Abmahnungen wegen Lieferfristen und Versandkosten
Die Fallstricke des Versandhandels haben zu neuerlichen Abmahnserien geführt. Niederlassungen einer bekannten Kette für Elektro- und Elektronikgeräte lassen derzeit unterschiedliche Angaben von Lieferzeiten und –zeiträumen sowie auseinanderfallende Versandkostenangaben abmahnen.
Dabei sollen die Angaben auf verschiedenen Werbepartnerportalen, etwa Preisvergleichern, nicht denjenigen Angaben auf den Seiten der jeweiligen Onlineshops der Abgemahnten entsprechen und dies sei irreführend.
Es erscheint fraglich, ob diese Behauptung tatsächlich zutrifft. Bestimmte Angaben lassen sich rein tatsächlich gar nicht hinreichend differenziert auf Übersichts- oder Einstiegsseiten, wie sie von den Preisvergleichern verwendet werden, darstellen oder zusammenfassen. Zudem interessieren den Leser derartiger tabellarischer Übersichten auch noch (!) nicht jene Details zu den Versandmodalitäten, da sie zumeist von der speziellen Wahl einer Versand- oder Bezahlmethode oder auch der Bestellmenge abhängen.
Nach der Rechtsprechung reicht es beispielsweise aus, auf Übersichtsseiten zunächst nur den allgemeinen Hinweis aufzunehmen, dass dem Produktpreis noch weitere Kosten etwa für Versand, Transportversicherung oder Nachnahme hinzu zu addieren sind. Dieser Hinweis sollte verlinkt sein auf Detailseiten, die nähere Angaben hierzu machen, insbesondere auch die verschiedenen Modaltiäten benennen.
Zu überlegen ist mitunter auch, wer eigentlich für welche Form der Veröffentlichung verantwortlich gemacht werden kann, da zwischen den Onlinehändlern und den Preisvergleichern und -suchmaschinen zu unterscheiden ist.
Der Händler hat sicherzustellen, dass beworbene Ware auch tatsächlich lieferbar ist, und dass die werblichen Angaben im Netz einheitlich dargestellt werden. Für ein Auseinanderfallen von Informationen, die Werbe- und Vertriebspartner veröffentlichen, haftet im Zweifel der Händler selbst und allein. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Händler die Angaben korrekt an seinen Werbepartner geliefert hat, dieser jedoch jene Angaben nicht oder unrichtig oder gar ausschließlich auf eigene Initiative hin veröffentlicht.
Auch wenn die Details der Gestaltung in jedem Einzelfall zu überprüfen sind – schematische Serienabmahnungen greifen mitunter ins Leere und sind dann unberechtigt. Der Rückschluß, weil etwas massenhaft abgemahnt werde, seien die Abmahnungen berechtigt, ist natürlich ein Trugschluß. Selbst berechtigte Abmahnungen können, weil sie etwa auch sachfremde Zwecke wie die Erwirtschaftung von Kostenerstattungsansprüchen, mißbräuchlich und damit zurückzuweisen sein. Nähe Informationen finden Sie u.a. in unserer FAQ Abmahnung (hier) oder in unserem Beitrag über Serienabmahnungen (hier).
Von zentraler Wichtigkeit für die erfolgreiche Verteidigung gegen Abmahnungen ist der Informationsaustausch der Betroffenen. Wir bitten daher immer darum, möglichst viele Informationen zu Abmahnungen untereinander auszutauschen.
Unterstützen Sie uns in der Arbeit gegen mißbräuchliche Abmahnungen und informieren Sie uns, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Serienabmahnung unzulässig ist. Schicken Sie uns die Abmahnung per Telefax an 0221-8888 7 666 oder als E-Mail an info@ra-maas.de.
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