Haftung für fremde Inhalte – Web 2.0 und Recht

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Das Abmahnen von Bloggern nimmt kein Ende. Es nimmt zu, wie jüngst bei Basic Thinking oder Waitingforjason nachzulesen ist. Nunmehr hat es einen ausführlichen und umfassenden Beitrag eines journalistisch tätigen Bloggers getroffen, siehe Mitteilung von wissenswerkstatt.net. Es dreht sich in diesen Fällen, wie schon seinerzeit in dem qype-Fall um die Frage, ob der Anbieter eines Internetangebotes für eingestellte oder übernommene Inhalte Dritter in Haftung genommen werden kann. Auf den ersten Blick könnte man diesen webfeindlichen Schluss ziehen.

Ende des Verbreitens fremder Inhalte?


Die Rechtslage ist unübersichtlich, weil die bislang entschiedenen Fälle zum einen unterschiedliche Sachverhalte aufweisen und zum anderen von den jeweils befassten Gerichten in der Tat unterschiedlich bewertet wurden. Eine weitere Schwierigkeit in der Anlayse besteht darin, dass es natürlich ganz wesentlich darauf ankommt, in Erfahrung zu bringen, was den Richtern vorgelegt wurde. Denn diese müssen nicht selber nachforschen, sondern können und müssen sich darauf beschränken, was ihnen die Parteien (über ihre Anwälte) vorlegen.

Der Fall meinProf.de

Ein erfolgreich verlaufener Fall der jüngeren Vergangenheit hat vor dem Landgericht Berlin stattgefunden und behandelt das Bewertungsportal meinProf.de. Ein dort von Usern bewerterter Professor fühlte sich in seinen Rechten verletzt und nahm das Portal u.a. auf Beseitigung des Beitrages über ihn sowie künftige Unterlassung in Anspruch. Er unterlag mit seiner Klage in zweiter Instanz. Zur Begründung wird auf dieselben Rechtsgrundsätze verwiesen, die wir bereits in unseren Beiträgen zur Haftung von eBay für rechtswidrige Versteigerungen (vgl. hier) sowie zu einem Urteil des BGH zur Forenhaftung (vgl. hier) behandelt haben. Das Bewertungsportal ist nicht selbst der Verursacher der Rechtsverletzung, sondern ist zunächst in Kenntnis zu setzen. Erst wenn es der Rüge nicht nachkommt, kann es dann als sogenannter Mitstörer selbst in Anspruch genommen werden.

Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Inhalte setzt u.a. Kenntnis hierüber voraus. D.h. in dem vorgenannten Beispiel hätte der Professor sich zunächst an den Anbieter von meinProf.de wenden müssen, diesen über den seiner Auffassung nach beleidigenden Beitrag informieren müssen. So wäre der Anbieter in die Lage versetzt worden, den Vorgang zu überprüfen und hätte Gelegenheit gehabt, diesen zu beseitigen.

Läßt man sich diesen Vorgang Revue passieren könnte man meinen, Recht und Gesetz ist doch gar nicht so schwer – ein solches Vorgehen werden viele Anbieter und viele Beobachter als richtig und normal empfinden und sich daran auch halten. Liest man so manchen Blogbeitrag oder Kommentar, bestätigt sich dieser Eindruck.

Also, besteht doch keine allzu große Gefahr, für fremde Inhalte zu haften?

Ja und nein, denn wie ausgeführt, müssen die Voraussetzungen tatsächlich so vorliegen und die beteiligten Parteien die Rechtslage kennen und so verfahren und den befassten Gerichten muss die Sache, so sie dort landet, ebenso klar und eindeutig vermittelt werden.

Im genannten eBay Fall findet sich überdies ein Gesichtspunkt, der nicht unterschätzt werden sollte. Denn eBay hat insoweit auf entsprechenden Hinweis hin nicht nur die gerügte markenverletzende Auktion zu beseitigen, sondern auch ähnlich gelagerte Fälle von sich aus aufzuspüren und zu entfernen.

Der Fall BGH „Forenhaftung“ (Urteil vom 27. März 2007)

Seit kurzem liegt nunmehr die schriftliche Begründung einer weiteren, bereits o.g. wichtigen BGH Entscheidung zum Thema vor. Es ist der Fall zur Forenhaftung (vgl. unseren ersten Beitrag hierzu).

Kurz zum Fall:

Der Kläger ist u.a. Vorstand eines Vereins zur Bekämpfung von Kinderpornographie und die Beklagte betreibt ein Forum zu eben diesem Thema. Auf einen Beitrag des Klägers hin wurde diesem von zwei Nutzern des Forums mit den Pseudonymen „Katzenfreund“ und „Rumtrauben“ in einer aus seiner Sicht beleidigenden und verletzenden Art und Weise geantwortet.

Interessanterweise war dem Forumsbetreiber die Identität des Nutzers „Katzenfreund“ nicht, die des Nutzers „Rumtrauben“ jedoch bekannt. Daher hatte die Vorinstanz auch dahingehend unterschieden, dass im Falle „Katzenfreund“ der Forumsbetreiber für Unterlassung, Beseitigung und teilweise Anwaltskostentragung verantwortlich zu machen sei, im Falle „Rumtrauben“ dagegen die Identität offen zu legen und vom Kläger dann der Täter unmittelbar und nicht der Forumsbetreiber in Anspruch zu nehmen sei.

Insgesamt forderte der Kläger auch vor dem BGH noch vom Betreiber des Forums wegen beider Fälle Unterlassung der Verbreitung dieser Beiträge, Zahlung einer Geldentschädigung für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger nahm also den Forumsbetreiber wie einen Rechtsverletzer und nicht nur als Mitstörer in Anspruch.

Mit seiner Entscheidung stellte der BGH den Grundsatz klar, dass der Betreiber des „Internetforums bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestelltenInhalts verpflichtet ist. Mithin gilt es, wie oben bereits ausgeführt, zunächst einmal dem Forumbetreiber Kenntnis zu verschaffen. Dann allerdings muss dieser rasch entscheiden. Und darauf stellte der BGH im folgenden auch ab.

Im vorliegenden Falle sah sich der Forumsbetreiber nicht veranlasst, die Beiträge zu entfernen. Aus diesem Grunde setzte er sich nach Auffassung des Gerichts den zugesprochenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen aus. Auf Auskunft und Schadensersatz jedoch hafte der Forumsbetreiber nicht, denn er sei nur als Mitstörer, nicht als Täter verantwortlich.

In der weiteren Begründung der Entscheidung führt der BGH aus, dass „der Betreiber eines Internetforums (..) Herr des Angebotes“ sei, deshalb tatsächlichen Einfluß auf den zukünftigen Zugriff auf beanstandete Beiträge habe. Damit sind die Voraussetzungen für die Mitstörerhaftung nach Kenntnisverschaffung gegeben.

Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Forenbetreiber den ihm bekannten Beitragsverfasser „Rumtrauben“ dem Kläger hätte nennen müssen und sich dadurch keine Haftung mehr ergebe, verwarf der BGH allerdings. Für eine solche Enthaftung gebe es keine rechtliche Grundlage. Denn es komme allein auf die Beantwortung der Frage an, ob der Forenbetreiber die Voraussetzungen der Störerhaftung erfülle. Das sei gegeben und diese Situation sei vergleichbar mit der des Verlegers eines Presseerzeunisses, der gleichfalls die von dort ausgehende Störung beherrsche und daher grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich sei.

Aussicht – Haftung für fremde Inhalte

Im Ergebnis läßt sich für alle Betreiber von Internetforen zunächst einmal festhalten, dass sie ohne weiteres und ohne konkreten Anlaß – derzeit – nicht für fremde Inhalte haften.

Jede Haftung dafür setzt, und das hat der BGH mit seiner genannten Entscheidung erneut bestätigt, zunächst einmal Kenntnis von einer etwaigen Rechtsverletzung voraus.

Tritt jedoch ein vermeintlich in seinen Rechten Beeinträchtigter an den Forenbetreiber heran und macht diesen auf einen rechtswidrigen, z.B. beleidigenden oder wettbewerbswidrigen oder markenrechtswidrigen Beitrag aufmerksam, so besteht akuter Handlungsbedarf.

Der Diensteanbieter muss den Vorwurf prüfen und entscheiden, ob eine Rechtsverletzung vorliegen kann. Denn kommt er zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, muss er den fraglichen Inhalt natürlich nicht entfernen. Für diese Einschätzung trägt er allein das Risiko.

Nicht übersehen werden darf etwa, dass zwischen dem Diensteanbieter und demjenigen, der den fraglichen Inhalt eingestellt hat, mitunter auch vertragliche Beziehungen bestehen können. Würde der Diensteanbieter auf einen bloßen Hinweis hin derartige Beiträge ändern, kürzen oder gar löschen, könnte er sich vertragswidrig gegenüber seinem eigenen Nutzer verhalten und dadurch Ansprüche von dieser Seite aus auslösen.

Insoweit sitzt der Anbieter eines Internetforums, oder noch allgemeiner gesprochen, eines Portals, das fremde Inhalte zugänglich macht, in einer Zwickmühle. Daher sollte er sich auf einen solchen Fall vorbereiten, um rasch prüfen und entscheiden zu können und so die Risiken kalkulierbar zu machen.

Meiner Meinung nach könnte und sollte darüberhinaus darüber nachgedacht werden, ob die bestehende Rechtsprechung den Anforderungen und Realitäten heutiger Social Networking und Social Software Projekten, die ganz wesentlich durch fremde Inhalte, den user-generated-contents geprägt werden, tatsächlich das Maß der Dinge ist. Ich meine, dass unter dem Blickwinkel der abzuwägenden Argumente und Rechtsgüter eine ganze Anzahl von Gesichtspunkten noch gar nicht vor Gericht diskutiert worden sind. Auch die o.g. BGH Entscheidung setzt sich zwar mit einigen Aspekten des allgemeinen Medienrechts auseinander, insbesondere werden Vergleiche zur klassischen Presse und zum Fernsehen gezogen.

Aber Web 2.0 spezifische Aspekte sind (noch) nicht angemessen berücksichtigt.

6 Kommentare
  1. Silke Schümann
    Silke Schümann sagte:

    Nur mal so am Rande angemerkt, gehen die hier als Beispiele genannten Fälle sehr weit am Sachverhalt auf wissenswerkstatt.net vorbei.

    Es ging nicht um einen Kommentar oder einen Link, sondern um vom Autor im Beitrag gemachte Aussagen unter Berufung auf eine große Tageszeitung, wobei es jedoch nicht um Zitate ging. Die Tageszeitung wurde als Instanz und Quelle instrumentalisiert.

    Beitrag hier trägt also recht wenig bei und schafft nur Verwirrung.

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  2. Stefan Maas
    Stefan Maas sagte:

    @ Silke Schümann

    Sie haben recht – 1:1 ist das kein Fall der „Forenhaftung“; aber eine „Vergleichbarkeit“ sehe ich schon …

    Ich habe den Oberbegriff, fremde Inhalte, gewählt.

    Und der Fall „wissenswerkstatt.net“ enthält die Wiedergabe fremder Inhalte insoweit, als dass der Beitrag vom Autor zwar selbst verfaßt wurde, er sich jedoch dabei auf Quellen Dritter berief.

    Dabei handelt es sich nicht allein um eine Tageszeitung … wenn man Google zu dem Thema anwirft findet man einiges dazu … so dass sich die alte Frage stellt, ob der Angreifer hier wirklich gut beraten war.

    Viele Grüße aus Köln
    Stefan Maas

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  3. Marc | Wissenswerkstatt
    Marc | Wissenswerkstatt sagte:

    @Silke: Ich bin ehrlicherweise etwas verwundert darüber, daß Du dich an meinem Fall so hartnäckig festbeißt. Aber gut, wir müssen selbstverständlich nicht in allen Punkten derselben Meinung sein.

    Worauf ich allerdings hinweisen möchte:

    +1. Es handelte sich (wenn man es genau nimmt) nicht um Aussagen (Plural), sondern um eine Aussage (Singular). Ganz genau: um eine Nammensnennung in offensichtlich strittigem Zusammenhang.

    +2. Es geht oder ging durchaus um einen Hypertext-Link (der hinter dem Namen verlinkt war) und auf eine Quelle/Zeitung verwies. Ich hatte mir zwar mehrere Quellen dazu angesehen, aber nur auf eine exemplarisch durch Linksetzung verwiesen. (Sollte Linksetzung grundsätzlich inopportun sein, könnten wir nicht nur die Blogosphäre dichtmachen. Linksetzung ist wenig anderes, als es im Feld konventioneller Massenmedien der Verweis auf Berichte/Informationen anderer Medien oder Agenturmeldungen ist.)

    +3. Die Wortwahl „instrumentalisieren“ behagt mir ehrlicherweise auch nicht. Die negativen Konnotationen sind mir hier zu übermächtig, als daß ich in meinem Fall von Instrumentalisierung einer Quelle sprechen möchte. Denn Instrumentalisierung bezeichnet schlicht die illegitime, mißbräuliche Verwendung einer Sache.

    +4. Was ich (gemäß meiner eigenen Lesart) gemacht habe: ich habe eine Aussage auf der Basis anderweitig verfügbarer Informationen getroffen. (Und diese Aussage darf kritisiert und angefochten werden.) Meine Nachlässigkeit dabei war, nicht zusätzlich in meinem eigenen Blog darauf verwiesen zu haben, daß die Sache derzeit strittig ist. Dieser Umstand war nur im verlinkten Artikel zu lesen. Wäre dieser Sachverhalt auch explizit in meinem Blog erwähnt worden, hätte ich heute kein Problem.

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  4. Silke Schümann
    Silke Schümann sagte:

    Duden gibt zwei Bedeutungen an: benutzen und missbrauchen. Man kann natürlich sich auf missbrauchen festlegen, muss es aber nicht.
    Das Instrument ist ein Werkzeug zum Gebrauch nicht Missbrauch.
    Ich beisse mich nicht fest. Es ist nur exemplarisch und da ich an dieser Stelle mit der Interpretation und Übertragbarkeit des Rechts (Fachkompetenz hin oder her) nicht konform gehe, habe ich mir erlaubt, einen Kommentar dazu abzugeben. Siehe auch Law-Blog – Der Kläger muss sich die Verbreitung dieser Äußerung auch zurechnen lassen, denn sie ist über ein von ihm unterhaltenes Internetforum verbreitet worden.
    In dem Beitrag sind Aussagen, von der (bislang nach meiner Kenntnis) nur eine Beanstandet wurde und bei der die rechtmässigkeit der Beanstandung nicht geklärt ist. Ich entschuldige mich für diese Ungenauigkeit.

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Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Qype-Abmahnung zeigte bereits, dass es im Web 2.0 Recht Grenzen gibt, die nicht einfach unter Hinweis auf […]

  2. […] Tja und damit wird auch klar, dass jener Beitrag, der als Trackback hier aufschlug (Thema Nachplappern), nicht gerade als sanftes Ruhekissen genommen werden kann. Tja. Die gegnerischen Anwälte gewinnen immer … ein Hoch auf die „Ich habe aber Recht-Klage!“ Was ist nur mit der Gegendarstellung, genügt das nicht? Muss es denn immer der Weg über den Rechtsanwalt sein. Nichts für ungut, aber die Anwaltswitze von wegen, was sind 100 Anwälte auf dem Meeresgrund, werden mir angesichts der Bedrohunglage im Weblog immer Sympathischer. […]

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