Das Verwenden der Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV ist nicht ungefährlich. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich, teils wird der gleiche Sachverhalt gegenteilig bewertet – wir berichteten. Über eine weitere Facette zum Thema Widerrufsbelehrung hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.
Im Onlinehandel muß der Händler gegenüber Verbrauchern auf das Widerrufsrecht hinweisen. Dies schreiben die Regelungen zum Fernabsatz vor. Dabei ist der Verbraucher über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist zu belehren. Die Formulierung dieser Widerrufsbelehrung ist Anlaß für vielfache Abmahnungen und Gerichtsverfahren geworden, obwohl der Gesetzgeber selbst Muster hierfür vorgeschlagen hat (vgl. Muster in der BGB-InfoV).
Ist man mit der Benutzung der Musterbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung auf der sicheren Seite?
Im Herbst 2006 rückte der Verein „Ehrlich währt am längsten“ in den Blickpunkt der Öffentlichkeit (heise-ticker vom 26.10.2006). Der Verein mahnte in über 5.000 Fällen gewerbliche eBay-Händler ab (heise-ticker vom 20.03.2007). Der Vorwurf: die Widerrufsbelehrung sei falsch gestaltet oder es würden Allgemeine Geschäftsbedingungen fehlen.
Schnell kamen Zweifel an der Berechtigung des Vereins auf, Abmahnungen ausprechen zu dürfen (Übersicht der Ereignisse unter www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de). Diese Woche hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg nun Anklage gegen den Vereinsvorsitzenden, Peter W., vor dem Landgericht Oldenburg erhoben (Meldung unter wortfilter.de vom 19.03.2007).
Wie ist es soweit gekommen?
Trotz des enormen Erfolgs der vor gut einem Jahr eingeführten .eu-Domains – es wurden bisher mehr als 2,4 Millionen Domains registriert – sind eine Reihe von Problemen aufgetreten, die zum Teil bis heute nicht geklärt und beseitigt sind. Insoweit besteht seitens EURid Handlungsbedarf und die beteiligten Provider (Registrare) müssen sich auf Überraschungen und Umstellungen vorbereiten.
Dot EU …
Aufgrund von Änderungen des HGB, GmbHG und AktG sind seit dem 1.1.2007 in allen Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form“ Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.
Unter „gleichviel welcher Form“ versteht der Gesetzgeber dabei ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/960):
„Geschäftsbriefe und Bestellscheine unabhängig von der Form dieser Dokumente“
„B2B“ oder „B2C“ – große Auswirkungen auf die Präsentation eines Onlineshops können daraus doch nicht folgen, lautet eine häufig gehörte Meinung. Doch diese Annahme ist falsch. Konsequent umgesetzt, ergeben sich für den B2B-Händler einige Vorteile gegenüber dem Letztverkäufer an Verbraucher.
Deutliche Unterschiede ergeben sich aus den größeren Freiheiten bei der Vertragsgestaltung. Weiterlesen
Das Internet ist ein rechtsfreier Raum – wahr oder falsch?
Falsch!
Beim Verkauf über das Internet gelten für Händler immer die gleichen Bedingungen – wahr oder falsch?
Falsch!
Die Fallstricke des Versandhandels haben zu neuerlichen Abmahnserien geführt. Niederlassungen einer bekannten Kette für Elektro- und Elektronikgeräte lassen derzeit unterschiedliche Angaben von Lieferzeiten und –zeiträumen sowie auseinanderfallende Versandkostenangaben abmahnen.
Abmahnungen gehören zum anwaltlichen Tagesgeschäft und sind ein Instrument, um Rechtsverstöße außergerichtlich zu verfolgen und beizulegen. Weitere allgemeine Hinweise zum Thema finden Sie in unserer FAQ (hier). In den vergangenen Monaten ist ein Phänomen immer häufiger aufgetreten und führt zu erheblicher Verärgerung und Diskussion (vgl. c’t 13/2006, S. 146 „Abmahnungsmißbrauch“ oder Beitrag in „InternetHandel“ vom 6.7.2006):
Serienabmahnungen!
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