Wertersatzklausel und Widerrufsbelehrung – das nächste Kapitel
Der BGH hat sich mit einer Entscheidung vom 09.12.2009 zu einzelnen Formulierungen der Widerrufsbelehrung im Onlinehandel geäußert. Wer das Thema in den letzten Jahren verfolgt hat weiß, dass trotz Bereitstellung einer Muster-Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber und Aktualisierung dieser keine Rechtsicherheit bestand. Denn einzelne, in den jeweils gültigen Mustern enthaltene Formulierungen sind von den Gerichten immer wieder als unzureichend beanstandet worden.
Folge: Händler konnten erfolgreich abgemahnt werden, obwohl sie die Muster-Belehrung verwendet haben.
Die letzte Aktualisierung der Musterwiderrufsbelehrung datiert vom 04.08.09. Dieses ständige Nachbessern des Gesetzgebers nimmt der Planung im Onlinehandel jegliche Sicherheit und Vorhersehbarkeit. Stattdessen entsteht erhebliche Verunsicherung und ein stetes Abmahnrisiko.
Mit Verbraucherschutz, dem das Widerrufsrecht dienen soll, ist das nicht mehr zu rechtfertigen. Denn der Verbraucher kann dieses Hin und Her genauso wie der Onlinehändler schon lange nicht mehr nachvollziehen. Dennoch wird der Onlinehandel übermäßig mit Abmahnrisiken, Umstellungskosten und sich ändernden Kalkulationsgrundlagen im Hinblick auf die Laufzeit eines möglichen Widerrufs belastet.
Aus der jüngsten BGH-Entscheidung einige Beispiele:
Folgende Formulierung wurde gerügt:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
Diese Formulierung kann den falschen Eindruck erwecken, dass der Erhalt „dieser“ Belehrung über den Monitor bei Abruf der Internseite die Widerrufsfrist in Gang setzt. Die Frist wird jedoch nur in Gang gesetzt, wenn die Belehrung bis spätestens bei Vertragsschluß in Textform, also schriftlich (z.B. per E-Mail), erfolgt.
Die Formulierung wurde deshalb vom BGH als unzulässig bewertet. Dabei musste sich der BGH mit der alten Rechtslage befassen, so dass diejenigen, die die aktuelle Musterwiderrufbelehrung nutzen, diesen Fehler nicht mehr machen sollten.
Die 2. dem BGH zur Prüfung vorgelegte Klausel betrifft folgendes:
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“
Diese Klausel soll zulässig sein, so der BGH. Denn sie gebe den Gesetzestext auszugsweise wieder und informiere den Verbraucher hinreichend über die Fälle, bei denen kein Widerrufsrecht bestehe. Dennoch ist von der Verwendung dieser Klausel in der wiedergegebenen Form abzuraten, da die Ausschlußtatbestände gegenüber dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, vom Gesetzgeber leicht verändert worden sind.
Nun zur 3. und vielleicht interessantesten Klausel:
„Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“
Interessant bei dieser Klausel ist, dass der BGH sich jetzt mit der Wertersatzklausel beschäftigt, dabei jedoch scheinbar – aus den bislang unveröffentlichten Urteilsgründen mag sich anders ergeben – nicht auf die jüngste EuGH-Entscheidung zur Wertersatzklausel eingeht. Das erstaunt deswegen, weil der EuGH erst am 03.09.09 die Formulierung, der Käufer müsse für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten, als europarechtswidrig kassiert hat.
Sofort ging der Rat um, auf eine Wertersatzklausel vollständig zu verzichten. Besonnenere Kommentatoren traten diesem Rat als vorschnell entgegen, da der EuGH es ausdrücklich der deutschen Rechtsprechung auferlegt hat, eine zulässige Wertersatzklausel zu entwickeln.
Die Entscheidung des EuGH ist ein Fest für abmahnfreudige Wettbewerber und ihre Anwälte – Kaufleute dagegen müssen an der auf unabsehbare Zeit weiterhin unsicheren Rechtslage und ihren Folgen schier verzweifeln.
Und hat der BGH nun mit seiner Entscheidung Klarheit geschaffen?
Leider nein. Denn er musste sich nur mit der für den ihm vorliegenden Sachverhalt geltenden, mittlerweile überholten Rechtslage befassen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich aus den Urteilsgründen noch der ein oder andere Tipp, wie mit der Wertersatzklausel im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung in Zukunft umzugehen ist, entnehmen läßt.
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