert.

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Seit letzter Woche können Interessenten bei der DotAsia Organisation „.asia-Domains“ registrieren lassen. Die „.asia-Domains“ sind für solche Unternehmen interessant, die sich verstärkt im asiatischen Raum engagieren. Anders als im Rahmen der Registrierung für die „.eu-Domains“ durch EURid Ende 2005, können auch nichtasiatische Interessenten „.asia-Domains“ registrieren lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass Interessierte aus dem außerasiatischen Ausland mit einem asiatischen Treuhänder bzw. Registrar, beispielsweise mit einem Provider, zusammenarbeiten, der als Admin-C oder Tech-C fungiert.

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Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat mit einer im Heise Newsticker verbreiteten Behauptung, der Käufer eines im Internet angebotenen Mobiltelefons könne mit diesem telefonieren und SMS verschicken, ohne auf sein Widerrufsrecht verzichten zu müssen, für Irritationen bei den deutschen Online-Händlern gesorgt.

Die Meldung erweckt den Eindruck, dass die verbraucherschützenden Regelungen des Widerrufsrechtes erneut einseitig zu Lasten der Online-Händler ausgedehnt werden. Nicht wenige Verbraucher nutzen die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits jetzt schon als eine bequeme kosten- und sanktionslose Nutzungsmöglichkeit mit anschließender Rückgabegarantie für im Internet erworbene Waren. Sinnvolle verbraucherschützende Regelungen werden pervertiert, wenn die Mehrheit der Kunden die Waren innerhalb der Widerrufsfrist umfassend als Eigentum nutzen und sodann benutzt retournieren.

Müssen sich Online-Händler dieses Verbraucherverhalten gefallen lassen?

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Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil vom 4. Oktober 2007 entschieden, dass Onlinehändler entsprechend den Fernabsatzregelungen und der Preisangabenverordnung deutlich auf die Lieferkosten und Umsatzsteuer hinweisen müssen.

Nach dieser Entscheidung reicht es jedoch aus, wenn diese Angaben „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ auf einer Unterseite zu finden sind. Der Bundesgerichtshof stellte somit ausdrücklich klar, dass die Angabe der Mehrwertsteuer, und damit letztlich der Endpreis (= Bruttopreis), sowie die Angabe über Versandkosten nicht unmittelbar bei jeder Preisangabe platziert werden müssen. Dies war lange umstritten.

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Große Hoffnungen setzten Online-Händler auf die gestern verhandelte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Klärung der Frage, ob die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht aus § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV rechtskonform ist und damit gefahrlos benutzt werden kann.

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Jede Domain ist einmalig – sie kann nur ein einziges Mal vergeben werden. Dies wird zum Problem, wenn nur eine Domain für den Internetauftritt in Frage kommt, die den Familien-/Unternehmensnamen enthält, und diese Domain schon für einen Dritten registriert wurde. Jeder Namensträger ist grundsätzlich berechtigt, im Geschäftsleben unter seinem Namen aufzutreten und eine entsprechende Domain für sich zu registrieren.

Wer kann die Domain beanspruchen, wenn sich zwei um dieselbe Domain streiten?

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