„B2B“ oder „B2C“ – große Auswirkungen auf die Präsentation eines Onlineshops können daraus doch nicht folgen, lautet eine häufig gehörte Meinung. Doch diese Annahme ist falsch. Konsequent umgesetzt, ergeben sich für den B2B-Händler einige Vorteile gegenüber dem Letztverkäufer an Verbraucher.

Deutliche Unterschiede ergeben sich aus den größeren Freiheiten bei der Vertragsgestaltung. Weiterlesen

Wie werden Sie die letzten Tage des Jahres verbringen? Machen Sie Ihren Online-Shop dicht und fahren in den Urlaub? Oder wollen Sie kein Geschäft sausen lassen?

Ich habe gelesen, es sei ratsam, den Shop in den letzten Tagen des Jahres zu schließen, weil sonst Abmahnrisiken bestünden. Dabei geht es um die zum 1. Januar 2007 anstehende Mehrwertsteuererhöhung auf 19 % und die Frage, welche Auswirkungen die Änderung des Steuersatzes auf den Onlinehandel hat.

Um es gleich zu sagen: ich halte es für eine übertriebene Vorsichtsmaßnahme, den Shop zu schließen.

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Das Internet ist ein rechtsfreier Raum – wahr oder falsch?

Falsch!

Beim Verkauf über das Internet gelten für Händler immer die gleichen Bedingungen – wahr oder falsch?

Falsch!

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Mit dem Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Verbraucherschutz im Versandhandel bestärkt. Versand- und Onlinehändler müssen Änderungsvorbehalte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 308 Nr. 4 BGB konkret formulieren. Der BGH gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen das Versandhandelsunternehmen „Otto“ statt.

„Schwarze Schuhe sind nicht gleich braune Schuhe!“

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Die Fallstricke des Versandhandels haben zu neuerlichen Abmahnserien geführt. Niederlassungen einer bekannten Kette für Elektro- und Elektronikgeräte lassen derzeit unterschiedliche Angaben von Lieferzeiten und –zeiträumen sowie auseinanderfallende Versandkostenangaben abmahnen.

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