Datenschutz – Abmahnrecht für Verbraucherschutzverbände

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Heute, am 23.02.2016, wurde das neue Gesetz zum Datenschutz und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, und damit tritt es morgen in Kraft. Dabei geht es u.a. um ein neues Abmahnrecht für Verbände außerhalb des Wettbewerbsrechts.

Der Name des Gesetzes hört sich kompliziert an: Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016. Zu finden ist es etwa (externer Link zum Bundesgesetzblatt online) im Bundesgesetzblatt.

Im Kern geht es dabei um eine Ergänzung im bereits vorhandenen Unterlassungsklagegesetz, indem dort die Berechtigung zur Rechtsverfolgung nunmehr auch auf Teilbereiche des Datenschutzrechts ergänzt wird.

Datenschutzrecht und Abmahnung

Es stellt sich zunächst die Frage, warum es dazu einer Neuregelung bedarf. Dazu muss das Recht, abmahnen zu dürfen betrachtet werden. Dieses Recht kommt nicht jedermann zu. Im Werberecht, dem UWG, ist dieses etwa auf hierzu berechtigte Vereinigungen und insbesondere Mitbewerber beschränkt. Insoweit soll sich der Markt selbst kontrollieren und überwachen.

Anfangs wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass Verstöße gegen den Datenschutz nicht über das wettbewerbsrechtliche Abmahnrecht verfolgt werden können.

Dies Auffassung besteht so heute nicht mehr. Gleichwohl kann nach wie vor nicht jeder Datenschutzverstoß über das UWG etwa durch Mitbewerber geahndet werden.

Neu: Verbraucherschutz darf Datenverstöße ahnden

Eine weitere wichtige Begrenzung des Abmahninstruments besteht darin, dass Verbraucher kein Abmahnrecht haben.

Aber der Gesetzgeber hat es bestimmten Einrichtungen und Verbänden ermöglicht, Abmahnungen auszusprechen – und zwar ursprünglich über das UWG. Später folgten Ergänzungen im Interesse des Verbraucherschutzes über das Unterlassungsklagegesetz (vgl. externer Link – Juris).

Danach kann bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze eine Inanspruchnahme auf Unterlassung und (neu) Beseitigung erfolgen.

„Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.“

Diese Liste der Verbraucherschutzgesetze wird nunmehr um datenschutzrechtliche Verstöße erweitert, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (vgl. neu § 2 Abs. 2 Ziff. 11 UKlaG).

Handlungsbedarf Datenschutzrecht

Wer als Unternehmer weiss, dass Verbraucherschutzvereinigungen etwa den Internetauftritt regelmäßig auf Rechtsverletzungen hin durchsehen – dies dürfte für den Bereich der Banken und Kreditwirtschaft gelten –  sollte ein Datenschutzaudit durchführen.

Internetauftritte sind gerade dadurch charakterisiert, dass Daten erhoben und gespeichert werden. Das Risiko für den Unternehmer besteht dabei in der Intransparenz der technischen Vorgänge und der Vielzahl der beteiligten Akteure.

Wurden diese alle auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen hin angeleitet?

Diese Prüfung sollte also nunmehr schnellst möglich nachgeholt werden, um latente Abmahnrisiken rund um die personenbezogenen Daten und ihren Schutz zu reduzieren.

 

 

 

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