Über eine Stärkung der Rechte der Inhaber von Immaterialgüterrechten (Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Muster- und Patentrechte) wird seit einiger Zeit immer wieder diskutiert. Dabei ist zumeist von der „Durchsetzungsrichtlinie“ (PDF hier) und ihrer Umsetzung in nationales Recht die Rede. Was verbirgt sich dahinter? Weiterlesen

Im Internethandel werden Waren „blind“ gekauft – man steht seinem Vertragspartner anders als im Ladengeschäft nicht gegenüber. Deshalb stellt sich die Frage, wer vorleisten muß. Das heißt: muß der Händler zuerst die Ware an den Kunden versenden oder muß der Kunde zuerst bezahlen? Weiterlesen

Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist widersprüchlich – wir berichteten. Hoffnung, dass die Lage geklärt wird kam auf, als der Bundesgerichtshof (BGH) im April eine Pressemitteilung herausgab, nach der in einem Urteil vom 12. April 2007 der BGH die Verwendung der Musterbelehrung der BGB Info-V gestärkt habe (vgl. unseren Artikel „Update I Widerrufsbelehrung – BGH zum Muster der BGB Info-V„). Seit wenigen Tagen liegen die Urteilsgründe nun vor – sie bestätigen die Pressemitteilung nicht in vollem Umfang. Weiterlesen

Die herrschende Meinung nimmt entsprechend der Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall – an, dass bei eBay der Vertrag mit Ablauf der Angebotsfrist zustande kommt. Im unserem Beitrag vom 16. April 2007 wurde diese Problematik bereits kurz angesprochen. Die Rechtsprechung des BGH ist für Massengüter von geringem bis mittlerem Wert durchaus nachvollziehbar. Doch ist möglicher Weise in Sonderfällen, etwa bei Einzelstücken von hohem Wert, zu differenzieren?

Zuschlag bei eBay = Vertragsschluss?

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Das Verwenden der Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV ist nicht ungefährlich. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich, teils wird der gleiche Sachverhalt gegenteilig bewertet – wir berichteten. Über eine weitere Facette zum Thema Widerrufsbelehrung hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

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Die Situation ist wie folgt. Man bietet unter eBay eine Ware zu einem attraktiv geringen Startpreise an und hofft im Verlauf der Auktion ein möglichst hohes Gebot zu erlangen. Nach Auktionsende ist man mit dem viel zu niedrig empfundenen Höchstgebot nicht einverstanden – und nun? Gibt es Möglichkeiten, sich diesem Geschäft zu entziehen und die Auktion rückwirkend zunichte zu machen?

Rücktritt von eBay Auktionen?

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Im Onlinehandel muß der Händler gegenüber Verbrauchern auf das Widerrufsrecht hinweisen. Dies schreiben die Regelungen zum Fernabsatz vor. Dabei ist der Verbraucher über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist zu belehren. Die Formulierung dieser Widerrufsbelehrung ist Anlaß für vielfache Abmahnungen und Gerichtsverfahren geworden, obwohl der Gesetzgeber selbst Muster hierfür vorgeschlagen hat (vgl. Muster in der BGB-InfoV).

Ist man mit der Benutzung der Musterbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung auf der sicheren Seite?

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Im Herbst 2006 rückte der Verein „Ehrlich währt am längsten“ in den Blickpunkt der Öffentlichkeit (heise-ticker vom 26.10.2006). Der Verein mahnte in über 5.000 Fällen gewerbliche eBay-Händler ab (heise-ticker vom 20.03.2007). Der Vorwurf: die Widerrufsbelehrung sei falsch gestaltet oder es würden Allgemeine Geschäftsbedingungen fehlen.

Schnell kamen Zweifel an der Berechtigung des Vereins auf, Abmahnungen ausprechen zu dürfen (Übersicht der Ereignisse unter www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de). Diese Woche hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg nun Anklage gegen den Vereinsvorsitzenden, Peter W., vor dem Landgericht Oldenburg erhoben (Meldung unter wortfilter.de vom 19.03.2007).

Wie ist es soweit gekommen?

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Ware gegen Zahlung – so wird der typische Kaufvertrag im Ladengeschäft abgewickelt. Im Onlinehandel versendet der Händler die Ware an den Kunden oder stellt die Ware zur Abholung bereit. Doch wie kommt der Händler an die Gegenleistung – den Kaufpreis?

Payment Systeme …

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Aufgrund von Änderungen des HGB, GmbHG und AktG sind seit dem 1.1.2007 in allen Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form“ Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.

Unter „gleichviel welcher Form“ versteht der Gesetzgeber dabei ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/960):

„Geschäftsbriefe und Bestellscheine unabhängig von der Form dieser Dokumente“

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