Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 auf 19 %

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Es ist beschlossene Sache: Der Umsatzsteuertarif von 16 % wird zum nächsten Jahr auf 19 % angehoben. Stichtag ist der 1. Januar 2007. Was ist bei der Umstellung zu beachten?

Zur Ermittlung des richtigen Steuersatzes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber abzustellen, gemeinhin also den Lieferzeitpunkt. D.h., erfolgt die Lieferung ab dem 1. Januar 2007, ist für die gelieferte Ware der neue Steuersatz von 19 % auf der Rechnung auszuweisen.

Eine Ausnahme besteht für Teilleistungen. Bestellt der Kunde mehrere Artikel in einer Bestellung und erfolgt die Auslieferung z.B. aufgrund unterschiedlicher Lieferzeiten getrennt, entfällt auf die vor dem 1. Januar 2007 ausgelieferten Artikel 16 % Umsatzsteuer, auf die danach ausgelieferte Ware 19 % Umsatzsteuer.

Bei Downloads von Software ist erst mit Ende des Downloads die Leistung erbracht, da erst in diesem Zeitpunkt der Käufer die Verfügungsmacht über die Software erhält.

Für Werkverträge gelten bei Teilleistungen keine Besonderheiten, wenn

_ die Teilleistung wirtschaftlich abgrenzbar ist und

_ die Teilleistung gesondert vollendet und abgenommen werden kann und

_ eine gesonderte Vereinbarung über Teilvergütung getroffen wurde und

_ eine gesonderte Abrechnung erfolgt.

Keine Ausnahme besteht für in 2006 abgerechnete Anzahlungen, wenn die Leistung erst ab dem 1. Januar 2007 erfolgt. Also auch für die Anzahlung ist ein Steuersatz von 19 % anzusetzen. Allerdings hat der Händler hier die Wahl, ob er bereits mit der Teilrechnung über die Anzahlung oder erst mit einer Schlussrechnung den Steuersatz von 19 % erhebt. Im Falle der Schlussrechnung muss die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz in Höhe von 3 % nachberechnet werden. Dem Käufer ist daher eine Schlussrechnung zu stellen, in der die vereinnahmte Anzahlung und der darauf berechnete Steuerbetrag abzusetzen sind.

Beispiel:

TV-Flat-Screen Model XY

5.000 EUR

19 % MwSt

950 EUR

Zwischensumme 1

5.950 EUR

abzüglich Anzahlung

500 EUR

16 % MwSt

80 EUR

Zwischensumme 2

580 EUR

Restzahlung (Zwischensumme 1 abzügl. Zwischensumme 2)

5.370 EUR

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, in den Abschlagsrechnungen für Leistungen, die nach dem 1.1.2007 ausgeführt werden, bereits vor der Änderung der Umsatzsteuer den höheren Umsatzsteuersatz von 19 % auszuweisen.

Kommt es nach dem 1.1.2007 zu einer Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage (= Nettopreis) durch Skonto oder Preisnachlass bzw. durch eine Nachberechnung für einen vor dem 31.12.2006 ausgeführten Umsatz, muss die Berichtigung nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Steuersatz erfolgen.

Hierunter fallen auch eingelöste Gutscheine, da diese die Entgelte für die Leistungen mindern, für die diese Gutscheine ausgegeben wurden. Sofern diese Leistungen steuerpflichtig sind, hat der Unternehmer die dafür geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen.

Übrigens – beim Verkauf von Marken und Domains durch einen Unternehmer fällt die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % (ab dem 1.1.2007 19 %) an. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, beispielsweise urheberrechtlicher Werke, unterliegt demgegenüber dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und ist daher von der Umsatzsteuererhöhung nicht betroffen.

5 Kommentare
  1. Petra Bosbach
    Petra Bosbach sagte:

    Hallo BK,
    interessante Frage … Meines Erachtens richtet sich die Antwort der Frage nach der genauen Gestaltung des Vertrages, genauer gesagt, den vereinbarten Leistungen. Sind diese teilbar oder nicht. Liegt eine teilbare und damit noch in 2006 erbrachte und abzurechnende Leistung vor, ist hierauf der „alte“ Steuersatz und nur auf die Leistungen ab dem 1.1.2007 der „neue“ Steuersatz anzuwenden.
    Ohne schriftlichen Vertrag wird es meiner Meinung nach sehr schwierig, eine Teilleistung als vereinbarungsgemäß und abrechenbar darzustellen. D.h. es wird dann auf den Fertigstellungszeitpunkt der gesamten Website ankommen.

    Antworten
  2. Klaus
    Klaus sagte:

    Hallo Frau Bosbach, toller Artikel und danke für die Beantwortung der o.g. Frage, genau das wollte ich für meine Rechnungsstellung auch mal in Erfahrung bringen :)

    Vielen Dank
    Gruß Klaus

    Antworten
  3. Wilhelm Meinhold
    Wilhelm Meinhold sagte:

    Hallo Frau Bosbach,

    Vielen Dank für den interessanten Artikel!

    Für meine User (und vermutlich sehr viele Online-Shopper) ist vor allem noch eine Frage interessant: Wenn die Bestellung rechtsverbindlich 2006 rausging und auf der Kaufbestätigung auch 16% MwSt ausgewiesen sind, was passiert wenn

    1, erst 2007 Bezahlung und Lieferung erfolgen oder
    2, auch 2006 (vollständig) bezahlt wird, die Lieferung aber erst 2007 erfolgt?

    Mein Rechtverständnis ist, dass in beiden Fällen die 19% anfallen, da der Lieferzeitpunkt ja 2007 ist. Die Frage ist: Wer bezahlt das? Wird der Online Shopper ggf. zu einer Nachzahlung der 3% gebeten oder muss der Händler die 3% auf seine Kappe nehmen, da er in der Kaufbestätigung die 16% ausgewiesen hat? Ich denke, viele Händler werden aus Kulanz auf eine Nachzahlung verzichten, aber wie ist die Rechtslage?

    Besten Dank im Voraus,
    Wilhelm Meinhold

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  1. […] Aktuell wird ein weiterer Unterschied zwischen dem gewerblichen Handel (B2B) und dem Verkauf an Verbrauchern (B2C) veranschaulicht durch die Umsatzsteuererhöhung vom 1.1.2007: Der B2B-Händler darf den Nettopreis herausstellen. Der B2C-Händler muß den Bruttopreis angeben. Wegen dieses Unterschieds mussten sich die B2C-Shops vor dem Jahreswechsel Gedanken über die Anpassung der Preisangaben ihres Shops wegen der Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 % machen. […]

  2. […] Richtig ist zwar, daß mit Beginn des neuen Jahres, also am 1. Januar 2007 ab 0.00 Uhr, der neue Umsatzsteuersatz vom Händler zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, daß der Steuersatz im Verlauf des Bestellvorgangs richtig angezeigt werden muß. Das scheint mir jedoch vor allem eine technische Herausforderung zu sein. Überprüft werden sollte vor dem Jahreswechsel auch, ob die Preisangaben an anderer Stelle im Shop oder in der Werbung (z.B. über Google-AdWords; Bannerwerbung, etc.) betroffen sind. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an. […]

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