Überprüfung der Identität im Onlinehandel – Registrierung bei eBay
Nachdem gerade erst zum 1. April 2008 das neue Muster der Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV in Kraft getreten ist (vgl. unseren Artikel „Widerrufsbelehrung – neues Muster 01.04.2008“) und Online-Händler auf Trab hält, entsteht schon wieder Handlungsbedarf für Internetanbieter.
Der Bundesgerichtshof hatte am 10.04.2008 einen Fall von Identitätsdiebstahl bei eBay vorliegen, der Konsequenzen für den gesamten Internethandel haben kann.
Welche Pflichten obliegen dem Internetanbieter nach einem gemeldeten Identitätsdiebstahl?
Dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall lag die Meldung eines eBay-Mitglieds an eBay zugrunde, dass ein Dritter unter Verwendung seiner Identität (Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse) einen neuen eBay-Account eingerichtet hatte und unter diesem gefälschte Markenpullover verkaufte.
Da die Pullover sich offenbar schnell als Billigware herausstellten, reklamierten viele Käufer. Die Reklamationen erhielt dann der echte Namensträger. Dieser wunderte sich und meldete den Vorgang erstmals im Jahr 2003 bei eBay. Der Fake-Account wurde daraufhin von eBay gelöscht. Weitere Maßnahmen wurden von eBay nicht ergriffen.
Genau dieser Fakt ist Gegenstand der Entscheidung des BGH. Denn nach der Löschung des gefälschten eBay-Accounts wurde dieselbe Identität noch mehrmals für die Anmeldung weiterer neuer Accounts bei eBay verwendet.
Der tatsächliche Namensinhaber ist der Ansicht, eBay hätte dafür sorgen müssen, dass seine Daten nach der ersten Meldung des Identitätsdiebstahls nicht wieder durch einen Nichtberechtigten benutzt werden können.
Der BGH hat diese Auffassung nach der am 11.04.2008 veröffentlichten Pressemitteilung bestätigt.
Zwar könne nicht bei jeder Neueröffnung eines Mitgliedskontos eine Identitätsprüfung verlangt werden. Wenn aber wie hier der Diebstahl der Identität einmal gegenüber eBay angezeigt worden sei, dann müsse eBay im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen treffen, durch die die erneute unberechtigte Benutzung der Identität unterbunden werde.
Zu der Frage, ob derartige Maßnahmen eBay zumutbar sind, hatte die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen, so dass der BGH das Verfahren an das OLG Brandenburg zurückverwiesen hat. Das Berufungsgericht muß nun Feststellungen zu der Frage nachholen, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Sollte eBay die Zumutbarkeit bestreiten, müsse eBay konkret darlegen, woraus sich die Unzumutbarkeit der Einrichtung von Maßnahmen zum Identitätsschutz ergeben.
EBay wird die Karten auf den Tisch legen müssen. Denn Betriebsgeheimnisse und dergleichen werden nicht vorgeschützt werden können, um der fundierten Darlegung der vermeintlichen technischen Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Schutzmaßnahmen zu entgehen: Der BGH hat schon darauf hingewiesen, dass einem eventuellen Geheimhaltungsinteresse gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden könne.
Während eBay also ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben könnte, wird dieses den Anmeldern zum Schutz vor Diebstahl der Identität verwehrt. Das ist gut so, denn letztlich hat kein Internetanbieter etwas davon, wenn durch den Missbrauch von Identitäten das Vertrauen der Kunden in die Sicherheit des Internethandels erschüttert wird.
Dem BGH lag zwar ein eBay-Sachverhalt zur Entscheidung vor, doch ist dieser auf jegliche Registrierung im Onlinehandel übertragbar, so dass auf Onlinehändler bei Vorliegen von Verdachtsmomenten die Verpflichtung zur Prüfung der Registrierungsdaten ihrer Kunden zukommen könnte. Ob dieser Fall eintritt wird davon abhängen, ob das OLG Brandenburg zumutbare technische Maßnahmen feststellen wird, durch die es dem Internetanbieter möglich ist, Identitätsdiebstahl zu verhindern.
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