Button-Lösung – Ziel erreicht?

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Die Umsetzungsfrist für die Button-Lösung ist abgelaufen, wer seinen Shop nicht an die Button-Lösung anpasst, muss nun mit Abmahnungen rechnen. Erste Überprüfungen diverser Shops ergeben ein überraschendes Bild. Manche setzen das Gesetz 1:1 um, andere – noch – gar nicht.

Über die jetzt zum 1. August 2012 in Kraft getretene „Button-Lösung“ haben wir wiederholt berichtet und fassen die Anforderungen nochmals kurz zusammen:

Kostenpflichtige Angebote müssen erkennbar sein, d.h. die Bestellschaltfläche muß eindeutig beschriftet sein. Hierzu hat der Gesetzgeber beispielhaft vorgegeben:

  •  „zahlungspflichtig bestellen“ oder
  •  „kostenpflichtig bestellen“ oder
  •  „kaufen“.

Nicht mehr zulässig sind Begriffe wie „Anmeldung“ oder „weiter“. Auch das bislang oft verwendete „bestellen“ ist nicht mehr ausreichend.

Zudem müssen dem Verbraucher alle wichtigen Angaben unmittelbar oberhalb der Bestellschaltfläche hervorgehoben aufgezeigt werden, bevor er seine Bestellung per Klick abgibt. Andernfalls kommt kein gültiger Vertrag zustande.

Anzugeben sind:

  • die wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Damit dem Verbraucher sämtliche von der Button-Lösung vorgesehenen Informationen „auf einen Blick“ präsentiert werden, dürfen zwischen den Informationen und dem Bestellbutton keine ablenkenden „trennenden Gestaltungselemente“ liegen, wie beispielsweise Trennbalken.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Bestell-Button bei üblicher Bildschirmauflösung ohne Scrollen gleichzeitig mit den vertragswesentlichen Informationen zu sehen sein. Dies hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass bei Platzierung der Pflichtangaben räumlich unterhalb der Bestellschaltfläche nicht sichergestellt sei, dass der Verbraucher die Informationen vor Abgabe der Bestellung erhält, wenn er Scrollen muß, um zu diesen Informationen zu gelangen.

Daraus kann man den Umkehrschluß ziehen, dass ein „Scrollen müssen“ zulässig ist, wenn die anzugebenden Informationen oberhalb des Bestell-Buttons angeordnet sind. Ob dieser Schluß zutrifft, werden allerdings die Gerichte erst noch klären müssen. Bis dahin sollte zur Vermeidung von Risiken eine Gestaltung gewählt werden, bei der kein Scrollen erforderlich ist.

Wer die Umstellungsfrist verschläft oder bei der Umsetzung Fehler macht, setzt sich vielfältigen Risiken aus.

Es kommt kein Vertrag zustande. Das bedeutet, dass die Händler, die noch keine Änderungen vorgenommen haben, Ware versenden, ohne dass ein wirksamer Vertrag besteht, und somit keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung geltend machen können. Sie tragen die Gefahr des zufälligen Untergangs.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Zusendung der Ware als unangefordert und damit wettbewerbswidrig zu beurteilen. Ebenso kann die beigefügte Zahlungsaufforderung in Form einer Rechnung, für die kein rechtsgültiger Vertrag besteht, als unzulässige Werbung beurteilt werden.

Damit ist das Abmahnrisiko vielfältig geschaffen – nicht nur wegen Nichtumsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Verbrauchern.

Es werden Abmahnwellen vermutet und dennoch gilt auch für diese: Eine Abmahnung sollte keineswegs ohne weiteres akzeptiert werden oder gar ungeprüft eine geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Denn die Button-Lösung enthält an mehreren Stellen mehrdeutige Regelungen, über deren „richtige“ Umsetzung diskutiert und gestritten werden kann. Die Gerichte werden gefordert sein, hierzu Entscheidungen zu treffen. Wir raten daher im Falle einer Abmahnung dazu, die Handlungsoptionen genau zu prüfen und sich nicht weiter zu verpflichten, als unbedingt nötig. Andernfalls wird der kaufmännische Handlungsspielraum über Gebühr eingeschränkt – auch ein Mittel, sich unliebsame Konkurrenz auf Distanz zu halten.

 

 

2 Kommentare
  1. Ein Bürger
    Ein Bürger sagte:

    Eine Frage:

    Wurde in Deutschland die ABMAHNUNG geschaffen, um sich (wie Sie schreiben) „unliebsame Konkurrenz auf Distanz zu halten“ ??

    Jeder weiss das und nahezu alle Juristen akzeptieren dies wortlos und nehmen den 100000-fachen missbräuchlichen Gebrauch der Abmahnung als Mittel zum Zwecke sich „unliebsame Konkurrenz vom Leibe zu halten“ als scheinbar „gottgegeben“ hin ohne auch nur mal EINE SEKUNDE darüber nachzudenken, dass dies Art des „Kokurrenzkampfes“ eines Rechtssystems nach westlichen Werten und Standards mehr als UNWÜRDIG bzw. sogar beschämend ist ?!

    Ein Vergewaltiger ist in unserem Rechtssystem besser gestellt als ein Shop-Betreiber. Denn während für einen Vergewaltiger zunächst die „Unschuldsvermutung“ gilt und die Schuld erst bewiessen werden muss, gilt dies bei einer Abmahnung nicht, denn hier muss der ohne Beweise, einfach auf Verdacht (und oftmals zu unrecht) Abgemahnte seine Unschuld beweissen. Hierzu ist oftmals ein Rechtsanwalt erforderlich, welchen der Abgemahnte auch noch bezahlen muss und dessen Kosten er selbst dann aus der eigenen Tasche zahlen muss, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Das heisst, er kann, nachdem er seine Unschuld bewiessen hat, die dafür entstandenen Kosten noch nicht einmal der Gegenseite in Rechnung stellen. EIN SCHLARAFFENLAND für ABMAHNER !!! … und das soll GERECHT sein ??? Der Abmahner kann risikolos eine Abmahnung nach der anderen versenden, während der Abgemahnte, selbst wenn er zu unrecht abgemahnt worden ist, in jedem Fall immer die Kosten trägt ? WAS SOLL DAS ? FINDEN SIE SO ETWAS in ORDNUNG ??

    WIESO akzeptieren und tolerieren deutsche Juristen (Richter und Rechtsanwälte) ein solches UNRECHTS-SYSTEM ??
    GIBT ES KEINE JURISTEN, welche noch eine Berufsehre haben und etwas gegen dieses in Europa und der Welt einzigartige deutsche UNRECHT tun ?

    Ein Bürger

    Antworten
  2. Stefan Maas
    Stefan Maas sagte:

    @Ein Bürger

    Das Thema Abmahnung ist komplex und lässt sich nicht in wenigen Worten erschöpfend behandeln – daher aus gegebenem Anlass folgende Gedanken:

    Die (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung ist ein Instrument, das älter ist, als das Internet. Sie missbräuchlich einzusetzen ist ebenso möglich, wie es möglich ist generell das Recht oder die Gesetze missbräuchlich einzusetzen. Es können ja auch Abofallen „gestellt werden“, Rechnungen im Namen nichtexistenter Behörden versandt oder Schrott-Immobilien und -Anlagen „an den Mann und die Frau“ gebracht werden. Die einen nennen das Betrug, die anderen geschäftstüchtig.

    Es gibt Richter und Gerichte, die rechtsmißbräuchliche Abmahnungen kassieren, es gibt aber leider auch viele Richter, die derart überzogene Anforderungen stellen, dass der Beantragende den erforderlichen Beweis nicht führen kann. Allerdings böte das Internet die Möglichkeit, solche Informationen gezielt auszutauschen, um Mißbrauchsfälle tatsächlich überführen zu können. Aber wer hilft – von den Betroffenen – daran mit, trägt Zeit, Aufwand und Kosten dazu bei?

    Und schließlich noch ein Gedanke: Es gibt Onlineshops, die sich auf Änderungen der Gesetzgebung frühzeitig einstellen, ihre technischen Dienstleister und Anwälte damit beauftragen, die Vorgaben korrekt umzusetzen. Und es gibt Onlineshops, die diesen finanziellen Aufwand einsparen, sich dadurch natürlich in der Kostenquote besser stehen, mit noch engeren Margen „leben“ können und damit den fairen Wettbewerb unterlaufen. Das nennen die Wettbewerbsrechtlicher „Vorteil durch Rechtsbruch“ und dieser Vorteil kann durch die Durchführung eines Abmahnverfahrens „korrigiert“ werden. Ist das unfair?

    Antworten

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