Am 30. Oktober 2007 lud der Kölner Anwaltverein zu einem außerordentlich interessanten und brisanten Diskussionsabend ein – Thema der Veranstaltung war die verdeckte Online-Durchsuchung. Neben der Landesdatenschutzbeauftragen Nordrhein-Westfalens, Frau Sokol, waren als Referenten ein Vertreter des Verfassungsschutzes NRW sowie ein Lehrbeauftragter des Lehrstuhls für Medienstrafrecht der Universität Köln eingeladen.

„Grundrecht auf Integrität informationstechnischer Systeme“

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Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber, der zugleich Hersteller des Markenprodukts ist, das Recht, den Vertrieb seiner Markenware zu gestalten. Er allein darf bestimmen, wo (= in welchem Land) die Ware auf den Markt kommen soll. Dieses Bestimmungsrecht verliert der Hersteller erst dann, wenn die Markenware durch ihn selbst oder mit seinem Willen in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.

Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen nicht ganz eindeutig ist, ob die Ware bereits auf dem Markt eingeführt ist oder nicht. Ein kürzlich dem Bundesgerichthof vorgelegter Fall beschäftigte sich mit der Frage, ob vom Markeninhaber dem Handel zur Verfügung gestellte Parfümtester in den Markt eingeführt worden sind, so daß die Tester verkauft werden dürfen.

Ist der Verkauf eines „unverkäuflichen Musters“ eine Markenverletzung?

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Am 25. und 26. Oktober 2007 fand die 74. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in Thüringen statt.

Die Datenschützer haben im Rahmen dieses Zusammentreffens ein klares „Nein“ zur Online-Durchsuchung beschlossen. Ihrer Ansicht nach sei es zwingend notwendig, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalens abgewartet wird, die voraussichtlich Anfang des Jahres 2008 ergehen wird.

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Derzeit wird ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte „welchen Inhalt muss eine zulässige Widerrufsbelehrung enthalten?“ geschrieben, vgl. u.a. unseren Artikel vom 30. Mai 2007 und 27. September 2007. Gegenstand der aktuellen Rechtsdiskussion ist die sog. Wertersatzklausel bei eBay-Shops. Auch in dieser wichtigen Frage stehen sich gegensätzliche Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gegenüber. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein, solange sich nicht der Bundesgerichtshof zu dieser Frage abschließend äußert.

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Nachdem letzte Woche bei SternTV ein Beitrag zu dem Thema „Filesharing – Massenabmahnungen der Musikindustrie“ gesendet und daraufhin eine Flut von Fragen besorgter Eltern bzw. Betroffenen losgetreten wurde, befaßte sich SternTV gestern Abend erneut in einem Beitrag mit diesem brisanten Thema. Zu Gast war nunmehr ein Vertreter der Staatsanwaltschaften, der sich zu diesem Thema mit deutlicher Kritik und wie wir meinen zutreffend drastisch äußerte.

Staatsanwaltschaft nicht länger „Erfüllungsgehilfe der Musikindustrie“

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Seit letzter Woche können Interessenten bei der DotAsia Organisation „.asia-Domains“ registrieren lassen. Die „.asia-Domains“ sind für solche Unternehmen interessant, die sich verstärkt im asiatischen Raum engagieren. Anders als im Rahmen der Registrierung für die „.eu-Domains“ durch EURid Ende 2005, können auch nichtasiatische Interessenten „.asia-Domains“ registrieren lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass Interessierte aus dem außerasiatischen Ausland mit einem asiatischen Treuhänder bzw. Registrar, beispielsweise mit einem Provider, zusammenarbeiten, der als Admin-C oder Tech-C fungiert.

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Gestern abend haben wir interessiert den Beitrag über das Phänomen „Filesharing“ bei Stern TV verfolgt. Als Gast im Studio trat der Rechtsanwalt Clemens Rasch von der Kanzlei Rasch in Hamburg auf und erläuterte sein Vorgehen im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Rechtsanwalt Rasch ist von den sechs größten Musikunternehmen Deutschlands beauftragt, angeblichen Raubkopierern den Garaus zu machen, sie über Strafverfahren zu kriminalisieren und anschließend mit Schadensersatzforderungen zu überziehen (vgl. ct März 2007).

Ist das Kopieren von Musik im Internet tatsächlich verboten?

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Wie wir jüngst der Presse entnehmen konnten, werden Telefonate via Internet schon seit längerem vom Staat überwacht. Wir berichteten bereits über die geplante Online-Durchsuchung sowie die bereits durchgeführten heimlichen Überwachungsmaßnahmen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes. Nunmehr ist die Zollfahndung aufgefallen, die mit Hilfe sogenannter Hacker-Software verschlüsselte Internet-Telefonate abhört. Wie in den Fällen der vom Bundesinnenministerium geplanten verdeckten Online-Durchsuchungen, fehlt auch hier eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die solche Eingriffe eröffnenden Rechtsgrundlagen werden von den Befürwortern im Wege von Gesetzesauslegungen und Analogien herbeiargumentiert.

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Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat mit einer im Heise Newsticker verbreiteten Behauptung, der Käufer eines im Internet angebotenen Mobiltelefons könne mit diesem telefonieren und SMS verschicken, ohne auf sein Widerrufsrecht verzichten zu müssen, für Irritationen bei den deutschen Online-Händlern gesorgt.

Die Meldung erweckt den Eindruck, dass die verbraucherschützenden Regelungen des Widerrufsrechtes erneut einseitig zu Lasten der Online-Händler ausgedehnt werden. Nicht wenige Verbraucher nutzen die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits jetzt schon als eine bequeme kosten- und sanktionslose Nutzungsmöglichkeit mit anschließender Rückgabegarantie für im Internet erworbene Waren. Sinnvolle verbraucherschützende Regelungen werden pervertiert, wenn die Mehrheit der Kunden die Waren innerhalb der Widerrufsfrist umfassend als Eigentum nutzen und sodann benutzt retournieren.

Müssen sich Online-Händler dieses Verbraucherverhalten gefallen lassen?

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Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil vom 4. Oktober 2007 entschieden, dass Onlinehändler entsprechend den Fernabsatzregelungen und der Preisangabenverordnung deutlich auf die Lieferkosten und Umsatzsteuer hinweisen müssen.

Nach dieser Entscheidung reicht es jedoch aus, wenn diese Angaben „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ auf einer Unterseite zu finden sind. Der Bundesgerichtshof stellte somit ausdrücklich klar, dass die Angabe der Mehrwertsteuer, und damit letztlich der Endpreis (= Bruttopreis), sowie die Angabe über Versandkosten nicht unmittelbar bei jeder Preisangabe platziert werden müssen. Dies war lange umstritten.

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