Filesharing – abgemahnt wegen Bushido Song?

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Der Rapper Bushido geht gegen vermeintliche Verletzungen seines Urheberrechts rigide mit serienhaften Abmahnungen vor. Jetzt stellt sich heraus, dass Bushido an einigen der Songs, wegen derer Abmahnverfahren geführt werden, möglicherweise gar keine Urheberrechte hat. Denn diese Songs stammen von der französischen Gruppe „Dark Sanctuary“, wie das Landgericht Hamburg entschieden hat.

Wer im Glashaus sitzt, soll bekanntlich nicht mit Steinen werfen!

Das Landgericht Hamburg hat nunmehr erstinstanzlich entschieden, dass Bushido mehrere Titel der Gruppe  in urheberrechtsverletzender Weise in eigene Musikproduktionen übernommen habe. Davon betroffen soll u.a. der Bushido-Titel „Janine“ aus dem Album „Von der Skyline zum Bordstein“ sein.

Die Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig. Dennoch sind die Entscheidungen für Abgemahnte interessant. Denn die in den Urteilen festgestellten Urheberechtsverletzungen können bedeuten, dass es Bushido nicht möglich sein wird, für die „geklauten“ Lieder eigene Urheberrechte geltend machen zu können. Vielmehr dürften seine ausgesprochenen Abmahnungen ihrerseits rechtswidrig sein und Veranlassung mindestens zum Anspruchsverzicht (bzw. negative Feststellung), darüber hinaus auch Unterlassung und Kostentragung, unter Umständen auch Schadensersatz geben.

Damit sind zwei spannende Fragen zu diskutieren:

  1. Können betroffene Abgemahnte nunmehr ihrerseits Bushido abmahnen (lassen) und Anwaltskostentragung nebst Schadensersatz fordern?
  2. Was geschieht in den Fällen, in denen die Abgemahnten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben?

Zur ersten Frage wird abzuwarten bleiben, worauf genau das Gericht seine Entscheidung stützen wird und ob diese rechtskräftig wird. Von zentraler Bedeutung wird der Vorsatz, d.h. die Kenntnis oder das Kennenmüssen auf Seiten des Rappers sein.

Die zweite Frage hingegen kann abstrakt dahingehend beantwortet werden, dass Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen gerade vergleichsweise, d.h. „freiwillig“, auf vertraglicher Ebene abgegeben und erklärt werden. Sie sind daher auch dann wirksam, wenn sich herausstellen sollte, dass die zugrundeliegenden behaupteten Ansprüche gar nicht bestehen.

Dies hat weitreichende Konsequenzen und darüber sollten die Erklärenden sich im klaren bzw. entsprechend beraten worden sein.

Eine Lossagung, etwa eine Kündigung, ist grundsätzlich ausgeschlossen, denn sonst könnte durch diese Erklärung nicht die Rechtsfolge bewirkt werden, dass die Wiederholungsgefahr des vermeintlichen Unterlassungsanspruchs beseitigt werden kann.

Denn die einmal abgegebene Unterlassungserklärung verliert auch bei einem rechtskräftigen Urteil zugunsten von „Dark Sanctuary“ nicht automatisch ihre Wirkung. Über einen vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung vom 9. März 2010 jüngst entschieden. Im Hinblick auf zwei in parallelen Fällen erwirkte einstweilige Verfügungen gegen Dritte hatte der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Verfügungen wurden jedoch im Verlauf aufgehoben und der Abgemahnte wollte daher von seiner Erklärung Abstand nehmen. Das wies der Bundesgerichtshof jedoch letztinstanzlich zurück.

Danach besteht nur dann ein Recht zur Kündigung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, wenn bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des durch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begründeten Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfällt.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muß in jedem Einzelfall geprüft werden – ein Automatismus besteht nicht! Betroffenen ist deshalb anzuraten, vor Abgabe entsprechender Erklärungen diese Fragen zu überprüfen, erforderlichenfalls die abzugebenden Erklärungen zu modifizieren. Im Falle bereits abgegebener Unterwerfungserklärungen sollte geprüft werden, ob diese Verfahren eine ausreichende Grundlage für eine Kündigung, Aufhebung oder jedenfalls Anpassung darstellen.

Es zeigt sich in jedem Falle, dass weder die vermeintlich Rechtssicherheit vermittelnden Beschlüsse der Landgerichte nach § 101 Urhebergesetz, noch die ungesicherten Behauptungen der angeblichen Rechteinhaber die Betroffenen und ihre Berater von der Obliegenheit befreien, sorgfältig den Einzelfall zu prüfen, abzuwägen und sachgerecht zu entscheiden.

Eine voreilig abgegebene Unterlassungserklärung stellt keineswegs den Königsweg im Umgang mit den Filesharing-Abmahnungen dar.

1 Kommentar
  1. Sabine von Briefgold
    Sabine von Briefgold sagte:

    Tja, wem würde man sowas mehr wünschen?
    Ich frage mich aber auch,ob Bushido da wirklich der „Künstler“ ist oder eher den exekutiven Teil übernimmt – sprich,ob er wieviele Popgruppen einfach nur gepusht wird und das Label für den Diebstahl verantwortlich gemacht wird, oder ob Bushido selbst geklaut hat. Im ersten Fall kann er ja gengerell seine Füße zurücklegen, da trifft ihr ja keine Schuld (wenngleich das auch das „Ende“ seiner Karriere bedeuten würde, da er ja seine achsowahren Ghetto-Leben Texte nicht selbst geschrieben hat).
    Auf jeden Fall ist es amüsant und nicht wirklich bedauernswert, dass es grade den armen Herren trifft – wer weiß,vll. steckt ja hinter der dicken Macho-Gangster-Fassade ein armer Kerl, der gerne französischen Metal hört *g*
    Grüße

    Antworten

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