Hafte ich für fremde Fotos und Texte in Facebook?
Eine alte Frage des Internetrechts in aktuellem, neuen Gewande – die Haftung für fremde Inhalte. Denn um nichts anderes geht es, wenn aktuell die Frage aufgeworfen und diskutiert wird, ob man auch für Fotos und Texte, die via Facebook veröffentlicht werden, einstehen soll. Diese Frage ist im Grundsatz und schon lange und auch höchstrichterlich durch den BGH entschieden – ja man haftet. Der Teufel steckt jedoch im Detail.
Über den Heiseticker (hier) wird die Diskussion verbreitet, dass Abmahnanwälte nunmehr auch Facebook als Markt erschlossen hätten. Meiner Kenntnis nach, gibt es diesen „Markt“ schon ein wenig länger. Allerdings soll es jetzt eine Reihe von Abmahnungen aus dem rein privaten Umfeld geben, insbesondere auf der Grundlage von dort veröffentlichten Fotos.
Betroffene fragen, Anwälte fragen, die Medien fragen, gibt es Fälle dazu, stimmt das? Muss ich für Fotos, die z.B. meine Freunde an mich „senden“ bzw. auch über mein Profil verbreiten einstehen?
Und schon beginnt ein Austausch von Meinungen von „das kann doch nicht sein“, weil es angeblich nicht sein dürfe, da man auf das Einstellen jener Fotos über Facebook keinen Einfluss habe, bis „au Backe, Piratenattacke“, wieder ein Fest für die Abmahnanwälte.
Eine Versachlichung hilft – hoffentlich.
Die Haftung für fremde Äußerungen, für Fotos, für Texte, die über Dritte, z.B. die Medien oder die Blogosphäre, verbreitet werden, ist kein neues Problem. Fälle gibt es zur genüge, vor und während des Internetzeitalters. Allerdings hat gerade das Internet Sachverhalte zur Diskussion gebracht, über die man mit Fug und Recht unterschiedlicher Meinung sein kann.
Musik- und Tauschbörsen-Fälle
In den 90er Jahren entschied das Oberlandesgericht München, dass derjenige, der über Foren und Communities (AOL) urheberrechtlich geschützte Musikwerke (Midi-Dateien) austausche, ohne hierzu über eine Zustimmung des Rechteinhabers zu verfügen, die Urheberrechte verletze und dafür hafte.
Im Zusammenhang mit den Musiktauschbörsen bzw. Peer-to-Peer Netzen (Stichwort: Tauschbörsen und Filesharing) wurde durch den Bundesgerichtshof 2010 entschieden, dass auch derjenige für die Weitergabe der urheberrechtlich geschützten Musik hafte, der diese nicht selber verteile, jedoch den Austausch über seinen Internetanschluß ermögliche. Er könne auf Unterlassung und Kostentragung in Anspruch genommen werden.
Im Zusammenhang mit der Haftung für Hyperlinks oder der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Fotos über Kochrezepte Plattformen wurde gleichfalls durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht nur der Täter, sondern auch diejenigen, die an der Verbreitung einer Rechtsverletzung mitwirke, in die Haftung genommen werden könne.
Vergleichbare Fälle wurden nicht nur im Zusammenhang mit Weblogs, sondern auch im Zusammenhang mit Twitter – Verbreitung eines verletztenden Textes über einen Tweet – durch das Landgericht Frankfurt a.M. oder wegen der Verbreitung per RSS-Feeds durch das Landgericht Berlin entschieden.
Warum sollte also derjenige, der sein Profil in einem sozialen Netzwerk einstellen kann, dies jedoch unterlässt, nicht für dann mögliche Verbreitungen von Rechtsverletzungen, die etwa durch die unzulässige Veröffentlichung von Fotos oder auch durch beleidigende Texte erfolgen kann, haften?
Sollte es es relevant für die Haftung sein, was Facebook technisch ermöglicht bzw. vorgibt?
Sollte es relevant sein, ob man weiss, was für Einstellungen möglich sind, welche vorgenommen werden müssen, um derartige Verbreitungen zu verhindern?
Versetzt man sich in die Lage der Betroffenen, ein Opfer von Mobbing etwa oder die mitabgebildete Person auf einem Foto, das nicht verbreitet werden sollte, so wird man feststellen, dass diese durchaus ein gerechtfertigtes Interesse an wirksamen Maßnahmen haben, die ihre Rechte schützen – und dazu gehört nach unserer Rechtsordnung auch die Frage der Kostentragung der Rechtsverfolgung.
Ist es wirksam, effektiv und (sicher!) erfolgversprechend, sich an Facebook zu wenden, um dort um Hilfe und Unterstützung zu ersuchen?
Wie sieht es aus, wenn der geschäftliche Bereich betroffen ist? Markenverunglimpfungen sind da etwa als unschöne Entwicklungen des Web 2.0 zu nennen?
Selbstverständlich muss ein Unternehmen die Möglichkeit haben, auch in vermeintlich geschützten bzw. geschlossenen Bereichen im Internet, etwa sozialen Netzwerken, Foren oder Communities, Rechtsverletzungen nachdrücklich und effektiv nachgehen zu können. Dass nicht zwingend die kostenpflichtige Abmahnung das Mittel der Wahl sein muss, liegt auf der Hand. Wir bewegen uns in einem Kommunikationsumfeld, so dass die gewählte „Sprache“ mit Bedacht gewählt werden sollte. Daher gibt es Medien- und Kommunikationsberater sowie Medienanwälte, die von diesen Mechanismen schon einmal etwas gehört haben.
Ist die Verletzung aber gravierend bzw. ist besondere Eile geboten, müssen auch die Mittel des Rechts zur Verfügung stehen und ausgeschöpft werden. Dies kann durchaus flankierend „kommuniziert“ werden – was zunehmend als Beratungsgegenstand identifiziert worden ist.
Zum Ausgangsfall zurück: Hafte ich für fremde Fotos und Texte in Facebook?
Der Anknüpfungspunkt wird sein, ob ich für die Veröffentlichung und Verbreitung mit verantwortlich bin und eine tatsächliche Möglichkeit hatte, auf die Verbreitung Einfluss zu nehmen. Ermöglichten mir die technischen Einstellungen des von mir verwendeten Internetdienstes eine Unterbindung, eine Filterung und dergleichen, so dürfte einer Inanspruchnahme auf Unterlassung und Kostentragung keine überzeugenden Argumente im Wege stehen.
Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe – der Vorwurf hier: Unterlassene Information und Befassung mit den technischen Einstellmöglichkeiten – die sich zugegebenermaßen nicht selten fortentwickeln.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!