Die Marke ist ein Zeichen zur Identifizierung von Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers. Es handelt sich gewissermaßen um dessen Visitenkarte, mit der er am Markt auftritt. Das Zeichen kann Markenschutz durch Eintragung in das Register eines Markenamtes und in bestimmten Fällen auch durch die bloße Benutzung erlangen. Die Marke ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und erleichtert dem Kunden die Identifikation eines bestimmten Produkts und damit letztlich auch der verschiedenen Anbieter. Damit ist die Marke von grundlegender Bedeutung für den Vertrieb und das Marketing, um den „Wiederholungskauf“ von Waren bzw. die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben Unternehmens/Anbieters zu erreichen.

Das Gesetz kennt eine Vielzahl von Markenformen. Danach kann alles als Marke eingetragen werden, was sich zur Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen eignet.

Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht: Wort-, Wort-/Bild-, Bild-, Farb-, Form-, Hörmarke und weitere.

Eine Wortmarke besteht aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen maschinengeschriebenen Schriftzeichen in der Standardschrift des für die Anmeldung zuständigen Markenamtes, z.B. „COCA-COLA“. Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind (beispielsweise in einer bestimmten Schriftart oder Farbe).

Eine nur aus Bildelementen bestehende Marke wird als Bildmarke bezeichnet. Eine bekannte Farbmarke ist z.B. die “Magenta” der Deutschen Telekom oder anders ausgedrückt: „magenta, RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U“. Von praktischer Relevanz sind 3-D Marken, die etwa bestimmte Flaschen- oder Kastenformen zum Gegenstand haben. Eine Vielzahl von Beispielen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einsehbar (vgl. DPMA).

Als erster Schritt sollte eine Markenstrategie entwickelt werden – mit welcher Marke will ich welches Produkt auf welchen Markt bringen und in welchem Zeitrahmen? Wenn die Strategie steht, sollte eine umfassende Markenrecherche zu der ausgewählten Marke für die Gebiete vorgenommen werden, in denen die Marke eingesetzt werden soll. Dies ist erforderlich, um eventuell bestehende Voreintragungen oder sonst verwechslungsgefährdete Marken zu ermitteln. Denn falls die Marke schon für einen Dritten eingetragen ist, kann dieser Sie von der Benutzung ausschließen, vgl. unten Ziffer 5, und in den meisten Fällen auch noch Schadensersatz von Ihnen verlangen. Der Schaden kann in Markenangelegenheiten schnell zur Insolvenz des Rechtsverletzers führen. Durch eine Markenrecherche läßt sich dieses Risiko minimieren. Die Kosten einer umfassenden Markenrecherche variieren je nach Schutzgebiet, in dem die Recherche durchgeführt werden soll und nach der Markenart (Bildmarke teurer als Wortmarke) und reichen von ca. 200 EUR bis mehreren tausend Euro. Hinzu kommen die Kosten der Auswertung der Recherche, für die je nach Umfang der Recherche und Anzahl der aufgefundenen Marken mit mindestens 500 EUR zu kalkulieren ist. Wird im Rahmen der Markenrecherche eine „gefährliche“ Voreintragung entdeckt, kann die entwickelte Markenstrategie entweder durch eine Veränderung des Einsatzgebiets oder der Marke selbst angepasst werden. Erst dann sollte die Anmeldung eingeleitet werden.

Vor der Eintragung der Marke prüft das Markenamt die Schutzfähigkeit des zur Eintragung angemeldeten Zeichens. Die einzelnen Beurteilungskriterien beruhen auf den Vorschriften des Markengesetzes sowie einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen.

In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe vorliegt, eine entscheidende Bedeutung zu. Hierbei muß die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden. So wäre beispielsweise das Wort „Tisch“ für Computer oder Kinderfahrräder schutzfähig, nicht jedoch für entsprechende Möbel, weil es als insoweit beschreibende Angabe für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden muss.

Als Inhaber eines Markenrechts steht Ihnen ein exklusives Nutzungsrecht an der Marke zu. Das bedeutet, daß Sie Dritte, die Ihre Marke benutzten, auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Dadurch wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, die in Entwicklung, Aufbau und Erhalt der Marke getätigten Investitionen, z.B. durch Werbemaßnahmen, Sponsoring, etc., zu schützen. Marktstrategien können so langfristig geplant werden.

Darüber hinaus wirkt eine Marke vertrauensbildend, wie der Bundesgerichtshof bereits 1965 in der „Markenbenzin“-Entscheidung festgestellt hat.

Der Verbraucher misst einem Markenprodukt in der Regel eine hohe und gleichbleibende Qualität zu. Ein weiteres Kriterium ist der erhöhte Wiedererkennungswert einer Marke gegenüber NoName-Produkten. Die Marke ist somit das Fundament einer erfolgreichen Vermarktungsstrategie.

Der Schutzbereich einer Marke ist immer territorial begrenzt. Das bedeutet, nur in dem Land, in dem eine Marke eingetragen ist, besteht ein Schutzrecht zugunsten des Markeninhabers. Für die Eintragung von Marken sind die nationalen Markenämter zuständig, in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Wer eine deutsche Marke sein Eigen nennt, hat Markenschutz in Deutschland, nicht jedoch in Frankreich, Großbritannien, USA, etc. Allerdings kann aufgrund bestehender internationaler Verträge und Abkommen eine nationale Marke auf ein anderes Territorium erstreckt werden. Dies ist Gegenstand des internationalen Markenschutzes.

Ist ein größeres Schutzgebiet als nur Deutschland angestrebt, z.B. weil das Produkt in ganz Europa oder Asien vertrieben werden soll, kann eine eingetragene nationale Marke auf weitere Länder und Territorien ausgedehnt, “erstreckt” werden.

Hierfür wurden internationale Abkommen, nämlich vor allem das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) geschaffen. Diesen Verträgen sind eine Vielzahl von Staaten beigetreten. Nach diesen Regelungen kann eine bereits eingetragene nationale Marke, z.B. eine deutsche Marke, auf ein anderes Land durch eine internationale Registrierung (sogenannte IR-Marke) erstreckt werden. Zuständig für die Registrierung ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf, Schweiz. Aktuell sind 184 Länder bei der WIPO als Mitglied nach dem MMA oder PMMA registriert.

Soll Schutz für den gesamte EU-Binnemarkt erreicht werden, so kann eine solche Erstreckung inzwischen gleichfalls nach diesen Abkommen als IR-Marke für das gesamte Territorium der Europäischen Union beantragt werden.

Alternativ zu einer Erstreckung könnte natürlich auch gleich eine Gemeinschaftsmarke (abgekürzt: EU-Marke) beim zuständigen Amt, dem „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) in Alicante, Spanien, beantragt werden. Mit einer Gemeinschaftsmarke reicht der Zeichenschutz in alle Mitgliedsländer der EU – inklusive eventuell beitretender Länder.

Neben der Eintragung kann ein Zeichen unter anderem auch durch die bloße Benutzung Markenschutz erlangen. Dies ist bei geschäftlichen Bezeichnungen wie beispielsweise dem Namen einer GmbH (= Firma) oder geographischen Herkunftsangaben (= Champagner, Rügenwalder Teewurst, Thüringer Rostbratwurst, Dresdner Stollen, Feta, etc.) möglich. Mitunter ist der Schutz einer nicht eingetragenen Marke jedoch davon abhängig, dass die Marke im Verkehr bekannt ist, d.h. Verkehrsgeltung erworben hat. Von Verkehrsgeltung ist auszugehen, wenn die Marke im Verkehr derart bekannt geworden ist, dass sie allein und unmittelbar die Unternehmensprodukte identifiziert und so die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Dies ist von demjenigen, der sich auf derartigen Schutz beruft zu beweisen und erfahrungsgemäß mit erheblichem Aufwand verbunden. Benutzungsschutz können u.a. auch über Titel und auch Internet-Domains erlangt werden.

Der Markenschutz ist zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt. Eingetragene deutsche Marken sind ab dem Tag der Anmeldung für 10 Jahre geschützt. Die Schutzdauer kann gegen Gebühr immer wieder für 10 Jahre verlängert werden. Der Schutz geht jedoch verloren, wenn die Marke innerhalb bestimmter Fristen nicht benutzt, also im Markt verwendet wird. Eine solche Marke löscht das DPMA auf Antrag, selbst wenn die Schutzdauer noch nicht abgelaufen ist.

Zur räumlichen Begrenzung des Schutzbereichs vgl. oben, Ziffer 7.

Inhaltlich erfährt der Markenschutz eine Begrenzung auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen oder – bei geschäftlichen Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben (vgl. oben, Ziffer 8) – im Verkehr benutzt wird.

Zu den Kosten folgendes Beispiel: Angemeldet werden soll das Zeichen „Tisch“ als deutsche Marke für die Klassen 09 (Navigationsgeräte), 12 (Fahrräder), 25 (Bekleidung) und 39 (Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten). Die DPMA-Gebühren betragen (Stand: 15.12.2014):

  • Grundgebühr: 300 EUR – darin enthalten: Gebühren für 3 Klassen
  • Gebühr für die 4. Klasse: 100 EUR
  • Insgesamt: 400 EUR

Wenn die Markeneintragung eilig ist, kann die Anmeldung im sogenannten beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Hierfür fällt eine Beschleunigungsgebühr von 200 EUR an. Unter „Klasse“ ist eine Einteilung der Waren- und Dienstleistungen zu verstehen, für die die angemeldete Marke nach dem Willen des Anmelders Schutz bieten soll (vgl. unten Ziffer 11).

Bei EU-Marken kostet die Anmeldung inklusive 3 Klassen 1.050 EUR bzw. bei einer elektronischen Anmeldung 900 EUR. Jede weitere Klasse kostet bei Anmeldung und Eintragung 150 EUR.

Die Kosten einer Markenerstreckung (IR-Marke) richten sich nach Anzahl der Klassen und Anzahl der ausgewählten Länder, auf die die Erstreckung erfolgen soll.

Bei der Kalkulation des Budgets für die Markenanmeldung sollten die Kosten der umfassenden Markenrecherche nicht vergessen werden.

Mit Hilfe von Klassen werden die Waren und Dienstleistungen unterteilt, um Ordnung innerhalb schützbaren Waren und Dienstleistungen zu schaffen. Es handelt sich um ein Hilfsinstrument, das nicht unmittelbar Einfluss auf den Schutzbereich einer Marke hat.

Es gibt insgesamt 45 Klassen, die nach der sogenannten „Klassifikation von Nizza“ aufgeteilt sind. In einer Klasse werden jeweils thematisch zusammenhängende Produktbereiche abgedeckt. Gegenstand dieser Klassen sind in den Klassen 1 – 34 Waren und in den Klassen 35 – 45 Dienstleistungen.

Mit der Klasse 16 werden beispielsweise unter anderem Druckereierzeugnisse wie Papier und Pappe und mit der Klasse 35 unter anderem Werbung und Werbemaßnahmen erfaßt. Hierbei handelt es sich jedoch nur um die Oberbegriffe jenes Klassenverzeichnisses, nicht um die einzelnen Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz einer eingetragenen Marke herbeigeführt werden soll.

Erst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das der Markenanmeldung beizufügen ist, definiert den Schutzbereich der Marke. Insoweit sollte anhand der Klassen eine Vorstrukturierung durchgeführt werden, um anschließend das Verzeichnis im Detail ausarbeiten zu können.

Marken sind selbständige Vermögenswerte und als solche können sie gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 MarkenG gehandelt werden. Die Übertragung einer EU-Marke muß zwingend schriftlich erfolgen. Aber auch für andere Marken ist schon aus Beweisgründen ein schriftlich abgefasster Vertrag sehr zu empfehlen. Damit die Rechte an der Marke wirksam auf den Käufer übergehen, muß der Verkäufer zudem eine Übertragungserklärung abgeben. Diese kann im Vertrag gleich mitgeregelt werden. Das Markenamt trägt den neuen Markeninhaber dann auf Antrag in das Markenregister ein. Marken können durch Zwangsvollstreckung auch gepfändet oder als Sicherheit verpfändet werden. Die Pfändung kann ebenfalls auf Antrag in das Markenregister eingetragen werden. Achtung: Weder die Markenurkunde, noch die Eintragung in das Markenregister sind ein Nachweis dafür, dass die Marke tatsächlich noch registriert ist. Sie könnte vielmehr gelöscht oder an einen Dritten verkauft worden sein. In diesen Fällen geht der Kaufvertrag ins Leere. Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass der Käufer viel Geld für nichts bezahlt hat. Auch hier kommt es sehr auf die vertragliche Gestaltung an.

Das hängt stark davon ab, ob und mit welchem Erfolgt die Marke benutzt wird.

Es gibt eine Vielzahl von Bewertungssystemen, mit denen der Wert bestimmt werden kann. Verbindlich ist jedoch keines. Ein von den meisten Bewertungssystemen herangezogenes Kriterium unter vielen ist der mit der Marke erwirtschaftete Umsatz und die Bekanntheit der Marke, z.B. durch Werbung. Je nach Bewertungssystem unterscheiden sich die Ergebnisse erheblich voneinander. Als Mindestwert können die Kosten der Eintragung herangezogen werden.

In der Unternehmensbilanz dürfen die Kosten der Anschaffung einer Marke aktiviert werden. Unter Anschaffung ist dabei jedoch ausschließlich der Kauf einer bereits angemeldeten oder eingetragenen Marke zu verstehen. Wird die Marke nicht durch Kauf erworben, sondern durch Anmeldung selbst geschaffen, können die Kosten der Schaffung der Marke (= Eintragungskosten) nicht aktiviert werden.

Zunächst gilt das, was wir an anderer Stelle allgemein zu Abmahnungen raten (vgl. FAQ Abmahnung). Im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung gelten jedoch eine Vielzahl von Besonderheiten. Darüber hinaus sind die Gegenstandswerte in der Regel sehr hoch, insbesondere wenn es sich um benutzte und/oder bekannte Marken handelt.

Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten, sollte geprüft werden,

  • ob das behauptete Markenrecht besteht;
  • ob Sie in dieses Markenrecht eingegriffen haben;
  • welche Art Eingriff vorliegt;
  • ob der Eingriff nicht zu dulden ist oder gar nicht unter das Markenrecht fällt.