Sind Sie auf die Button-Lösung eingestellt?
Im März 2012 wurde durch den deutschen Gesetzgeber für den E-Commerce die „Button“-Lösung verabschiedet. Diese soll den Verbraucher vor dem Abschluß unerwünschter Verträge üper das Internet schützen. Bevor ein kostenpflichtiger Vertrag verbindlich abgeschlossen werden kann, muss durch einen „Button“ deutlich – etwa durch Wiedergabe des Preises – auf diese Kosten hingewiesen werden. Die Regelung tritt 3 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung kurzfristig erfolgen wird. Mit einer Veröffentlichung im Mai wäre das Gesetz ab dem 01.08.2012 verbindlich.
Was ändert sich für Onlinehändler?
Künftig muß der Händler in seinem Onlineshop den Verbraucher nach dem neugefaßten § 312g BGB klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über den wesentlichen Vertragsinhalt informieren. Ein kostenauslösender Vertrag kommt nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (sog. Button-Lösung).
Hintergrund dieser Regelung sind die bekannten „Abo-Fallen“, bei denen Nutzer sich auf vermeintlich kostenlosen Plattformen registrierten, um z.B. Freeware herunter zu laden. Wochen später erhielten die überraschten Nutzer dann Rechnungen über das abgeschlossene „Abonnement“. Viele Nutzer haben diese Rechnungen bezahlt, weil sie sich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen wollten – obwohl durchaus gute Chancen bestanden, sich erfolgreich gegen die Rechnung zur Wehr zu setzen.
Um solche Fälle von Verbraucher-Abzocke zu vermeiden, soll nun verbindlich vorgeschrieben werden, dass der Verbraucher vor Vertragsschlüssen im Internet darüber informiert wird, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Vermeintlichen „Gratis“-Angeboten, bei denen nur im Kleingedruckten auf Kosen hingewiesen wird, wird dadurch ein Riegel vorgeschoben.
Die Button-Lösung gilt mit wenigen Ausnahmen für jeden Vertragsschluß im Internet, also insbesondere den klassischen Onlinehandel aber gerade nicht nur diesen.
Wie muß der Handel den Bestellvorgang anpassen?
Üblicherweise wird der Bestellvorgang durch Einlegen von Waren in den Warenkorb gestartet. Klickt man dann den Warenkorb an, folgt eine Ansicht der eingelegten Waren und der Verbraucher muß zur Bestellung seine persönlichen Daten (Name, Adresse, Lieferanschrift) angeben bzw. sich mit seinen Zugangsdaten einloggen, um den Bestellvorgang abzuschließen.
Neu ist, dass die Schaltfläche, auf die zur Aufgabe der Bestellung geklickt wird, gemäß der nun geschaffenen gesetzlichen Vorgabe mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Zudem muss diese Schaltfläche unterhalb der anzugebenden Informationen platziert werden. Eine Beschriftung der Schaltfläche mit „Weiter“ oder „Bestellen“ genügt also nicht mehr.
Wer den Button mit einem anderen Text versieht, trägt das Risiko, dass er keine „entsprechend eindeutige Formulierung“ gewählt hat.
Es besteht vor allem das Risiko, dass im Verhältnis zum Besteller kein wirksamer Vertrag zustande kommt und Abmahnvereinigungen wie Verbraucherschutzvereine sowie Mitbewerber die Möglichkeit der kostenpflichtigen Abmahnung erhalten.
Jeder Onlineshop-Betreiber sollte deshalb überprüfen (lassen):
- Wird auf der letzten Seite im Bestellvorgang („Bestellübersicht“) über den wesentlichen Inhalt des Vertrages nach Maßgabe der neuen, künftigen Rechtslage informiert?
- Wie ist die Schaltfläche, mit der die Bestellung abgeschickt wird, beschriftet?
- Ist die Schaltfläche an der richtigen Stelle platziert?
Ich finde die Button Strategie ist eine gute Sache, denn ich bin selbst schon einmal auf diese kostenpflichtigen Angebote hereingefallen und hatte ein ungewolltes Abo am Hals. Kann man nur hoffen, dass das auch durchsetzbar ist.