Das am 1.1.2008 in Kraft getretene Urheberrecht hat auch Änderungen im Recht der Pressespiegel gebracht. Leider wurde erneut versäumt, die technischen Entwicklungen zeitnah in die gesetzlichen Regelungen umzusetzen.

War beispielsweise noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Dr- 15/38, S. 15f, von der Ausweitung der bis dato bestehenden Regelungen auf elektronische Pressespiegel die Rede, fehlt diese Ausweitung jetzt leider gänzlich. Elektronische Pressespiegel sind Artikelsammlungen, die elektronisch an einen Empfänger übermittelt werden. Herkömmliche Pressespiegel liegen in Papierform vor. Elektronische Pressespiegel werden nicht von der Norm des § 49 UrhG erfasst. Das ist umso nachteiliger, als dass die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG entsprechende Regelungsmöglichkeiten vorsieht, die in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten auch entsprechend umgesetzt worden sind.

Welche Nutzungen erlaubt die Regelung zum Pressespiegelrecht nach der Reform?

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Die am Wochenende zu Ende gehende Möbelmesse Köln (imm cologne) und die begleitenden Passagen 2008 bieten wie jedes Jahr zahlreichen Designern die Möglichkeit, ihre Ideen, Konzepte und fertigen Entwürfe einem breiten Publikum zu präsentieren. Kontakte zwischen Designern, Herstellern bzw. potentiellen Herstellern, dem Handel können geknüpft bzw. ausgebaut werden und das Interesse der potentiellen Kundschaft ausgelotet werden. Doch was geschieht, wenn findige Ideensucher unterwegs sind, um sich „Anregungen“ zu holen?

Tipps zum Designschutz – FAQ „Designrecht“

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Auf technische Geräte, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden können, wie beispielsweise Computer, Brenner, Scanner, etc., muß eine Geräteabgabe entrichtet werden. Dadurch wird der Urheber eines geschützten Werks für die voraussichtlich mit dem Gerät während seiner Lebensdauer gefertigten Vervielfältigungen pauschal entgolten.

Wer muß dafür Sorge tragen, daß die Abgabe auch abgeführt wird?

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Gestern wurde via Heise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugänglich gemacht, die betroffenen Abmahnopfern der Musikindustrie wegen Filesharings Hoffnung machen wird. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Forderungen des Rechtsanwalts der Musikindustrie zurückgewiesen und eine „generelle Überwachungspflicht“ des Internetanschlussinhabers verneint.

Ist damit das Ende der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen eingeleitet?

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im März 2006 das Monopol des Freistaates Bayern hinichtlich der Veranstaltung von Sportwetten für verfassungswidrig erklärt hatte, war der Gesetzgeber verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Entscheidung fest, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten nur dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sei, wenn es konsequent als Mittel zum Kampf gegen Spielsucht eingesetzt werde. Die bis dahin bestehende Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols sei jedenfalls als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG zu bewerten.

Der nun zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen beschränkt sich jedoch nicht auf die vom BVerfG geforderte Neuregelung der Sportwetten, sondern erfasst auch Lotterien und Spielbanken. Der Vertrag sieht nun eine generelle Suchtprävention für das Staatsmonopol vor.

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