Der neue Angemessenheitsbeschluss im Sinne der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) ist da. Am 10. Juli 2023 ist der Beschluss durch die EU-Kommission ergangen. Sind damit alle Herauforderungen, die der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil zum Privacy Shield (bzw. Schrems II Urteil) formulierte behoben? Was ist nunmehr konkret zu tun?

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