Das Thema Recycling wird von der Bundesregierung immer ernster genommen. Um sicherzustellen, dass die im Versandhandel verwendeten Verpackungen der Wiederverwertung zugeführt werden, ist in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung (VerpackV) ein ausgeklügeltes System zum Einsatz von und Umgang mit Verpackungen vorgesehen.
Das Werberecht wird erstmals seit seiner Neufassung 2004 nachhaltig reformiert. Anlaß ist die EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Zugleich werden aber auch redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Neu ist der Klauselkatalog von insgesamt 30 Geschäftspraktiken, die ohne weiteres als wettbewerbsrechtlich unzulässig zu werten sind.
Abmahnungen und damit Kosten und Aufwand drohen!
Die erst am 1.4.2008 durch die Bundesregierung aktualisierte Musterwiderrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird schon wieder verändert. Das Bundesjustizministerium hat im Zuge eines Gesetzesentwurfs zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien auch die Musterbelehrung in neuer Bearbeitung.
Was ändert sich?
Es bleibt aktuell, das Thema Haftung im Internet. Der Vertrieb von Markenware im Internet etwa, ist ein seitens der Markenhersteller ungeliebtes Kind. Die Preise verfallen, heißt es, Service und Standards würden nicht eingehalten. Aus diesem Grunde ist für „kreative Lösungen“ im E-Business umfassende Vorsicht und Vorausschau geboten, um nicht in die vielfachen Abmahnfallen zu treten.
Verkauf von Abercrombie & Fitch in Deutschland
Wer eine erfolgreiche Marke hat, kennt dieses Phänomen: andere wollen sich die Marke zunutze machen, indem sie eine Domain registrieren, die mit der Marke fast identisch ist – nur ein kleiner „Vertipper“ unterscheidet beide. Die Domain wird dann mit eigenem Content belegt oder auch nur geparkt (etwa bei sedo, NameDrive, etc.) und bereits allein an den Klicks auf die Vertipper-Domain wird verdient.
Was kann man gegen Vertipper-Domains tun?
Nachdem gerade erst zum 1. April 2008 das neue Muster der Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV in Kraft getreten ist (vgl. unseren Artikel „Widerrufsbelehrung – neues Muster 01.04.2008“) und Online-Händler auf Trab hält, entsteht schon wieder Handlungsbedarf für Internetanbieter.
Der Bundesgerichtshof hatte am 10.04.2008 einen Fall von Identitätsdiebstahl bei eBay vorliegen, der Konsequenzen für den gesamten Internethandel haben kann.
Welche Pflichten obliegen dem Internetanbieter nach einem gemeldeten Identitätsdiebstahl?
Es ist soweit, das Bundesjustizministerium hat nach Vorlage eines Diskussionsentwurfs vom 16. November 2007 zur Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) nun eine abgeänderte Fassung der Musterbelehrung zum 1. April 2008 in Kraft gesetzt.
Handlungsbedarf durch neue Muster-Widerrufsbelehrung?
Auf technische Geräte, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden können, wie beispielsweise Computer, Brenner, Scanner, etc., muß eine Geräteabgabe entrichtet werden. Dadurch wird der Urheber eines geschützten Werks für die voraussichtlich mit dem Gerät während seiner Lebensdauer gefertigten Vervielfältigungen pauschal entgolten.
Wer muß dafür Sorge tragen, daß die Abgabe auch abgeführt wird?
Hersteller und Handel ziehen im Bereich des Onlinevertriebs nicht an einem Strang. Im Gegenteil – eine neue Abmahnwelle bewegt sich auf die Online Shops zu. Philips mahnt die Händler wegen angeblich rechtswidriger Nutzung von Produktabbildungen ab (vgl. Heise).
Produktfotos zur Vertriebskontrolle?
Das 2004 erlassene Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erfährt bereits 3 Jahre nach seiner Reformierung grundlegende Änderungen. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbraucher drängt in Deutschland auf ihre Umsetzung. Die Richtlinie hätte bis Mitte Juni 2007 bereits umgesetzt und die entsprechenden nationalen Neuregelungen seit gestern angewendet werden müssen.
Wie schon bei der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie war es dem deutschen Gesetzgeber anscheinend nicht möglich, die europäischen Zeitfenster zu beachten. Ein Gesetzentwurf existiert bislang noch nicht einmal. Ende Juli 2007 – das heisst nach Ablauf der Umsetzungsfrist – wurde ein erster Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums der Öffentlichkeit vorgestellt.
Welche Folgen hat die verzögerte Umsetzung? Welche Änderungen kommen auf die Unternehmer nach dem Referentenentwurf zu? Weiterlesen
Die Bundesregierung hat am vergangenen Freitag einen ersten Diskussionsentwurf für eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht.
Die in der BGB-InfoV enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sollte ursprünglich Unternehmern Orientierung bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung geben und der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen. Tatsächlich birgt die Verwendung der vom Gesetzgeber verfassten Widerrufsbelehrung für die Unternehmer derzeit die permanente Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen ihrer Konkurrenten, da die Musterwiderrufsbelehrung nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eklatant den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Zu diesem Themekomplex haben wir bereits ausführlich Stellung genommen, vgl. unsere Artikel vom 8. Oktober 2007 und 27. September 2007. Die Bundesregierung hat jahrelang diese Missstände ignoriert und eine Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung abgelehnt.
Ist die Rechtsunsicherheit in Unternehmerkreisen mit dem neuen Entwurf beseitigt? Konnten die Kritikpunkte der Rechtsprechung und der betroffenen Unternehmen umgesetzt werden?
Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber, der zugleich Hersteller des Markenprodukts ist, das Recht, den Vertrieb seiner Markenware zu gestalten. Er allein darf bestimmen, wo (= in welchem Land) die Ware auf den Markt kommen soll. Dieses Bestimmungsrecht verliert der Hersteller erst dann, wenn die Markenware durch ihn selbst oder mit seinem Willen in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.
Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen nicht ganz eindeutig ist, ob die Ware bereits auf dem Markt eingeführt ist oder nicht. Ein kürzlich dem Bundesgerichthof vorgelegter Fall beschäftigte sich mit der Frage, ob vom Markeninhaber dem Handel zur Verfügung gestellte Parfümtester in den Markt eingeführt worden sind, so daß die Tester verkauft werden dürfen.
Ist der Verkauf eines „unverkäuflichen Musters“ eine Markenverletzung?
Derzeit wird ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte „welchen Inhalt muss eine zulässige Widerrufsbelehrung enthalten?“ geschrieben, vgl. u.a. unseren Artikel vom 30. Mai 2007 und 27. September 2007. Gegenstand der aktuellen Rechtsdiskussion ist die sog. Wertersatzklausel bei eBay-Shops. Auch in dieser wichtigen Frage stehen sich gegensätzliche Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gegenüber. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein, solange sich nicht der Bundesgerichtshof zu dieser Frage abschließend äußert.
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat mit einer im Heise Newsticker verbreiteten Behauptung, der Käufer eines im Internet angebotenen Mobiltelefons könne mit diesem telefonieren und SMS verschicken, ohne auf sein Widerrufsrecht verzichten zu müssen, für Irritationen bei den deutschen Online-Händlern gesorgt.
Die Meldung erweckt den Eindruck, dass die verbraucherschützenden Regelungen des Widerrufsrechtes erneut einseitig zu Lasten der Online-Händler ausgedehnt werden. Nicht wenige Verbraucher nutzen die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits jetzt schon als eine bequeme kosten- und sanktionslose Nutzungsmöglichkeit mit anschließender Rückgabegarantie für im Internet erworbene Waren. Sinnvolle verbraucherschützende Regelungen werden pervertiert, wenn die Mehrheit der Kunden die Waren innerhalb der Widerrufsfrist umfassend als Eigentum nutzen und sodann benutzt retournieren.
Müssen sich Online-Händler dieses Verbraucherverhalten gefallen lassen?
Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil vom 4. Oktober 2007 entschieden, dass Onlinehändler entsprechend den Fernabsatzregelungen und der Preisangabenverordnung deutlich auf die Lieferkosten und Umsatzsteuer hinweisen müssen.
Nach dieser Entscheidung reicht es jedoch aus, wenn diese Angaben „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ auf einer Unterseite zu finden sind. Der Bundesgerichtshof stellte somit ausdrücklich klar, dass die Angabe der Mehrwertsteuer, und damit letztlich der Endpreis (= Bruttopreis), sowie die Angabe über Versandkosten nicht unmittelbar bei jeder Preisangabe platziert werden müssen. Dies war lange umstritten.
Große Hoffnungen setzten Online-Händler auf die gestern verhandelte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Klärung der Frage, ob die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht aus § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV rechtskonform ist und damit gefahrlos benutzt werden kann.
Genau diese Wortschöpfung hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Bekleidungsartikelhersteller und einem Einzelhändler als Begriff hinter der Abkürzung „UVP“ angenommen.
Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem ein Einzelhändler in einem Warenkatalog bei der Gegenüberstellung seiner Preise und den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers die Abkürzung „UVP“ ohne nähere Erklärung bzw. ohne erhellenden Zusatz wie „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ verwendet hatte.
Hiergegen setzte sich der Bekleidungsartikelhersteller rechtlich zur Wehr, weil er die Abkürzung „UVP“ und ähnliche Formulierungen als irreführend und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ansah.
Abkürzung „UVP“ irreführend?
Erneut hat ein Gericht entschieden, daß die Verwendung einer fremden geschützten Marke als AdWord rechtsverletzend ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Geschäftsmodell „AdWords“ rückt damit weiter seinem Ende entgegen (wir berichteten: „Metatags, Weiß-auf-Weiß-Schrift – Das Ende von AdWords-Anzeigen?„).
Marke als AdWord = Markenverletzung
Bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofes (BGH) anhängig, dass endgültig klären wird, ob die Angabe der Telefonnummer eine Pflichtangabe der Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) darstellt. Derzeit besteht für die Anbieter von Telemediendiensten keine Rechtssicherheit, ob die Telefonnummer angegeben werden muss, die bislang ergangenen Urteile deutscher Gerichte sind nicht stringent.
Anbieter von Telemediendiensten sind verpflichtet, auf der von ihnen betriebenen Internetseiten Angaben über ihre Identität zu machen. § 5 TMG listet als Pflichtangaben beispielsweise Namen und Adresse, Vertretungsberechtigung und Handelsregistereintragung auf. Außerdem muss der Anbieter Daten bereithalten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“. Welche Daten für diese Kontaktaufnahme angegeben werden müssen, ist umstritten.
Wer seine Waren und/oder Dienstleistungen im Internet präsentiert, möchte natürlich von möglichst vielen Kunden gefunden werden. Es ist daher von Vorteil, wenn die eigene Webseite ein gutes Ranking bei den Internetsuchmaschinen wie beispielsweise „google“ oder „yahoo“ hat. Um das Ranking zu verbessern, werden unter anderem Metatags oder auch sogenannte „Weiß-auf-Weiß“-Schrift verwendet. Wer sich nicht auf sein Suchmaschinen-Ranking verlassen möchte, schaltet noch kontextbezogene Werbung, z.B. in Form von AdWords-Anzeigen.
Den Inhalt der Metatags, „Weiß-auf-Weiß“-Schrift und der AdWords bestimmt der Seiteninhaber selbst. Bei der Auswahl sollte er jedoch diese Frage im Blick haben:
Dürfen fremde Marken als Metatag, „Weiß-auf-Weiß“-Schrift oder AdWord verwendet werden?
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