Bedeutet „UVP“ Umweltverträglichkeitsprüfung?
Genau diese Wortschöpfung hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Bekleidungsartikelhersteller und einem Einzelhändler als Begriff hinter der Abkürzung „UVP“ angenommen.
Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem ein Einzelhändler in einem Warenkatalog bei der Gegenüberstellung seiner Preise und den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers die Abkürzung „UVP“ ohne nähere Erklärung bzw. ohne erhellenden Zusatz wie „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ verwendet hatte.
Hiergegen setzte sich der Bekleidungsartikelhersteller rechtlich zur Wehr, weil er die Abkürzung „UVP“ und ähnliche Formulierungen als irreführend und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ansah.
Abkürzung „UVP“ irreführend?
Das OLG Köln bestätigte die Ansicht des Bekleidungsartikelherstellers. Der Verbraucher könne diese Abkürzung bzw. ähnliche Formulierungen missverstehen, indem er beispielsweise die Preisempfehlung der Firmenzentrale des Händlers oder dem Großhändler zuordne, nicht aber dem Hersteller, so das Gericht. Darüber hinaus sei die „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ ein immer in dieser Weise verwandter terminus technicus und dürfe deshalb nicht in abgewandelter, unvollständiger Form verwendet werden. Weiter dürfe die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch nicht ohne nähere Erklärung mit dem Kürzel „UVP“ abgekürzt werden. Dies sei systemwidrig – nach den üblichen sprachlichen Gewohnheiten müsse die richtige Abkürzung für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers „u.P.“ bzw. „uPE“ lauten.
Dieses Urteil des OLG Köln wurde durch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aufgehoben (Urteil vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03). Zum einen wisse der informierte Verbraucher, dass Preisempfehlungen des Herstellers immer unverbindlich seien, so dass es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Unverbindlichkeit bedürfe. Selbst wenn nur von einem „empfohlenen Verkaufspreis“ die Rede sei, wisse der Verbraucher, dass dieser Verkaufspreis der Preisempfehlung des Hersteller entspräche, so der BGH.
Zum anderen stufte der BGH auch die Benutzung der Abkürzung „UVP“ nicht als irreführend ein. Aufgrund der verbreiteten Verwendung dieser Abkürzung sei es unbeachtlich, dass dieses Kürzel genaugenommen systemwidrig erfolge. Es sei davon auszugehen, dass der informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Abkürzung „UVP“ im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung eines Händlers nicht als „Umweltverträglichkeitsprüfung“ verstehen werde.
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