Für Unternehmer im Internet ist am 01.02.2017 eine neue Informationsverpflichtung in Kraft getreten. Es geht um den Verbraucherschutz. Unternehmer müssen sich zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren positionieren. Das betrifft häufig das Impressum oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder beides). Zu den Einzelheiten.
Der Heise-Ticker berichtet über Klageverfahren Betroffener gegen Google Inc. in den USA (hier). Der Vorwurf der Google Mail Nutzer: Ihre Privatspähre und ihr Recht auf Datenschutz werde von Google verletzt, sie würden ausspioniert. Der Nachricht ist auch ein zentrales Argument von Google zu entnehmen. Die Nutzer hätten gar nicht die Erwartungshaltung, dass ihre Daten und ihre Privatsphäre geschützt seien.
Was sagt das deutsche Recht zu diesen Argumenten?
Mit Hilfe einer Online Petition fordern Nutzer und Betroffene u.a. von Twitter einen besseren Schutz gegen Beleidgungen und unwahre Tatsachenbehauptungen im Netz. Ein legitimes Anliegen – möchte man meinen. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Regeln dazu geschaffen. Warum – so möchte man fragen – funktionieren diese nicht?
Ist eine solche Forderung an die Portale und Anbieter zu richten?
Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass im EU-Ausland ansässige Verbraucher deutsche Gewerbetreibende in ihrem Wohnsitz-Land verklagen können. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen per Fernabsatz geschlossenen Vertrag handelt (Onlinehandel) oder nicht.
Sowohl in der täglichen Beratungspraxis als auch über die Studien und die Medien ist zu beobachten, dass die Unternehmens IT sich noch lange nicht auf alle Anforderungen der heutigen Informations- und Kommunikationsgesellschaft eingestellt hat.
Datenskandale in Form von abhanden gekommenen Kundendaten, Bankverbindungsdaten oder sonstigem KnowHow scheinen die Bereitschaft zum Umdenken und zur strategischen Ausrichtung der IT- und TK-Infrastruktur noch nicht ausreichend herbeigeführt zu haben.
Die Datenschutznovellen 2009 zogen eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich. Für einige Regelungen hatte der Gesetzgeber daher eine Übergangsregel geschaffen, die zum 31. August 2012 ausläuft. Bei ordnungsgemäßer datenschutzrechtlicher Organisation der Abläufe und Prozesse sollte dieses Datum keine Befürchtungen auslösen. Aber wurde tatsächlich an alles gedacht?
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Die Neuerungen für den Onlineproduktvertrieb kommen. Nach Verzögerungen bei der Ausfertigung des Gesetzes, wurde die Button-Lösung im Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit zum 1. August 2012 in Kraft. Weiterlesen
In der Neverending-Story der Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2009 ein neues Muster der Widerrufsbelehrung verabschiedet, dass in Kürze in Kraft tritt. Weiterlesen
Einige Rechtsstreitigkeiten rund um die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel könnten demnächst ein Ende finden. Nachdem es die Bundesregierung in der Vergangenheit wiederholt nicht geschafft hat, eine an den europäischen Vorgaben ausgerichtete Muster-Widerrufsbelehrung für den Fernabsatz zur Verfügung zu stellen, liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor.
Dienstleister treffen ab dem 17. Mai 2010 über die bisher schon nach dem Telemediengesetz (TMG) oder der Preisangabenverordnung (PAngV) bestehenden Pflichten weitere Informationspflichten. Ab diesem Tag gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), durch die die Dienstleistungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt wird.
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