Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. März 2008 eine Eilentscheidung zu der umstrittenenen Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Acht Bürger hatten gegen die im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht ergangenen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Verfassungsbeschwerde erhoben. Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind seit dem 1. Januar 2008 verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon und Internet entstehen, für sechs Monate zu speichern. Die Beschwerdeführer sehen in der generellen Speicherung von sehr sensiblen Daten „auf Vorrat“ eine verfassungswidrige Verdächtigung aller Bürger ohne konkreten Tatverdacht.

In dem neuen § 113b TKG ist die Verwendung der gespeicherten Daten geregelt. Diese dürfen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und für nachrichtendienstliche Ermittlungen von den Providern herausgegeben werden. Es stellt sich die Frage, ob Filesharing-Sachverhalte unter diese Regelung fallen.

Darf die Musikindustrie die Daten „hinter“ der IP-Adresse erfragen?

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Es ist soweit, das Bundesjustizministerium hat nach Vorlage eines Diskussionsentwurfs vom 16. November 2007 zur Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) nun eine abgeänderte Fassung der Musterbelehrung zum 1. April 2008 in Kraft gesetzt.

Handlungsbedarf durch neue Muster-Widerrufsbelehrung?

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Das Bundesverfassungsgericht hat erneut den Gesetzgeber hinsichtlich seiner Überwachungsgesetze in die Schranken verwiesen. Landespolizeigesetze zum Scannen von Autokennzeichen wurden für nichtig erklärt. Es fehlt an der Bestimmtheit und an der Verhältnismäßigkeit der Regelungen.

Kein Anspruch des Staates auf Überwachung seiner Bürger!

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Derzeit haben Bewertungsportale eine enorme Öffentlichkeitspräsenz. In den deutschen Medien spielt seit über einem Jahr das Lehrer-Bewertungsportal „Spickmich“ eine große Rolle, gegen das bereits mehrere „betroffene“ Lehrer rechtlich vorgegangen sind. Bisher unterlagen sie jedoch einheitlich, da keine einschneidenden Rechtsverstöße durch die Gerichte festgestellt werden konnten.

Anders in Frankreich, wo das Pariser Landgericht am 3. März 2008 zugunsten der Lehrer urteilte, indem es namentliche Nennung der Lehrer, selbst in den Diskussionsforen des Portals „note2be“ untersagte.

Französische Rechtsprechung lehrerfreundlicher als die deutsche?

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Abmahnwellen sind derzeit wieder inflationär. Kürzlich berichtete der WDR über einen besonders dreisten Fall von Abmahnungen aus dem eBay Umfeld, wir hatten auf die Produktabbildungsserie aufmerksam gemacht, nunmehr ist StudiVZ & Co aktiv (vgl. Heise).

VZ schutzfähig?

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