Widerrufsfrist beim Verkauf über eBay– Risiken und Nebenwirkungen

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Das Internet ist ein rechtsfreier Raum – wahr oder falsch?

Falsch!

Beim Verkauf über das Internet gelten für Händler immer die gleichen Bedingungen – wahr oder falsch?

Falsch!


Das Fernabsatzrecht schreibt beim Verkauf von Waren an Verbraucher ein Widerrufsrecht vor. Hierfür gilt mindestens eine zweiwöchige Frist, sofern der Verkäufer belegen kann, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Diese Belehrungen erfolgen im Onlinehandel typischerweise elektronisch. Und damit beginnen die spitzfindigen Überlegungen, die Juristen hierzu angestellt haben.

Denn sofern der Verkäufer nicht belegen kann, dass sein Käufer die Belehrung vor (!) Vertragsschluß in einer zur dauerhaften Speicherung geeigneten Form (!) übermittelt erhalten hat, kann er sich nicht auf eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen berufen. Er muß vielmehr hinnehmen, dass seine Käufer auch noch länger ihr Recht ausüben können.

Genau diese Fragen wurden von einigen Gerichten in der jüngsten Vergangenheit zu Lasten von eBay Händlern entschieden. Diese wüssten ja nicht, wer Käufer Ihrer Produkte werde, könnten daher gerade nicht rechtzeitig – vor Vertragsschluß – belehren und müssten daher eine Widerrufsfrist von zumindest einem Monat hinnehmen (vgl. Internethandel KW 49/50).

Die Konsequenzen einer solchen Rechtsprechung sind leider weitreichender als man auf den ersten Blick meint.

Wird in der Belehrung eine zu kurze Frist angegeben, drohen Abmahnungen und die Widerrufsfrist beträgt dann nicht nur einen, sondern gar sechs Monate. Wird die verlängerte Widerrufsfrist von 1 Monat angegeben, besteht das Risiko, daß der längere Zeitraum von mehr Kunden genutzt wird, also die Anzahl der Widerrufe steigt. Wird erst gar keine Frist angegeben, kann die Widerrufsfrist unbegrenzt laufen – worst case!

Den Kopf in den Sand stecken hilft da nicht! Was tun?

Es gibt noch keine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu dieser Frage. Klarheit schaffen die Instanzgerichte leider auch nicht, denn sie bewerten den Sachverhalt gerade mal so und mal anders.

Das OLG Hamburg, Urt.v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06, und das Kammergericht Berlin , Beschl.v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06, haben jüngst geurteilt: Die Widerrufsfrist beträgt bei dem Verkauf über eBay generell einen Monat.

Das LG Flensburg, Urt.v. 23.08.06, Az. 6 O 107/06, hält dagegen an der Frist von zwei Wochen fest.

Die unterschiedliche Auffassung der Gerichte folgt aus der abweichenden Bewertung der Dauerhaftigkeit eines Belehrungstextes auf einer Internetseite. Ist die Internetseite und damit die Belehrung flüchtig oder dazu geeignet, den Verbraucher wirksam über sein Widerrufsrecht zu belehren?

Einerseits wird vertreten, daß der Verbraucher die Website, die die Belehrungen enthält, abspeichern oder ausdrucken kann. Dies genüge für eine wirksame Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluß. Deshalb bleibe es bei der Widerrufsfrist von zwei Wochen.

In wohl überwiegender Anzahl vertreten die Gerichte jedoch die gegenteilige Auffassung. Der auf einer Internetseite sichtbare Text sei nicht „von Dauer“. Er erfülle deshalb nicht die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Textform. Darüber hinaus fehle es an der Vermittlung der Belehrung. Die Vermittlung erfordere ein aktives Handeln des Verkäufers, beispielsweise die Zusendung der Widerrufsbelehrung. Das bloße Abrufbarmachen auf einer Website genüge demgegenüber nicht. Deshalb verlängere sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Meines Erachtens wird in der bisher überwiegenden Rechtsprechung die Entwicklung des Verbrauchers vom „dummen Michel“ zum intelligenten Konsumenten nicht hinreichend berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof billigt dem Verbraucher bereits seit einiger Zeit zu, daß er z.B. Verkaufsangebote oder auch Werbung durchschnittlich – und situationsbedingt – aufmerksam, informiert und verständig wahrnimmt (grundlegend BGH, Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97 = GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster; zuletzt: BGH, Urteil vom 17.06.2004 – I ZR 284/01 = GRUR 2004, 786, 787 – Größter Online-Dienst). Dies hat zur Folge, daß an die Eigenverantwortlichkeit des Verbrauchers bei der Kenntnisnahme von Informationen größere Anforderungen gestellt werden.

Die Rechtsprechung setzt mittlerweile z.B. voraus, daß der Verbraucher weiß, daß er nicht nur auf dem vorderen Etikett einer Flasche Informationen zum Herstellungsort eines Getränks finden kann, sondern auch auf dem rückseitigen Etikett (BGH GRUR 2002, 160, 162 – Warsteiner III). Auch soll der Verbraucher seit Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahr 2001 grundsätzlich in der Lage sein, Rabatt- oder Zugabeangebote rational zu bewerten und eine vernunftbasierte Kaufentscheidung zu treffen (BGH GRUR 2006, 161, 162 – Zeitschrift mit Sonnenbrille).

Voraussetzung ist immer, daß der Händler transparent Informationen zur Verfügung stellt.

Wer in der Lage ist, einen eBay-Account anzulegen und Gebote auf Auktionen zu platzieren, dem kann sicherlich auch zugetraut werden, daß er eine im Auktionsangebot dargestellte Widerrufsbelehrung durch speichern oder ausdrucken der Webseite sichern kann. Der Käufer sollte ohnehin im eigenen Interesse das Auktionsangebot vollständig speichern, damit er die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Verkäufers überprüfen und Mängel feststellen kann (Wurde die richtige Sache geliefert? Hat diese alle zugesicherten Eigenschaften?). Über eBay sind beendete Auktionen nur für 90 Tage abrufbar, danach werden sie gelöscht.

Ich meine deshalb, daß der Bundesgerichtshof gute Argumente heranziehen kann, um eine zweiwöchige Widerrufsfrist bei eBay-Verkäufen ausreichen zu lassen. In absehbarer Zeit ist jedoch nicht mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen.

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