Auslaufmodell – Ein Renner als Abmahnung
Uns wurden von mehreren Mandanten Abmahnungen vorgelegt, in denen eine angeblich fehlende Kennzeichnung eines Produkts als „Auslaufmodell“ durch einen Wettbewerbsverein gerügt worden ist. Wir möchten dies zum Anlaß nehmen, unsere Leser ganz konkret anzusprechen, wie Sie es mit der Kennzeichnung von Auslaufmodellen halten.
- Kennzeichnen Sie Auslaufmodelle?
- Wenn ja, woher haben Sie die Information, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt?
- Wie überprüfen Sie die Information „Auslaufmodell“ (Herkunft, Richtigkeit, zeitliche Aktualität)?
- Haben Sie Regelungen in Ihren Einkaufbedingungen, dass und wie Ihre Lieferanten Sie über den Fakt „Auslaufmodell“ informieren müssen?
Nach unserer Einschätzung birgt die Thematik „Auslaufmodell“ erhebliche Risiken für den Handel. Denn oftmals stellt der Hersteller keine oder widersprüchliche Informationen bereit oder macht diese in manchen Fällen auch nur dem Großhandel zugänglich.
Der Händler muß sich mit der Frage auseinandersetzen, wie er tagesaktuell verbindliche Informationen zu der Frage, welches der von ihm angebotenen Produkte ein Auslaufmodell sein könnte, ermitteln kann.
Im Ergebnis bleibt für den Händler das Risiko, dass er der nach der Rechtsprechung bestehenden Kennzeichnungspflicht für Auslaufmodelle mangels Kenntnis oder unzuverlässigen Quellen nicht nachkommt – und kostenpflichtig abgemahnt oder nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafenforderungen überzogen wird.
Deshalb interessiert es uns, ob die Kennzeichnung von Produkten als „Auslaufmodell“ für Sie ein Thema ist und wie Sie damit umgehen. Wenn Sie Erfahrungen mit diesem Thema haben, können Sie uns gerne per E-Mail oder über die Kommentarfunktion auf dieses Posting antworten.
Hallo,
also wir handhaben es so, dass wir in unseren angebotenen Kategorien eine Kategorie Ausverkauf haben.
Alle Artikel welche als Auslaufmodell bekannt kommen somit in diese Kategorie. Für den Kunden hat es den Vorteil, dass er in dieser Kategorie wissentlich NUR Auslaufmodelle findet.
Unsere Information bzgl.der Artikel bekommen wir bei allen Lieferanten per Email-Newsletter oder auch sind Sie auf den jeweiligen Herstellerseiten im Händler-Login Bereich als Auslaufartikel sichtbar markiert.
Beste Grüße
Thomas Brantl
Vorsicht bei der Beratung und Formulierung der Unterlassungserklärung.
Die Auslaufmodellrechtsprechung gehört zu dem Härtesten was das Wettbewerbsrecht zu bieten hat.
Gerade für Onlineshops ist das russisch Roulette.
Der Senat in Hamm hat kürzlich noch einmal anlässlich mehrerer Auslaufmodellgeschichten ausdrücklich betont, dass es bei der Auslegung von Vertragsstrafenversprechen im Endeffekt nur noch darum geht, ob es vom Hersteller als ein Auslaufmodell qualifiziert wird oder nicht.
Im Bereich der Tennisschläger hat der Senat in Hamm dabei folgende faszinierende These zur Handlungseinheit in einem Onlineshop vertreten (mdl.):
Es wurde bzgl. der Vertragsstrafen nicht pro Tennisschläger verwirkt (wollte der Kläger), sondern pro Hersteller. Argument: Es gibt pro Saison einen Katalog. Wenn dieser Katalog auf dem Tisch liegt, wird üblicherweise auch der Händlerkatalog aktualisiert. Dieser Prozess wird als eine Handlungseinheit bewertet. D.h. pro Saison und Hersteller jeweils eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen das Auslaufmodellversprechen.
Entweder es gelingt die UE sehr eng und herstellerbezogen zu fassen, oder aber man entscheidet sich gleich dafür, dass die Einstweilige Verfügung mit Blick auf die Zukunft die bessere Alternative ist (auch wenns ein paar EURO mehr kostet).