Das kürzlich vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Regelung der Telemedien (wir berichteten) hilft auch der Steuerverwaltung. Das überrascht, da ein Zusammenhang zunächst nicht erkennbar ist.

Aber die neue Vorschrift des § 5 Telemediengesetz (TMG) enthält die Verpflichtung, in der Anbieterkennzeichnung auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer aufzunehmen.

Wirtschafts-Identifikationsnummer?

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Trotz des enormen Erfolgs der vor gut einem Jahr eingeführten .eu-Domains – es wurden bisher mehr als 2,4 Millionen Domains registriert – sind eine Reihe von Problemen aufgetreten, die zum Teil bis heute nicht geklärt und beseitigt sind. Insoweit besteht seitens EURid Handlungsbedarf und die beteiligten Provider (Registrare) müssen sich auf Überraschungen und Umstellungen vorbereiten.

Dot EU …

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Aufgrund von Änderungen des HGB, GmbHG und AktG sind seit dem 1.1.2007 in allen Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form“ Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.

Unter „gleichviel welcher Form“ versteht der Gesetzgeber dabei ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/960):

„Geschäftsbriefe und Bestellscheine unabhängig von der Form dieser Dokumente“

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Der Bundestag beendet mit der Verabschiedung des Telemediengesetzes (TMG – vgl. Bundestagsdrucksache 16/3078 – PDF-Datei) eine gesetzgeberische Merkwürdigkeit.

Bislang mußten Anbieter von Internet-Diensten sich den Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) oder des Teledienstegesetzes (TDG) stellen. Diese Zweiteilung wird nunmehr aufgehoben.

MDStV + TDG = TMG

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Mit dem 1. Januar 2007 hat die GEZ eine Gebühr für internetfähige Computer eingeführt. Die Zahlungsvoraussetzungen wurden bereits in früheren Beiträgen eingehend erläutert. Pünklich Anfang Januar 2007 erreichte uns ein Auskunftsverlangen des zuständigen GEZ Beauftragten.
Doch damit begann die Misere, denn dem Schreiben lag das veraltete Formular aus den Vorjahren bei – die seperate Anmeldung von Internet-PC war damit gar nicht möglich.

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„B2B“ oder „B2C“ – große Auswirkungen auf die Präsentation eines Onlineshops können daraus doch nicht folgen, lautet eine häufig gehörte Meinung. Doch diese Annahme ist falsch. Konsequent umgesetzt, ergeben sich für den B2B-Händler einige Vorteile gegenüber dem Letztverkäufer an Verbraucher.

Deutliche Unterschiede ergeben sich aus den größeren Freiheiten bei der Vertragsgestaltung. Weiterlesen

Seit dem 1.1.2007 haben Internetautoren die Möglichkeit, für ihre Artikel eine Vergütung von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zu erhalten. Diese stellt Gelder aus den Einnahmen aus der Urheberrechtsabgabe auf Speichermedien (CD-ROM, DVD, etc.) und Hardware (Drucker, Brenner, etc.) nun auch für Internetautoren bereit.

Die Teilnahme am Vergütungssystem der VG Wort ist kostenlos, jedoch wird nicht jeder Artikel oder jede Veröffentlichung vergütet. Weiterlesen