Pflichtangaben im Onlinehandel zum Energieverbrauch

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Wer weiße Ware verkauft, kennt die Pflichtangaben zum Energieverbrauch. Nach einer längeren Übergangsphase werden nunmehr seit dem 30.03.2012 schrittweise neue Energieeffizienzklassen verbindlich und auf braune Ware ausgedehnt.

Ein prominentes Beispiel findet sich im großen Markt für TV-Geräte.

Für Fernsehgeräte gilt seit dem 30. März 2012 gleichfalls eine solche Verpflichtung zur Angabe von Energieverbrauchswerten. Während dies für Waschmaschinen und Kühlschränke etc. schon seit Jahren der Fall ist, wurde diese Pflicht für TV-Geräte neu eingeführt. Wer Fernseher im (Online-)Angebot führt, muß diese Angaben daher ergänzen

Wie funktioniert´s?

s genügt nicht, nur die Energieeffizienzklasse der Produktbeschreibung hinzuzufügen. Vielmehr sind eine Reihe von Detailangaben notwendig, z.B. der jährliche Energieverbrauch, Leistungsaufnahme während des Fernsehens. Diese Angaben müssen laut Verordnung? in einer konkret vorgegebenen Reihenfolge wiedergegeben werden.

Die Energieeffizienzklasse ist bei jeglicher Preiswerbung für das TV-Gerät anzugeben, die weiteren Pflichtangaben sind in die Produktbeschreibung aufzunehmen

Die Pflichtangaben können dem Produktdatenblatt entnommen werden, das jedem Fernseher beiliegt.

Für die Richtigkeit der Angaben im Datenblatt, die nach konkret vorgeschriebenen Messverfahren zu ermitteln sind, haften die Lieferanten. Mit „Lieferant“ ist dabei der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum(EWR) gemeint.

Die Haftung kann aber auch den Händler selbst treffen:

Ist weder der Hersteller noch der Bevollmächtigte im EWR ansässig, wird der Händler, der die Ware in den EWR einführt, als Lieferant behandelt. D.h., dass Sie als Händler für die Richtigkeit der Verbrauchsdaten haften, wenn Sie Ihre Ware nicht aus dem EWR beziehen.

In diesen Fällen ist es ratsam, Ihrem Vorlieferanten eine vertragliche Haftung für die Richtigkeit der Pflichtangaben aufzuerlegen. Damit stellen Sie sicher, dass finanzielle Nachteile an diesen weitergegeben werden können, falls sich die Daten als unrichtig herausstellen sollten.

Neuerungen auch für weiße Ware?

Nach langem und zähem Ringen nicht zuletzt der Hersteller wurde den technischen Entwicklungen Rechnung getragen und es wurde eine Änderung hinsichtlich der „besten“ Energieeffizienzklasse für Haushaltswaschmaschinen und –geschirrspüler von „A“ zu „A+++“ und für Kühlschränke von „A++“ zu „A+++“ beschlossen.

Rechtsquellen und Vorschriften – wo zu finden?

Die Details zu den Pflichtangaben sind gleich über mehrere EU-Verordnungen hinweg verteilt geregelt, die die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) ergänzen.

Sinn und Zweck der Angaben ist es, dem Verbraucher einen Produktvergleich gerade auch über Angaben zum Energieverbrauch zu ermöglichen und zwar herstellerunabhängig und auf diese Weise energiesparende Produkte absetzen zu helfen, Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, § 1 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG).

Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn Angaben fehlen oder falsch sind. In diesem Fall drohen daher kostenpflichtige Abmahnungen über das Wettbewerbsrecht und ggf. auch Bußgelder, da ein Verstoß gegen die EnVKV als Ordnungswidrigkeit gewertet und geahndet werden kann. Die behördliche Zuständigkeit ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen ist der „Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ (LBME NRW) für die Überwachung und Verhängung von Bußgeldern zuständig.

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sowohl Konkurrenten als auch Verbraucher- und Wettbewerbsvereine Verstöße gegen die EnVKV mit Abmahnungen und auch Klageverfahren verfolgt haben. Es muß deshalb damit gerechnet werden, dass Händler, die die Angaben nicht rechtzeitig aktualisieren bzw. ergänzen, von Abmahnungen bedroht sind.

Schützen Sie sich, indem Sie sich über die Pflichtangaben informieren und ggf. individuelle Überprüfungen vornehmen lassen.

 

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