Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist widersprüchlich – wir berichteten. Hoffnung, dass die Lage geklärt wird kam auf, als der Bundesgerichtshof (BGH) im April eine Pressemitteilung herausgab, nach der in einem Urteil vom 12. April 2007 der BGH die Verwendung der Musterbelehrung der BGB Info-V gestärkt habe (vgl. unseren Artikel „Update I Widerrufsbelehrung – BGH zum Muster der BGB Info-V„). Seit wenigen Tagen liegen die Urteilsgründe nun vor – sie bestätigen die Pressemitteilung nicht in vollem Umfang.

Vielmehr sagt der BGH nur folgendes zur Musterbelehrung:

„Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB Info-V entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB Info-V herleiten.“

Demnach darf angenommen werden, dass der BGH bei Verwendung des Musters dem Verwender günstige Rechtsfolgen herleitet. Ob dies jedoch die Verwendung des Musters mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Text oder eine „angepasste und insoweit aktualisierte“ Fassung, die die zwischenzeitlich umfangreich ergangenen Anforderungen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung abdeckt, erfordert, bleibt offen.

Hierzu äußert sich der BGH gerade nicht. Insofern ist das Urteil eine Enttäuschung. Immerhin gibt es aber zwei klare Aussagen, die weiterhelfen:

  1. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und im Fernabsatz unterliegen den selbsn gesetzlichen Anforderungen.
  2. Es ist grundsätzlich zulässig, die Widerrufsbelehrung selbst zu formulieren (vgl. auch Internethandel: „Rechtstipp: rechtssichere Widerrufsbelehrung?„).

Insgesamt verbleibt das Resumée, dass die Situation aus Sicht der Onlineshops und Versandhändler äußerst unbefriedigend ist. Sie tragen derzeit das Risiko, dass Verbraucher aufgrund unvollständiger oder „fehlerhafter“ Widerrufsbelehrungen ein unbefristetes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht geltend machen können.

Mitbewerber, Verbraucherschutz- und Abmahnvereine können zudem abstrakt, d.h. ohne unmittelbare Veranlassung abmahnen (vgl. FAQ Abmahnung).

Eine regelmässige Überprüfung des Belehrungstextes sowie die Übernahme von Anpassungen aufgrund geänderter Rechtsprechung erscheint das einzige probate Mittel dagegen zu sein.

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  1. […] Derzeit wird ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte „welchen Inhalt muss eine zulässige Widerrufsbelehrung enthalten?“ geschrieben, vgl. u.a. unseren Artikel vom 30. Mai 2007 und 27. September 2007. Gegenstand der aktuellen Rechtsdiskussion ist die sog. Wertersatzklausel bei eBay-Shops. Auch in dieser wichtigen Frage stehen sich gegensätzliche Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gegenüber. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein, solange sich nicht der Bundesgerichtshof zu dieser Frage abschließend äußert. […]

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