Update – Die Button-Lösung gilt ab dem 01.08.2012!

, , ,

Die Neuerungen für den Onlineproduktvertrieb kommen. Nach Verzögerungen bei der Ausfertigung des Gesetzes, wurde die Button-Lösung im Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit zum 1. August 2012 in Kraft.

Das bedeutet, dass die mit der Button-Lösung eingeführten Informationspflichten (wir berichteten bereits) bis dahin in die Onlineshop- und Produktverkaufssysteme eingearbeitet sein müssen.

Neben dem Onlinewarenhandel sind auch Dienstleister von der Button-Lösung betroffen. Genau dieser Bereich, nämlich der Vertrieb von Abonnementverträgen, gaben bekanntlich den Anlaß zu der Neuregelung, um künfigt „Abo-Fallen“ durch entsprechend unmissverständliche Bestellungvorgänge zu verhindern.

Es trifft aber natürlich nicht nur die schwarzen Schafe, sondern auch die seriösen Anbieter, die schon immer transparent über anfallende Kosten informiert haben.

Dank der Abo-Fallen müssen jetzt z.B. auch Verlage, die digitale Ausgaben ihrer Tageszeitungen im Abonnement anbieten oder Betreiber kostenpflichtiger Datenbanken ihren Bestellvorgang den neuen gesetzliche Vorgaben entsprechend anpassen.

Auch Finanzdienstleister müssen die neuen Vorgaben zur Gestaltung des Bestell-Buttons beachten.

Mit Ausnahme der Finanzdienstleister müssen alle anderen Adressaten des Gesetzes ferner Informationspflichten im Bestellvorgang erfüllen, die die meisten Betroffenen bisher nicht, nicht in dem nun gebotenen Umfang oder nicht an der jetzt vorgegebenen Stelle innerhalb des Bestellvorgangs abbilden.

Die Informationspflichten betreffen u.a. Angaben zum Produkt, zum Preis und zum Vertrag. Neu daran ist, daß diese Informationen dem Kunden  jetzt auch in unmittelbarer Nähe zur Bestellschaltfläche gegeben werden müssen.

Welche Produktangaben konkret erforderlich sind, müssen die Gerichte klären. Denn in der Button-Lösung sind die Anforderungen schwamming formuliert: es müssen die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ angegeben werden. Was genau darunter zu verstehen ist, bleibt offen. Nicht ausreichend wird aber beispielsweise die Angabe „Kaffeetasse“ sein, sondern es muß vermutlich auch die Tassenfüllmenge angegeben werden. Möglicherweise sind auch die äußeren Abmessungen der Tasse anzugeben, oder ob die Tasse mikrowellen- und spülmaschinengeeignet ist, ob sie aus Keramik oder Porzellan besteht, welche Farbe sie hat, usw.

Mit der bloßen Umbenennung des „Bestell-Buttons“ ist es daher nicht getan, sondern der Bestellvorgang ist auf die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Button-Lösung hin zu überprüfen.

Wenn sich – wovon auszugehen ist – aus der Überprüfung ein Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser technisch umzusetzen. Auch dies muß bis zu 01.08.2012 abgeschlossen sein.

Die verbleibende Zeit sollte daher gut genutzt und der Anpassungsbedarf frühzeitig ermittelt werden, damit die technische Umsetzug rechtzeitig vorgenommen und Abmahnungen wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Button-Lösung vermieden werden können.

 

[ Update:]

Wer die neue Fassung des § 312g BGB lesen möchte, findet sie hier.

 

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert