Die heimliche Online-Durchsuchung und der Bundestrojaner

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Am 15. April 2008 wurde die Meldung veröffentlicht, dass Bundesinnenminister Schäuble und die Bundesjustizministerin Zypries sich nun nach langen Verhandlungen hinsichtlich der Umsetzung der heimlichen Online-Durchsuchung geeinigt haben. Wir berichteten bereits in unseren Artikeln vom 29.02.2008 und 27.02.2008 über die Entwicklungsschritte dieser geplanten Maßnahme und das insofern wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes.

Das reformierte Gesetz für das Bundeskriminalamt (BKA-Gesetz) – die Ermächtigungsgrundlage für Online-Durchsuchungen – soll nun nach dem Willen der Großen Koalition nicht mehr wie ursprünglich vom Bundesinnenminister geplant eine Befugnis der Polizeibeamten zum Eindringen in Wohnungen enthalten. Bislang war vorgesehen, dass die Ermittler die Computer auch unmittelbar in den Wohnungen der Verdächtigen manipulieren dürfen. Bezüglich dieses Streitpunktes ist Schäuble nun jedoch zurückgerudert, da hierbei das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt werden würde.

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung contra Online-Durchsuchung

Es bleibt also (nur) der Weg über Online-Systeme, wie beispielsweise die Tarnung des sogenannten „Bundestrojaners“ in Anhängen von Emails. Es stellt sich jedoch bereits jetzt die Frage, wie diese Emails gestaltet sein sollen, um Verdächtige in die Irre zu führen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die „Bundestrojaner-Debatte“ bereits seit Monaten in den Medien geführt wird und es verschiedenste Beiträge zu den technischen Voraussetzungen eines solchen Trojaners im Internet gibt. Nachdem nun all diese Informationen in den Weiten des Internet zu finden sind, muss man wohl letztlich darauf setzen, dass der typische Terrorist ein unterdurchschnittlich verständiger Internetnutzer ist.

Eine ganz andere Problematik stellt sich aber im Hinblick auf die Definition der „schweren Straftaten„, bei denen die Online-Durchsuchung, bzw. vielmehr Online-Überwachung, ausschließlich zulässig sein soll. Schwere Straftaten dieser Art sind beispielsweise die Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen, Friedensverrat, aber auch Raub und Erpressung.

Wo hier die Krux liegt zeigt sich, wenn man eine Meldung des Kölner Stadtanzeigers vom 14. April 2008 einmal genauer betrachtet. Die Meldung lautete: „Kontoabfrage auch bei Verkehrssündern“. Danach nutzen Staatsanwaltschaften mittlerweile die gesetzlich mögliche Bankkontenabfrage auch in Strafverfahren gegen Verkehrssünder um die Höhe der Gelstrafe zu bestimmen. Das Bundesjustizministerium bestätigte diese Meldung.

Erstmals gesetzlich eingeführt wurde die Möglichkeit der automatisierten Kontenabfrage nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA – also zur Terrorismusbekämpfung. Später wurde das Gesetz dann auch auf Steuerhinterziehungs- und Sozialleistungsmissbrauchsdelikte ausgedehnt. Nun wird diese Ermittlungsmethode sogar bei Verkehrssündern eingesetzt.

Ähnlich ist auch die Maut-Erhebung zu bewerten. Auch hier hieß es zunächst, dass ausschließlich Daten von LKW zum Zwecke der Maut-Abrechnung erhoben werden, später stellte sich heraus, dass über die Maut-Systeme auf Autobahnen auch nach Verdächtigen in PKW gefahndet worden ist.

Genau diese Ausdehunung einer ursprünglich sehr restriktiv einzusetzenden staatlichen Ermittlungsmaßnahme ist auch bei den heimlichen Online-Durchsuchungen zu befürchten – und nach dieser Meldung auch nicht von der Hand zu weisen. Vielleicht ist es nur eine Frage der Zeit bis der Bundestrojaner eben auch bei Kleinstkriminellen bzw. Falschparkern auf dem Rechner ist.

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