Unter einem sogenannten Application Service Providing-Vertrag (im Folgenden „ASP“) versteht man einen Vertrag über die Erbringung von anwendungsbezogenen Dienstleistungen. Gegenstand eines solchen ASP kann jede einfache oder komplexe Dienstleistung sein, die vollständig IT-gestützt erbracht wird. Rechtlich einzuordnen ist dieser Vertrag mit einer Vielzahl von verschiedenen Leistungsschwerpunkten nur sehr schwer.

Gleichwohl der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 den ASP als Mietvertrag charakterisiert hat, muss festgehalten werden, dass dies lediglich eine Einzelfallentscheidung ist. Eine endgültige rechtliche Einordnung und damit ein Ende der Diskussion über den Vertragscharakter des ASP ist hierdurch nicht erreicht.

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Große Hoffnungen setzten Online-Händler auf die gestern verhandelte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Klärung der Frage, ob die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht aus § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV rechtskonform ist und damit gefahrlos benutzt werden kann.

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Jede Domain ist einmalig – sie kann nur ein einziges Mal vergeben werden. Dies wird zum Problem, wenn nur eine Domain für den Internetauftritt in Frage kommt, die den Familien-/Unternehmensnamen enthält, und diese Domain schon für einen Dritten registriert wurde. Jeder Namensträger ist grundsätzlich berechtigt, im Geschäftsleben unter seinem Namen aufzutreten und eine entsprechende Domain für sich zu registrieren.

Wer kann die Domain beanspruchen, wenn sich zwei um dieselbe Domain streiten?

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Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte im Juli 2007 über die Erstattung von Kosten zu befinden, die im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund möglicher Zuwiderhandlung gegen Datenschutzvorschriften entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine der ersten veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der verwaltungsverfahrensrechtlichen Gebührentragung im Datenschutzrecht.

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