Am 7. Dezember 2005 brach für das Internet in Europa ein neues Zeitalter an: Der Binnenmarkt bekam seine eigene Top-Level-Domain – eu-Domains konnten fortan registriert werden. Die Aufsicht und Vergabe wird seitdem von der EURid, einer eigens hierfür geschaffenen EU-Institution, organisiert.

Die erstmalige Vergabe von eu-Domains wurde auf drei Phasen verteilt. Mit der Sunrise-Period I, die der bevorzugten Vergabe an Markenrechtsinhaber dient, startete die eu-Domainvergabe am 7. Dezember 2005.

Ab dem 7. Februar 2006 folgte die Sunrise-Period II, im Rahmen derer diejenigen bevorzugt eu-Domains zur Registrierung anmelden konnten, die sich auf ihren bürgerlich-rechtlichen Namen oder Firmen- bzw. Unternehmenskennzeichen stützen konnten. Erst kurze Zeit später wurde die Domainvergabe dann für jedermann freigegeben.

Grundsätzlich ist es ratsam, das Rechteportefolio um die “entsprechenden” eu-Domains zu ergänzen und damit das “Paket” abzurunden. D.h. wer Inhaber eines Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechts ist und die dazugehörigen de-Domains bereits registriert hat, sollte auch zur Vervollständigung und Werterhaltung die “dazugehörigen” eu-Domains registrieren.

Ein Unterlassen kann in späteren namens- und markenrechtlichen Auseinandersetzungen zu Nachteilen führen, wie etwa der Springer Verlag in der Entscheidung “weltonline.de” des BGH (Az. I ZR 207/01) erfahren musste.

Teilnehmen kann jeder Inhaber einer eingetragenen Marke, wenn

  • die Marke mit Schutzwirkung für einen Mitgliedsstaat der EU oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist;
  • es sich um eine Wort- oder Wort-/Bildmarke handelt;
  • der Inhaber seinen Sitz in der EU hat.

Die Domain muss mit der Marke identisch sein. Eine Abkürzung der Marke ist genauso wenig zulässig wie die Reduzierung einer aus mehreren Worten bestehenden Marke auf nur ein Wort. Sonderzeichen werden durch Bindestriche ersetzt, weggelassen oder transkribiert, Umlaute werden in der gebräuchlichen Form verwendet (“ä” wird z.B. in “ae” umgewandelt).

Nicht jede Wort-/Bildmarke ist für die Domainvergabe geeignet. Die Marke muss entweder aus einem Schriftzug bestehen oder der Wortbestandteil prägend sein und klar von der bildlichen Komponente des Zeichens getrennt werden können. Darüber hinaus müssen alle alphanumerischen Zeichenbestandteile (einschließlich Bindestriche) entsprechend der Reihenfolge in der Wort-/Bildmarke in der gewünschten Domain enthalten sein. Auch darf der Wortbestandteil keinen Anhaltspunkt für eine alternative Wortreihenfolge geben.

Sie können auch mit nicht eingetragenen Marken und sonstigen Kennzeichenrechten (z.B. Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Familiennamen) an der Sunrise-Period teilnehmen.

In jedem Falle sind geeignete Nachweise über die Inhaberschaft der Prüfstelle vorzulegen. Die Details hierzu sind nicht unkompliziert, da solche nicht eingetragenen Rechte vielfältig bestehen und daher höchst unterschiedlich belegbar sein können.

Der Name eines Unternehmens, die Firma, wird sich noch verhältnismäßig simpel durch die Vorlage eines Handelsregisterauszugs belegen lassen.

In vielen Fällen muss darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder berufsmäßigen Vertreters vorgelegt werden, mit der das Bestehen des Rechts bestätigt werden soll.

Die Registierung von Domains erfolgt heutzutage in der Regel elektronisch, z.B. per E-Mail oder Webinterface. Die Registrierungen selbst sind zeitlich begrenzt, in der Regel erfolgen sie zunächst für 12 Monate und verlängern sich automatisch.

Disclaimer: Diese Hinweise wurden aufgrund der Vorgaben der EURid (abrufbar unter https://www.eurid.eu/en/registrant/launch) sowie der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004; VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe “.eu”) zusammengestellt und sind ohne Gewähr.