Vorteile für den B2B-Händler
„B2B“ oder „B2C“ – große Auswirkungen auf die Präsentation eines Onlineshops können daraus doch nicht folgen, lautet eine häufig gehörte Meinung. Doch diese Annahme ist falsch. Konsequent umgesetzt, ergeben sich für den B2B-Händler einige Vorteile gegenüber dem Letztverkäufer an Verbraucher.
Deutliche Unterschiede ergeben sich aus den größeren Freiheiten bei der Vertragsgestaltung.
Der B2B-Händler darf die Gewährleistungsrechte in AGB „verkäuferfreundlich“ regeln. Beispielsweise können die Verjährungsfristen für Gewährleistungsrechte von 2 auf 1 Jahr verkürzt und bei dem Verkauf gebrauchter Ware sogar völlig ausgeschlossen werden.
Das Rücktrittsrecht kann bei verzögerter Leistung auf den Fall beschränkt werden, daß der B2B-Händler den Rücktrittsgrund zu vertreten hat.
Die Anzahl der zulässigen Nachbesserungsversuche kann erhöht und damit für den Käufer die Lösung vom Vertrag erschwert werden.
Weiter darf der B2B-Händler per AGB u.a. den Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten regeln und die Haftung beschränken.
Im Falle des Versendungskaufs trifft den gewerblichen Käufer das Transportrisiko – im Gegensatz zum Käufer, der Verbraucher ist.
Gerade im E-Commerce ist es von Vorteil, dass dem gewerblichen Kunden die fernabsatzrechtlichen Regelungen über den Widerruf oder die Rückgabe nicht zustehen. Damit entfallen eine ganze Reihe von Informationspflichten, denen etwa durch Belehrungen im Rahmen des Online-Bestellvorganges Rechnung getragen werden muß und der gewerbliche Kunde kann das Widerrufsrecht nicht für den Fall des bloßen „Nichtgefallens“ nutzen.
Aktuell wird ein weiterer Unterschied zwischen dem gewerblichen Handel (B2B) und dem Verkauf an Verbrauchern (B2C) veranschaulicht durch die Umsatzsteuererhöhung vom 1.1.2007: Der B2B-Händler darf den Nettopreis herausstellen. Der B2C-Händler muß den Bruttopreis angeben. Wegen dieses Unterschieds mussten sich die B2C-Shops vor dem Jahreswechsel Gedanken über die Anpassung der Preisangaben ihres Shops wegen der Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 % machen.
In dem an Verbraucher gerichteten Onlinehandel musste eine Lösung für die Fälle gefunden werden, in denen der Vertrag 2006 geschlossen wurde, die Auslieferung und damit der steuerlich relevante Zeitpunkt jedoch in 2007 liegt. Wer diese Frage nicht im Vorfeld geklärt hat, wird sich vermutlich kulant zeigen und die Differenz zwischen 16 und 19 % Umsatzsteuer nicht beim Kunden nachfordern, sondern selbst tragen. Einige Hersteller sollen dies angeblich mit Rabattaktionen für den Vertrieb unterstützen.
Der B2B-Händler hat mit diesem Problemkreis nicht zu kämpfen. Wenn er die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten seines Shops konsequent ausgenutzt hat, konnte dieser unverändert weiterlaufen.
Insgesamt hat der B2B-Händler also gegenüber dem B2C-Händler einen größeren Gestaltungsspielraum, den er ausschöpfen sollte, um Kosten, Abwicklungsaufwand und Haftungsrisiken zu reduzieren und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen.
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