Design ist – aus rechtlicher Sicht – ein unbestimmter, nicht feststehender Begriff, der für Entwurf oder Formgebung steht, und in der Regel auf persönliche Schöpfung beruht. Dabei kennen die Anwendungsgebiete nahezu keine Grenzen. Sie reichen von der klassischen Architektur, dem Produkt-, Industrie-, Kommunikationsdesign und corporate design über On-Air-Design bis hin zu Mode- und Möbeldesign, um nur einige wenige Disziplinen zu nennen.

So interdisziplinär Design ist, so mehrdimensional ist es auch.

Es beschränkt sich nicht allein auf plastische Gegebenheiten, sondern kann etwa auch im Entwurf eines Ablaufes oder einer Organisationsstruktur liegen. Im Kern des Begriffs „Design” liegt somit ein abstrakter Form- und Gestaltbegriff, der dem Designwesen den Unterbau für seine vielseitigen Funktionen verleiht.

Diese Unbestimmtheit des Begriffs als auch die Vielseitigkeit dessen, was unter Design verstanden werden kann, ist für die Gestaltung der zugehörigen Rechtsfragen von zentraler Bedeutung und angemessen zu berücksichtigen.

Was unter Design zu verstehen ist, bedarf der Einordnung in einen rechtlichen Kontext. Seit dem 1.1.2014 gibt es ein spezielles Designgesetz, welches das bis dahin geltende Geschmacksmustergesetz abgelöst hat. Es wird durch die Designverordnung ergänzt.

Design im Sinne des Designgesetz ist eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Ungeachtet dessen können einzelne Beurteilungsansätze infolge unterschiedlicher Rahmenbedingungen verschiedene Probleme mit sich bringen. Gerade bei gesetzlich nicht abschließend definierten Begriffen wie Design ergeben sich diese Einordnungsfragestellungen.

Da Design jedoch eine Fülle künstlerischer Merkmale aufweist, könnte etwa der Kunstbegriff des Grundgesetzes (dort Artikel 5 GG) bei der Begriffsdefinition weiterhelfen. Da der Kunstbegriff gleichfalls ein unbestimmter und zudem äußerst streitbarer Begriff ist, hat das Bundesverfassungsgericht zur Ermittlung im wesentlichen drei Theorien entwickelt:

  • materieller Kunstbegriff = Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers werden in einem Werk veranschaulicht;
  • formaler Kunstbegriff = Voraussetzungen eines bestimmten Werktyps, z.B. Gedicht, müssen vorliegen;
  • offener Kunstbegriff = Aussagegehalt des Werkes lässt immer neue Interpretationen zu.

Design lässt sich jedenfalls aufgrund seiner schöpferischen Merkmale unter den materiellen Kunstbegriff fassen, woraus sich in der Folge auch für Design der Schutzbereich des Art. 5 GG eröffnen kann. Design kann also – rechtlich gesehen – Kunst sein.

„Designrecht” ist als Sammelbegriff für sämtliche Rechtsfragen zu verstehen, die sich mit Design befassen. Fälle des Designrechts können etwa sein:

· Der Designer will seine Vergütung auf Grundlage eines Vertrages realisieren.
· Ein Unternehmen läßt über Freie Mitarbeiter Produkte gestalten – wem fallen welche Rechte zu und wann können die Freien Vergütungen nachfordern?
· Der Hersteller aufwändig kreierter Produkte will die Nachahmung durch Mitbewerber verhindern – auf welche Weise kann er dieses Ziel erreichen?

Neben dem Designgesetz befinden sich einschlägige Regelungen vor allem im Urhebergesetz. Regelungen enthalten aber auch das Bürgerliche Gesetzbuch oder das Markengesetz (z.B. 3-D Formen) und – ergänzend – das allgemeine Wettbewerbsrecht (UWG), welches einen speziellen Nachahmungsschutz kennt.

„Designrecht” ist somit nur ein Arbeitsbegriff, der der sprachlichen Vereinfachung dient. „Designrecht” gehört zum sogenannten „geistigen Eigentum” oder „intellectual property”.

Welcher Aspekt des „Designrechts” betroffen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Kontext, in dem das Design konkret steht bzw. den Fragestellungen der betroffenen Parteien:
Geht es um die Gestaltung oder Prüfung vertraglicher Beziehungen? Liegt eine mögliche Verletzung von „Designrechten” durch Raubkopierer oder Nachahmer vor? Streiten sich mehrere Entwickler eines Produktdesigns oder streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Rechte?

Designleistungen sind in der Regel individuelle geistige Schöpfungen des Designers. Diese können über ein breit gefächertes Portfolio rechtlicher Maßnahmen geschützt werden.

Zunächst einmal muss überhaupt eine schutzfähige Gestaltung vorliegen.

Schutz kann erst begründet werden, wenn das Design das Stadium der bloßen Idee überschritten und eine konkret gestaltete Umsetzung der Idee vorliegt. Es gibt keinen Ideenschutz im deutschen Recht. Ebenfalls ohne Schutz sind naheliegende und von der Funktion des Gegenstandes bzw. der Kreation vorgegebene oder technisch bedingte Formen und Gestaltungen.

Weiterhin muss klar sein, wer alles an der Schöpfung mitgewirkt hat. Handelt es sich um eine Alleinschöpfung oder ein gemeinsames Schaffen? Gibt es einen Ideengeber und im übrigen nur untergeordnete Beiträge oder liegt das Neue tatsächlich in den Beiträgen mehrerer?

Wenn ein schutzfähiges Design geschaffen worden ist und klar ist, wer Inhaber der Rechte geworden ist, stellt sich die Frage der Verwertungsmöglichkeiten. Der Designer kann Dritten durch einen Verwertungsvertrag, häufig Lizenzvertrag genannt, Rechte zur Nutzung einräumen.

Aber auch diese rechtliche Verwertung kennt Grenzen. Der Urheber im Sinne des Gesetzes bleibt Urheber, unabhängig davon, wer seine Designs in Serie herstellt oder verkauft. Nur der ursprüngliche Schöpfer nur sich Urheber nennen. Dieses Recht kann auch nicht übertragen, also auch nicht verkauft werden.

Um eine Kreation mit den Instrumenten des Rechts zu schützen und damit insbesondere die wirtschaftliche Auswertung auf eine gesicherte Plattform zu stellen, kommt es darauf an Ziele und Vorgaben, Zeiträume und Ressourcen sachgerecht auszuwählen und zu berücksichtigen.

a) Urheberrecht

Das Urheberrecht bietet all denjenigen Gestaltungen Schutz, die ein Mindestmaß an Schöpfung und Individualität erreichen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn es sich bei dem Design um ein Werk der bildenden Künste oder der angewandten Kunst handelt und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung verkörpert. Dann ist die sogenannte Werkqualität erreicht.
Für die Feststellung der erforderlichen urheberrechtlichen Eigenart des Designs kommt es vor allem auf den Gesamteindruck an, nicht so sehr auf einzelne Elemente des Design-Werkes.
Wenn das Design die Kriterien erfüllt, entsteht der Schutz des Urheberrechts mit der Schöpfung des Werks. Eine Eintragung oder Registrierung des Designs wie dies etwa bei Patenten und Marken der Fall ist, ist nicht erforderlich.
Problematisch ist im Urheberrecht jedoch der Nachweis, wer Schöpfer eines konkreten Designs ist und damit die Urheberrechte genießt.

b) Designrecht nach dem DesignG

Als das kleine Urheberrecht wird das im Designgesetz geregelte Designrecht, ehemals Gebrauchsmusterrecht, angesehen. Im Unterschied zum Urheberrecht kann auch dann Schutz gewährt werden, wenn die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Als eingetragenes Design wird bereits ein solches geschützt, das neu ist und seine Eigenart hat.

Diesen Schutz kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der sein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat.

In diesem Verfahren werden durch das DPMA formelle Anmeldevoraussetzungen geprüft. Schutz wird nach erfolgter Eintragung zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, welcher bis maximal 25 Jahre verlängert werden kann.
Als “Urheber” des Designs gilt derjenige, der das Design hat eintragen lassen.

c) Markenrecht

Markenschutz kann nicht nur für Wortzeichen begründet werden. Vielmehr kann im Prinzip jedes “Zeichen” als Marke eingetragen werden, das einerseits graphisch dargestellt werden kann und sich andererseits zur Unterscheidung von Produkten eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen eignet, also auch Formen und Gestaltungen und Design.

Es gibt neben der typischen Wortmarke weitere Markenformen. Ein Design wäre – je nach Gegenstand des Designs – als Bild-, Form-/3D-Marke, Hör- oder Farbmarke grundsätzlich schutzfähig.

Der Markenschutz entsteht – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – erst durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), andere nationale Markenregister, dem europäischen oder internationalen Markenregister (HABM bzw. WIPO).

Vor der Eintragung der Marke prüft das Markenamt die Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung angemeldeten Marke. Dabei muss das Markenamt feststellen, ob die Marke Unterscheidungskraft besitzt, also sich von anderen Marken hinreichend abgrenzt. Weiter muß geprüft werden, ob eine Freihaltebedürfnis besteht. Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit spielen zudem die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz erhalten soll, eine wesentliche Rolle. Fälle eingetragener Formmarken, die durch ihr Design geprägt wurden, sind für Flaschen, Taschenlampen oder auch Schokoladenosterhasen eingetragen worden.

d) Wettbewerbsrechtlich ergänzender Leistungsschutz

Wenn die vorgenannten Sonderschutzrechte nicht vorliegen, kann als „Auffangschutzrecht” gegen die Übernahme einer Gestaltung wettbewerbsrechtlicher Nachahmungschutz greifen, der auch ergänzender Leistungsschutz genannt wird.

Die Details sind jedoch unter Juristen höchst streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt festgestellt, dass in Fällen, in denen beispielsweise das Urheberrecht grundsätzlich Anwendung findet, es jedoch keinen Schutz vor einer vermeintlichen Rechtsverletzung bietet, die Anwendung des Wettbewerbsrechts ausgeschlossen ist. Er begründet dies mit dem Vorrang des Sonderrechtsschutzes.

Falls das Wettbewerbsrecht (UWG) zur Anwendung käme, wäre ein Designschutz jedoch nicht automatisch begründet. Denn es ist vom der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen.

Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass alles Neue auf Altem aufbaut und insoweit Fortschritt möglich sein muss. Soweit der Sonderrechtsschutz nicht greift, muss also das Nachschöpfen grundsätzlich erlaubt bleiben. Erst wenn die Nachahmung spezifische Unlauterkeitsmerkmale aufweist, kommt ein Verbot nach Maßgabe des ergänzenden Leistungsschutzes in Betracht.

Bei einem Designvertrag handelt es sich zunächst um einen Werkvertrag, d.h. beauftragte Designer schuldet die Erstellung eines Werkes und erhält dafür die vereinbarte bzw. übliche Vergütung.

Bei Designverträgen kommt ergänzend der Aspekt der Rechteübertragung hinzu, der zu regeln ist. Ohne Übertragung von Nutzungsrechten darf der Gestaltungsentwurf vom Auftraggeber nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden.

Die Übertragung von Nutzungsrechten wird bei Designverträgen mitunter nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist jedoch für die Frage, welche Nutzungen dem Auftraggeber möglich sein sollen und welche Vergütung dafür an den Designer zu entrichten ist, von entscheidender Bedeutung. Die Höhe der Vergütung orientiert sich maßgeblich an dem Umfang der Rechteverschaffung.

Dieser kann sich an Auflagenhöhe, zeitlicher Nutzungsdauer oder auch räumlichen Grenzen orientieren. Wie bei allen anderen Vertragsarten auch, ist es ratsam, die beiderseitigen Pflichten aus dem Designvertrag möglichst genau zu beschreiben und schriftlich festzuhalten.

Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2008 sogar die Einräumung von Rechten an noch unbekannten Nutzungsarten möglich ist. Damit will der Gesetzgeber mit der technischen Entwicklung Schritt halten. Andererseits besteht für die Designer die Gefahr, ihr Schaffen “unter Wert” zu veräußern, weil sie von künftigen wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Hier können weitsichtige Vertragsklauseln weiter helfen.

Grundsätzlich herrscht auch im Designrecht uneingeschränkte Privatautonomie. Das heißt, es obliegt den Vertragsparteien, Leistung und Gegenleistung auszuhandeln und vertraglich festzuhalten. Es gibt keine feststehenden Honorartabellen, wie dies etwa für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten der Fall ist.

Die Parteien müssen also Art und Umfang der Leistungen frei vereinbaren. Häufig wird eine Pauschalvergütung getroffen, die den Entwurf, die Reinzeichnung oder auch grundlegende Rechteübertragungen umfassen soll.

Der Honoraranspruch des Designers kann sich nach dem entstandenen Arbeitsaufwand, Art und dem Umfang der Nutzungrechte, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen, Staffeltarifen oder übernommenen Phasen (wie Entwurf oder Produktion) richten.

Orientierungshilfe für die Festlegung von Vergütungen geben die Honorarempfehlungen etwa der Alliance of German Designers (AGD). Alternativ gibt es Berechnungsanleitungen, die auch in Software umgesetzt worden sind.

Nicht immer aber ist die vereinbarte Nutzungsrechts- und Vergütungsvereinbarung für die Vertragsparteien abschließend. Wird bei Vertragsschluss eine unbegrenzte Rechteübertragung vereinbart, so hat sich die Vergütungsvereinbarung in der Regel auch danach zu orientieren, welche wirtschaftlichen Vorteile der Verwender aus den übertragenen Rechten ziehen kann, und ob der Urheber angemessen an diesen über die gewährte Vergütung beteiligt ist.

Fällt dieses Verhältnis zu Lasten des Urhebers aus oder war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine lukrative Nutzungsart noch gar nicht absehbar oder wurde sie unterschätzt, so sieht das Gesetz eine Anpassung der Vergütung zugunsten der Urheber vor. D.h. stellt sich später heraus, dass der Kreative seine Rechte “unter Wert” verkauft hat, so kann dieser Vertragsteil als unbillig beurteilt werden und ein Nachvergütungsanspruch entstehen.

Wie bereits unter Ziffer 4 erläutert, sind Designs als Werke der bildenden und angewandten Kunst schutzfähig. Der vielfältige Schutzbereich des Urheberrechts erstreckt sich auf

· die Verwertung,
· die Wiedergabe,
· die Umgestaltung und freie Benutzung,
· das Einräumen von Nutzungsrechten und
· Urheberpersönlichkeitsrechte.

So weitreichend der Schutzbereich ist, so unterschiedlich können die Formen von Verletzungshandlungen sein. Die einzutragenden Schutzrechte (Design und Marken) sind regelmäßig verletzt, wenn ein Nichtberechtigter das Design für die selben Anwendungen benutzt. Keine Rechtsverletzung wäre dagegen gegeben, wenn beispielsweise ein Verpackungsdesign in einem völlig anderen Kontext benutzt werden würde, z.B. in das Design einer Lampe einfließt.

Die oben aufgezählten Schutzrechte führen im Falle der Verletzung zu Abwehr- und Ersatzansprüchen. Ab Kenntnis der Verletzung von geschützten Werken ist Eile geboten, um die Ziele und die richtige Strategie der Rechtedurchsetzung zu ermitteln. Wichtig dabei ist es, die Rechtsverteidigung sowohl sachlich als auch zeitlich gut zu koordinieren.

Soll etwa im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtliche Hilfe eingeholt werden, so ist grundsätzlich binnen einer Frist von 4 Wochen seit Kenntnis der Rechtsverletzung ein solcher Antrag bei Gericht einzureichen (Dringlichkeitsfrist).

In der ersten Phase steht die Beweissicherung im Vordergrund. Alle zugänglichen Informationsquellen sind dabei einzubeziehen, insbesondere Zeugen, Fotos, Bildschirmwiedergaben, Korrespondenz oder Erkenntnisse aus Testkäufen. Von zentraler Bedeutung ist dies insoweit, als die gerichtlichen Erfolgsaussichten maßgeblich von der Aussagekraft dieser Beweise abhängen. Ratsam ist es, die entstehenden Ermittlungskosten detailliert zu dokumentieren.

Irreparable Nachteile können bei einem verfrühten Herantreten an die Gegenseite entstehen, wenn beispielsweise noch nicht sämtliche erforderliche Beweise gesichert sind.

Entscheidend sind zudem die Ziele, die mit der Durchsetzung von Rechten verfolgt werden sollen. Geht es um einen Ersatz wirtschaftlicher Nachteile in Form von Ausgleichszahlungen oder steht die Beseitigung der anhaltenden Verletzung sowie die künftige Untersagung im Vordergrund. Davon kann beispielsweise die richtige Wahl des Rechtsbehelfsverfahrens abhängen.

Regelmäßig besteht der nächste Schritt in der Kontaktierung des Rechtsverletzers und zwar im Wege einer Abmahnung, die dem Verletzer zur außergerichtlichen Streitbeilegung Gelegenheit geben soll.

Wurde eine Rechtsverletzung anerkannt oder gerichtlich festgestellt, hat der Verletzte eine Anzahl von Rechtsansprüchen, die er nach seiner Wahl geltend machen und notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung auch durchsetzen lassen kann.

Zunächst hat er Anspruch auf Beseitigung noch anhaltender Verletzungen. Wird auf einem Messestand ein Plagiat durch einen Mitbewerber ausgestellt, so ist dieses vom Stand zu entfernen. Außerdem hat der Verletzer für die Zukunft die Ausstellung jenes Plagiats zu unterlassen und kann durch Festsetzung von Zwangsgeldern hierzu angehalten werden.

Weiterhin hat der Verletzte Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der erfolgten Nutzung sowie etwaig erzielter Umsätze. Diese Angaben werden zur Grundlage der Berechnung entstandener Schäden gemacht. Wenn und soweit Schadensersatz zu zahlen ist, weil die Rechtsverletzung schuldhaft begangen worden ist, so werden diese Angaben zur Berechnung der Höhe der Geldersatzzahlung herangezogen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Rechtsverletzung „teurer” sein muss als eine berechtigte Nutzung nach entgeltlichem Rechteerwerb.

Schließlich kann der Verletzte die Vernichtung illegaler Vervielfältigungsstücke, etwa von Piraterieprodukten, bzw. den Nachweis darüber verlangen. Der Vernichtungsanspruch umfasst auch die verwendeten Produktionsanlagen. Schließlich kommen noch Veröffentlichungsansprüche in Betracht

  1. Was ist Design ?
  2. Ist Design Kunst ?
  3. Was ist Designrecht?
  4. Ist ein Design rechtlich schutzfähig ?
  5. Was steht in einem Designvertrag?
  6. Was kostet Design?
  7. Nachträgliche Anpassung der Vergütung für die Rechteübertragung – „Bestseller“
  8. Wann liegt eine Rechtsverletzung vor?
  9. Wie kann man sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr setzen ?
  10. Folgen einer Rechtsverletzung ?

1. Was ist Design?

Design ist – aus rechtlicher Sicht – ein unbestimmter, nicht feststehender Begriff, der für Entwurf oder Formgebung steht, und in der Regel auf persönliche Schöpfung beruht. Dabei kennen die Anwendungsgebiete nahezu keine Grenzen. Sie reichen von der klassischen Architektur, dem Produkt-, Industrie-, Kommunikationsdesign und corporate design über On-Air-Design bis hin zu Mode- und Möbeldesign, um nur einige wenige Disziplinen zu nennen.

So interdisziplinär Design ist, so mehrdimensional ist es auch.

Es beschränkt sich nicht allein auf plastische Gegebenheiten, sondern kann etwa auch im Entwurf eines Ablaufes oder einer Organisationsstruktur liegen. Im Kern des Begriffs „Design“ liegt somit ein abstrakter Form- und Gestaltbegriff, der dem Designwesen den Unterbau für seine vielseitigen Funktionen verleiht.

Diese Unbestimmtheit des Begriffs als auch die Vielseitigkeit dessen, was unter Design verstanden werden kann, ist für die Gestaltung der zugehörigen Rechtsfragen von zentraler Bedeutung und angemessen zu berücksichtigen.

2.     Ist Design Kunst ?

Design ist als solcher kein technischer Begriff der deutschen Rechtssprache. Was unter Design zu verstehen ist, bedarf insofern der Einordnung in einen rechtlichen Kontext.

Einzelne Beurteilungsansätze können infolge unterschiedlicher Rahmenbedingungen verschiedene Probleme mit sich bringen. Gerade bei gesetzlich nicht definierten Begriffen wie Design ergeben sich diese Einordnungsfragestellungen.

Da Design jedoch eine Fülle künstlerischer Merkmale aufweist, könnte etwa der Kunstbegriff des Grundgesetzes (dort Artikel 5 GG) bei der Begriffsdefinition weiterhelfen. Da der Kunstbegriff gleichfalls ein unbestimmter und zudem äußerst streitbarer Begriff ist, hat das Bundesverfassungsgericht zur Ermittlung im wesentlichen drei Theorien entwickelt:

  • materieller Kunstbegriff = Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers werden in einem Werk veranschaulicht;
  • formaler Kunstbegriff = Voraussetzungen eines bestimmten Werktyps, z.B. Gedicht, müssen vorliegen;
  • offener Kunstbegriff = Aussagegehalt des Werkes läßt immer neue Interpretationen zu.

Design lässt sich jedenfalls aufgrund seiner schöpferischen Merkmale unter den materiellen Kunstbegriff fassen, woraus sich in der Folge auch für Design der Schutzbereich des Art. 5 GG eröffnen kann. Design kann also – rechtlich gesehen – Kunst sein.

3. Was ist Designrecht?

„Designrecht“ ist als Sammelbegriff für sämtliche Rechtsfragen zu verstehen, die sich mit Design befassen. Fälle des Designrechts können etwa sein:

  • Der Designer will seine Vergütung auf Grundlage eines Vertrages realisieren.
  • Ein Unternehmen läßt über Freie Mitarbeiter Produkte gestalten – wem fallen welche Rechte zu und wann können die Freien Vergütungen nachfordern?
  • Der Hersteller aufwändig kreierter Produkte will die Nachahmung durch Mitbewerber verhindern – auf welche Weise kann er dieses Ziel erreichen?

Ein spezielles „Design-Gesetz“ zur Regelung von „Designrechten“ gibt es nicht. Statt dessen sind die für Designer, Hersteller und Nutzer von Design relevanten Vorschriften in einer Vielzahl von Gesetzen zu suchen. Einschlägige Regelungen enthalten natürlich vor allem das Urheber- und das Geschmacksmustergesetz, aber auch das allgemeine Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch oder in Sondergesetzen wie im Markenrecht (z.B. 3-D Formen) und – ergänzend – im allgemeinen Wettbewerbsrecht, das einen speziellen Nachahmungsschutz kennt.

„Designrecht“ ist somit nur ein Arbeitsbegriff, der der sprachlichen Vereinfachung dient. „Designrecht“ gehört zum sogenannten „geistigen Eigentum“ oder „intellectual property“.

Welcher Aspekt des „Designrechts“ betroffen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Kontext, in dem das Design konkret steht bzw. den Fragestellungen der betroffenen Parteien:

Geht es um die Gestaltung oder Prüfung vertraglicher Beziehungen? Liegt eine mögliche Verletzung von „Designrechten“ durch Raubkopierer oder Nachahmer vor? Streiten sich mehrere Entwickler eines Produktdesigns oder streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Rechte?

4.     Ist ein Design schutzfähig ?

Designleistungen sind in der Regel individuelle geistige Schöpfungen des Designers. Diese können über ein breit gefächertes Portfolio rechtlicher Maßnahmen geschützt werden.

Zunächst einmal muß überhaupt eine schutzfähige Gestaltung vorliegen.

Schutz kann erst begründet werden, wenn das Design das Stadium der bloßen Idee überschritten und eine konkret gestaltete Umsetzung der Idee vorliegt. Es gibt keinen Ideenschutz im deutschen Recht. Ebenfalls ohne Schutz sind naheliegende und von der Funktion des Gegenstandes bzw. der Kreation vorgegebene oder technisch bedingte Formen und Gestaltungen.

Weiterhin muß klar sein, wer alles an der Schöpfung mitgewirkt hat. Handelt es sich um eine Alleinschöpfung oder ein gemeinsammes Schaffen? Gibt es einen Ideengeber und im übrigen nur untergeordnete Beiträge oder liegt das Neue tatsächlich in den Beiträgen mehrerer?

Wenn ein schutzfähiges Design geschaffen worden ist und klar ist, wer Inhaber der Rechte geworden ist, stellt sich die Frage der Verwertungsmöglichkeiten. Der Designer kann Dritten durch einen Verwertungsvertrag, häufig Lizenzvertrag genannt, Rechte zur Nutzung einräumen.

Aber auch diese rechtliche Verwertung kennt Grenzen. Der Urheber im Sinne des Gesetzes bleibt Urheber, unabhängig davon, wer seine Designs in Serie herstellt oder verkauft. Nur der ursprüngliche Schöpfer nur sich Urheber nennen. Dieses Recht kann auch nicht übertragen, also auch nicht verkauft werden.

Um eine Kreation mit den Instrumenten des Rechts zu schützen und damit insbesondere die wirtschaftliche Auswertung auf eine gesicherte Plattform zu stellen, kommt es darauf an Ziele und Vorgaben, Zeiträume und Ressourcen sachgerecht auszuwählen und zu berücksichtigen.

a) Urheberrecht

Das Urheberrecht bietet all denjenigen Gestaltungen Schutz, die ein Mindestmaß an Schöpfung und Individualität erreichen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn es sich bei dem Design um ein Werk der bildenden Künste oder der angewandten Kunst handelt und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung verkörpert. Dann ist die sogenannte Werkqualität erreicht.

Für die Feststellung der erforderlichen urheberrechtlichen Eigenart des Designs kommt es vor allem auf den Gesamteindruck an, nicht so sehr auf einzelne Elemente des Design-Werkes.

Wenn das Design die Kriterien erfüllt, entsteht der Schutz des Urheberrechts mit der Schöpfung des Werks. Eine Eintragung oder Registrierung des Designs wie dies etwa bei Patenten und Marken der Fall ist, ist nicht erforderlich.

Problematisch ist im Urheberrecht jedoch der Nachweis, wer Schöpfer eines konkreten Designs ist und damit die Urheberrechte genießt.

b) Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmusterschutz kann für Designs bestehen, die im Sinne des Geschmacksmustergesetzes neu und eigentümlich sind. Diesen Schutz kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der sein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat. Ausnahmsweise kann dieses Schutzrecht auch ohne Eintragung begründet werden.

In diesem Verfahren werden durch das DPMA formelle Anmeldevoraussetzungen geprüft und – sofern diese erfüllt sind – eine Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt vorgenomen. Bereits mit der Bekanntmachung entsteht der Schutz des Designs als Geschmacksmuster.

Als „Urheber“ des Designs gilt derjenige, der das Design hat eintragen lassen.

c) Markenrecht

Markenschutz kann nicht nur für Wortzeichen begründet werden. Vielmehr kann im Prinzip jedes „Zeichen“ als Marke eingetragen werden, das einerseits graphisch dargestellt werden kann und sich andererseits zur Unterscheidung von Produkten eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen eignet, also auch Formen und Gestaltungen und Design.

Es gibt neben der typischen Wortmarke weitere Markenformen. Ein Design wäre – je nach Gegenstand des Designs – als Bild-, Form-/3D-Marke, Hör- oder Farbmarke grundsätzlich schutzfähig.

Der Markenschutz entsteht – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – erst durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), andere nationale Markenregister, dem europäischen oder internationalen Markenregister (HABM bzw. WIPO).

Vor der Eintragung der Marke prüft das Markenamt die Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung angemeldeten Marke. Dabei muß das Markenamt feststellen, ob die Marke Unterscheidungskraft besitzt, also sich von anderen Marken hinreichend abgrenzt. Weiter muß geprüft werden, ob eine Freihaltebedürfnis besteht. Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit spielen zudem die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz erhalten soll, eine wesentliche Rolle. Fälle eingetragener Formmarken, die durch ihr Design geprägt wurden, sind für Flaschen, Taschenlampen oder auch Schokoladenosterhasen eingetragen worden.

d) wettbewerbsrechtlicher ergänzender Leistungsschutz

Wenn die vorgenannten Sonderschutzrechte nicht vorliegen, kann als „Auffangschutzrecht“ gegen die Übernahme einer Gestaltung wettbewerbsrechtlicher Nachahmungschutz greifen, der auch ergänzender Leistungsschutz genannt wird.

Die Details sind jedoch unter Juristen höchst streitig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt festgestellt, daß in Fällen, in denen beispielsweise das Urheberrecht grundsätzlich Anwendug findet, es jedoch keinen Schutz vor einer vermeintlichen Rechtsverletzung bietet, die Anwendung des Wettbewerbsrechts ausgeschlossen ist und begründet dies mit dem Vorrang des Sonderrechtsschutzes.

Falls das Wettbewerbsrecht (UWG) zur Anwendung käme, wäre ein Designschutz jedoch nicht automatisch begründet. Denn es ist vom der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen.

Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass alles Neue auf Altem aufbaut und insoweit Fortschritt möglich sein muß. Soweit der Sonderrechtsschutz nicht greift, muß also das Nachschöpfen grundsätzlich erlaubt bleiben. Erst wenn die Nachahmung spezifische Unlauterkeitsmerkmale aufweist, kommt ein Verbot nach Maßgabe des ergänzenden Leistungsschutzes in Betracht.

5.     Was steht in einem Designvertrag?

Bei einem Designvertrag handelt es sich zunächst um einen Werkvertrag, d.h. beauftragte Designer schuldet die Erstellung eines Werkes und erhält dafür die vereinbarte bzw. übliche Vergütung. Bei Designverträgen kommt ergänzend der Aspekt der Rechteübertragung hinzu, der zu regeln ist. Ohne Übertragung von Nutzungsrechten darf der Gestaltungsentwurf vom Auftraggeber nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden.Die Übertragung von Nutzungsrechten wird bei Designverträgen mitunter nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist jedoch für die Frage, welche Nutzungen dem Auftraggeber möglich sein sollen und welche Vergütung dafür an den Designer zu entrichten ist, von entscheidender Bedeutung. Die Höhe der Vergütung orientiert sich maßgeblich an dem Umfang der Rechteverschaffung.

Dieser kann sich an Auflagenhöhe, zeitlicher Nutzungsdauer oder auch rämlichen Grenzen orientieren. Wie bei allen anderen Vertragsarten auch, ist es ratsam, die beiderseitigen Pflichten aus dem Designvertrag möglichst genau zu beschreiben und schriftlich festzuhalten.

Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2008 sogar die Einräumung von Rechten an noch unbekannten Nutzungsarten möglich ist. Damit will der Gesetzgeber mit der technischen Entwicklung Schritt halten. Andererseits besteht für die Designer die Gefahr, ihr Schaffen „unter Wert“ zu veräußern, weil sie von künftigen wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Hier können weitsichtige Vertragsklauseln weiter helfen.

6.     Was kostet Design?

Grundsätzlich herrscht auch im Designrecht uneingeschränkte Privatautonomie. Das heißt, es obliegt den Vertragsparteien, Leistung und Gegenleistung auszuhandeln und vertraglich festzuhalten. Es gibt keine feststehenden Honorartabellen, wie dies etwa für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten der Fall ist.

Die Parteien müssen also Art und Umfang der Leistungen frei vereinbaren. Häufig wird eine Pauschalvergütung getroffen, die den Entwurf, die Reinzeichnung oder auch grundlegende Rechteübertragungen umfassen soll.

Der Honoraranspruch des Designers kann sich nach dem entstandenen Arbeitsaufwand, Art und dem Umfang der Nutzungrechte, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen, Staffeltarifen oder übernommenen Phasen (wie Entwurf oder Produktion) richten.

Orientierungshilfe für die Festlegung von Vergütungen geben die Honorarempfehlungen etwa der Alliance of German Designers (AGD). Alternativ gibt es Berechnungsanleitungen, die auch in Software umgesetzt worden sind.

7. Nachträgliche Anpassung der Vergütung für die Rechteübertragung 

Nicht immer ist die vereinbarte Nutzungsrechts- und Vergütungsvereinbarung für die Vertragsparteien abschließend. Wird bei Vertragsschluss eine unbegrenzte Rechteübertragung vereinbart, so hat sich die Vergütungsvereinbarung in der Regel auch danach zu orientieren, welche wirtschaftlichen Vorteile der Verwender aus den übertragenen Rechten ziehen kann, und ob der Urheber angemessen an diesen über die gewährte Vergütung beteiligt ist.

Fällt dieses Verhältnis zu Lasten des Urhebers aus oder war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine lukrative Nutzungsart noch gar nicht absehbar oder wurde sie unterschätzt, so sieht das Gesetz eine Anpassung der Vergütung zugunsten der Urheber vor. D.h. stellt sich später heraus, dass der Kreative seine Rechte „unter Wert“ verkauft hat, so kann dieser Vertragsteil als unbillig beurteilt werden und ein Nachvergütungsanspruch entstehen.

8. Wann liegt eine Rechtsverletzung vor?

Wie bereits unter Ziffer 4 erläutert, sind Designs als Werke der bildenden und angewandten Kunst schutzfähig. Der vielfältige Schutzbereich des Urheberrechts erstreckt sich auf

  • die Verwertung,
  • die Wiedergabe,
  • die Umgestaltung und freie Benutzung,
  • das Einräumen von Nutzungsrechten und
  • Urheberpersönlichkeitsrechte.

So weitreichend der Schutzbereich ist, so unterschiedlich können die Formen von Verletzungshandlungen sein. Die einzutragenden Schutzrechte (Geschmacksmuster und Marken) sind regelmäßig verletzt, wenn ein Nichtberechtigter das Design für die selben Anwendungen benutzt. Keine Rechtsverletzugg wäre dagegen gegeben, wenn beispielsweise ein Verpackungsdesign in einem völlig anderen Kontext benutzt werden würde, z.B. in das Design einer Lampe einfließt.

9. Wie kann man sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr setzen ?

Die oben aufgezählten Schutzrechte führen im Falle der Verletzung zu Abwehr- und Ersatzansprüchen. Ab Kenntnis der Verletzung von geschützten Werken, ist Eile geboten, um die Ziele und die richtige Strategie der Rechtedurchsetzung zu ermitteln. Wichtig dabei ist es, die Rechtsverteidigung sowohl sachlich als auch zeitlich gut zu koordinieren.

Soll etwa im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtliche Hilfe eingeholt werden, so ist grundsätzlich binnen einer Frist von 4 Wochen seit Kenntnis der Rechtsverletzung ein solcher Antrag bei Gericht einzureichen (Dringlichkeitsfrist).

In der ersten Phase steht die Beweissicherung im Vordergrund. Alle zugänglichen Informationsquellen sind dabei einzubeziehen, insbesondere Zeugen, Fotos, Bildschirmwiedergaben, Korrespondenz oder Erkenntnisse aus Testkäufen. Von zentraler Bedeutung ist dies insoweit, als die gerichtlichen Erfolgsaussichten maßgeblich von der Aussagekraft dieser Beweise abhängen. Ratsam ist es, die entstehenden Ermittlungskosten detailliert zu dokumentieren.

Irreparable Nachteile können bei einem verfrühten Herantreten an die Gegenseite entstehen, wenn beispielsweise noch nicht sämtliche erforderlichen Beweise gesichert sind.

Entscheidend sind zudem die Ziele, die mit der Durchsetzung von Rechten verfolgt werden sollen. Geht es um einen Ersatz wirtschaftlicher Nachteile in Form von Ausgleichszahlungen oder steht die Beseitigung der anhaltenden Verletzung sowie die künftige Untersagung im Vordergrund. Davon kann beispielsweise die richtige Wahl des Rechtsbehelfsverfahrens abhängen.

Regelmäßig besteht der nächste Schritt in der Kontaktierung des Rechtsverletzers und zwar im Wege einer Abmahnung, die dem Verletzer zur außergerichtlichen Streitbeilegung Gelegenheit geben soll.

10.  Folgen einer Rechtsverletzung ?

Wurde eine Rechtsverletzung anerkannt oder gerichtlich festgestellt, hat der Verletzte eine Anzahl von Rechtsansprüchen, die er nach seiner Wahl geltend machen und notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung auch durchsetzen lassen kann.

Zunächst hat er Anspruch auf Beseitigung noch anhaltender Verletzungen. Wird auf einem Messestand ein Plagiat durch einen Mitbewerber ausgestellt, so ist dieses vom Stand zu entfernen. Außerdem hat der Verletzer für die Zukunft die Ausstellung jenes Plagiats zu unterlassen und kann durch Festsetzung von Zwangsgeldern hierzu angehalten werden.

Weiterhin hat der Verletzte Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der erfolgten Nutzung sowie etwaig erzielter Umsätze. Diese Angaben werden  zur Grundlage der Berechnung entstandener Schäden gemacht. Wenn und soweit Schadensersatz zu zahlen ist, weil die Rechtsverletzung schudlhaft begangen worden ist, so werden diese Angaben zur Berechnung der Höhe der Geldersatzzahlung herangezogen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Rechtsverletzung „teurer“ sein muss als eine berechtigte Nutzung nach entgeltlichem Rechteerwerb. Schließlich kann der Verletzte die Vernichtung illegaler Vervielfältigungsstücke, etwa von Piraterieprodukten, bzw. den Nachweis darüber verlangen. Der Vernichtungsanspruch umfaßt auch die verwendeten Produktionsanlagen.Schließlich kommen noch Veröffentlichungsansprüche in Betracht..