Die Abmahnung entstammt ursprünglich dem Wettbewerbsrecht, findet aber heutzutage auf den gesamten Gewerblichen Rechtsschutz, also auch das Marken- oder Urheberrecht, Anwendung. Es handelt sich um ein Schreiben, mit dem der Absender den Empfänger auf einen Rechtsverstoß aufmerksam macht und ihm eine außergerichtliche Streitbeilegung anbietet. Die Abmahnung ist formlos und kann auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich erfolgen, jedenfalls per Telefax. Dies kann im Übrigen auch im Nachgang zu einer mündlich vorausgegangenen Abmahnung erfolgen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst die Ruhe bewahren, das Datum und die Art der Übermittlung (per einfacher Post, per E-Mail oder per Fax) notieren und sich ein möglichst genaues Bild davon machen, welcher Sachverhalt Ihnen vorgeworfen wird.

Im nächsten Schritt geht es um die Beweissicherung. D.h. Sie sollten sich – gemeinsam mit Zeugen – die Verletzung genau ansehen, etwa die gerügte Verpackung Ihrer Ware, die beanstandete Seite im Internet, die angeblich verletzende Äußerung eines Beitrags. Fertigen Sie Fotos, Screenshots oder Kopien davon.

Jetzt sollten Sie sich überlegen, ob etwas an dem Vorwurf „dran“ sein kann, oder aus welchen Gründen und mit welchen Belegen Sie gegen diese Abmahnung vorgehen könnten.

Mit diesen Vorbereitungen sollten Sie sich Rechtsrat von einem spezialisierten Fachanwalt einholen. Wichtig ist es, einen gerade mit einem Fall wie Ihrem erfahrenen Rechtsanwalt zu suchen. Sprechen Sie ihn vor der Beauftragung gezielt darauf an, ob und welche Erfahrung er mit „derartigen“ Fällen hat.

Für all dies gilt aber eines: Handeln Sie schnell – die gesetzten Fristen sollten zur Vermeidung weiterer und oftmals unnötiger Kosten gewahrt werden. Bedenken Sie zudem, dass auch Ihr Anwalt Zeit zur Prüfung und Abstimmung einer Entscheidung mit Ihnen benötigt.

Die „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ liegt nicht selten der Abmahnung bei. Dies muss aber nicht der Fall sein. Durch eine solche Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichner, den dort beschriebenen Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen und, für den Fall, dass er doch hiergegen verstoßen sollte, verspricht er die Zahlung einer Vertragsstrafe. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung wird die überwiegende Anzahl von Abmahnverfahren außergerichtlich beigelegt. Sie bedarf zu ihrer streitbeendenden Wirkung in jedem Falle der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, weil der Verletzte nur dann annehmen darf, dass der Verletzer sein Unterlassungsversprechen auch ernst meint. Die bloße Ankündigung einer Unterlassung und auch eine etwaige Beseitigung reichen nicht aus.

Die unterschriebene Unterlassungserklärung verhindert, dass die Sache vor Gericht kommt. Durch die Verpflichtung, den Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen, sowie die Vertragsstrafenvereinbarung bewirken, dass die Gefahr der Wiederholung oder Fortsetzung der Rechtsverletzung nicht mehr vermutet werden kann. Würde der Abmahnende trotz Abgabe der Unterlassungserklärung Klage erheben, würde das Gericht diese zu seinen Kostenlasten mangels bestehender Anspruchsgrundlagen abweisen.

Allerdings gilt dies nicht, wenn die Unterlassungserklärung verspätet unterschrieben und zurückgesandt wurde, und der Verletzte bereits Klage erhoben hat.

Auch eine nicht ernsthafte oder bedingte Unterlassungserklärung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr, so dass der Verletzte nach wie vor Klage erheben kann.

Selbstverständlich keine Regel ohne Ausnahmen.

Der Inhalt der Unterlassungserklärung sollte genau geprüft werden. Denn durch die Abgabe der Erklärung verpflichtet man sich, ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsverletzung, verbindlich zu der dort formulierten Unterlassung. Aus diesem Grunde ist es ratsam, die Reichweite zu überprüfen und in der Regel nicht die der Abmahnung beigefügte und vorfomulierte Erklärung zu verwenden. Man sollte sich schließlich nicht weiter binden, als unbedingt erforderlich. Auch ist zu klären, ob die vereinbarte Vertragsstrafe angemessen und nicht übermäßig hoch ist.

Ist hingegen nicht von einer Rechtsverletzung auszugehen, oder jedenfalls nicht im Verhältnis zum Abmahnenden, sollte trotzdem überzeugend Stellung genommen werden, um auch den Abmahnenden nicht im Zweifel zu lassen. Andernfalls sieht dieser sich veranlasst, das Verfahren fortzuführen, was letztendlich wiederum auch Ihre Zeit und Nerven kostet. Mitunter kann auch wegen Verstoßes gegen die Antwortpflicht – so die Rechtsprechung – eine Kostentragungspflicht entstehen.

Sollten Sie Zweifel haben, ist dringend anzuraten, Rechtsrat einzuholen. Bei Klärung dieser Fragen steckt der Teufel im Detail. Die Erfahrung lehrt, dass sich in fast jedem Falle einer Abmahnung Verbesserungen erreichen lassen. Mitunter kann durch einen Gegenangriff ein Vergleich über die entstandenen Anwaltskosten erreicht werden. Oder der Abmahnende kann gar davon überzeugt werden, dass die Abmahnung unberechtigt war. Schließlich kann die Einschaltung mit solchen Verfahren erfahrener anwaltlicher Beratung die einzugehenden Unterlassungspflichten auf das Minimum beschränken helfen.

Ist der Abmahnende der Meinung, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, dass diese weder durch eine womöglich unvollständige oder sonst unwirksame Unterlassungserklärung beseitigt worden ist, oder ein Zuwarten auf eine solche Erklärung nicht weiter abgewartet werden muss, so kann er bei Gericht Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stellen.

Das Gericht prüft auf einen solchen schriftlichen Antrag hin, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegen könnte und ob die Sache derart eilbedürftig ist, dass gegenüber dem Verletzer ein vorläufiges Gebot oder Verbot auszusprechen ist, um eine weitergehende Schädigung des Antragstellers zu vermeiden.

Dabei hat das Gericht auch zu entscheiden, ob es eine solche Anordnung ohne vorherige Anhörung des behaupteten Verletzers erlassen muss (= Beschlussverfügung), oder ob es zuvor eine mündliche Verhandlung anberaumt und erst im Anschluss hieran entscheiden will, ob dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stattgegeben werden soll oder nicht.

Wichtig: Das Gericht entscheidet im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darüber, ob die Rechtsverletzung schlussendlich vorliegt oder nicht. Über diese Frage macht sich das Gericht natürlich auch Gedanken, aber dieser Frage wird nicht vollständig auf den Grund gegangen. Es reicht für das Verfügungsverfahren aus, wenn das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung anhand des mitgeteilten Sachverhalts rechtlich und tatsächlich möglich und auch wahrscheinlich ist. Wichtige Voraussetzung ist vor allem, dass im Rahmen einer Güterabwägung das Gericht zu der Bewertung kommt, dass im Sinne einer “Schadensbegrenzung” der einander gegenüberstehenden Positionen entweder dem einen zugemutet werden muss, die behauptete Verletzung weiter zu dulden, oder aber dem Verletzer ein vorläufiges Gebot bzw. Verbot in Form einer gerichtlichen Anordnung aufzuerlegen ist.

Die Kosten des Klageverfahrens richten sich nach dem Streitgegenstand und dessen Wert. In Wettbewerbssachen, ebenso in Urheber- und Markensachen, liegen die Gegenstandswerte in der überwiegenden Anzahl über 25.000 EUR, so dass die unterliegende Partei im Urteilsverfahren mit mindestens rund 4.000 EUR Kosten zuzüglich Umsatzsteuer rechnen muss.

Nach dem Vorgenannten ist die Einholung von Rechtsrat nicht immer und überall zu empfehlen. Manches Geld lässt sich sparen. ABER zur Formulierung der korrekten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, insbesondere zur Eingrenzung der Unterlassungspflicht auf das notwendige Maß sowie zur korrekten, kostengünstigsten Fassung der Vertragsstrafenverpflichtung, sollte ein fachkundiger Anwalt Ihres Vertrauens hinzugezogen werden. Man sollte sich schließlich nicht weiter binden, als unbedingt erforderlich.

Weiterhin sollte in Fällen der Zurückweisung einer Abmahnung fachkundiger Sachverstand genutzt werden. Denn letztendlich hängt die Fortsetzung oder Beendigung der Auseinandersetzung von der Überzeugungskraft der Stellungnahme ab. Am Ende entscheidet ein Gericht, und ein Restrisiko lässt sich dabei nie ganz ausschließen, denn das Bild, das der zu entscheidende Richter sich macht, ist entscheidend.

Wenn von einem “Abmahnrisiko” die Rede ist, dann ist damit in der Regel das Risko gemeint, im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung in Anspruch genommen zu werden.

Verwendet beispielsweise ein Onlineshop verbraucherrechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), so kann er von den dazu berechtigten Wettbewerbsvereinen oder auch den Konkurrenten auf Unterlassung solcher rechtswidriger Klauseln – im Wege einer Abmahnung – in Anspruch genommen werden.

Zunächst ist die Frage zu beantworten, wem gegenüber dieser “Schadensersatz” geltend gemacht werden soll.

In den Fällen, in denen etwa der Abgemahnte für eine Handlung in Anspruch genommen worden ist, für die er zwar auch haftet, aber “eigentlich” noch jemand anderes, etwa ein Lieferant verantwortlich ist, scheidet ein solcher Ersatzanspruch nicht selten aus.

Der Lieferant hätte etwa keinerlei Einfluss auf Grund und Höhe des Betrages, müsste aber dann mit den Folgen leben und etwa einen überhöhten oder auch gar nicht begründeten Schadensersatz zahlen. Nach deutschem Recht gibt es weder einen Vertrag zu Lasten Dritter, noch kann ein etwaiger Schädiger verpflichtet werden, Kosten tragen zu müssen, die im Rahmen einer vertraglichen und vergleichsweise geschlossenen Regelung vereinbart worden sind. So der Grundsatz, Ausnahmen sind natürlich möglich.

Ein anderer immer wieder nachgefragter Fall befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem: Muss der zu Unrecht Abmahnende die Anwaltskosten des Abgemahnten als Schadensersatz tragen?

Nein, denn dafür gibt es schlicht keine Anspruchsgrundlage. Auch hier sind Ausnahmen denkbar und durchaus Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, aber es handelt sich um besondere Sachverhaltskonstellationen. Etwa die wissentlich unberechtigte Abmahnug stellt einen solchen rechtswidrigen und sittenwidrigen Fall dar.

Die Regel besagt, dass das Institut der Abmahnung gerade den Sinn hat, Klarheit darüber herzustellen, ob ein möglicherweise rechtsverletzender Sachverhalt vorliegt oder nicht.

Antwortet der Abgemahnte und stellt objektiv nachprüfbar dar, indem er den Sachverhalt an den entscheidenden Passagen richtig stellt oder ergänzt, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, so ist der Zweck des Abmahnverfahrens – auch – erreicht.

Der Abmahnende muss erklären, dass er von seiner Forderung abrückt und damit ist das Abmahnverfahren beendet.