Neue Erkenntnis im Kampf der Musikindustrie gegen illegales Filesharing

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Neue Enthüllungen im Kampf der Musikindustrie gegen illegales Filesharing haben bei Usern und Rechtsanwälten helle Empörung ausgelöst. Muss man es nunmehr in Frage stellen, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hinreichend neutral geführt werden können, wenn in die Sicherstellung und Auswertung von Computern bzw. Festplatten vermeintlicher Rechtsverletzer Unternehmen eingebunden werden, die in enger Verbindung zu der Musikindustrie stehen?

Wir berichteten bereits über die Methoden der Musikindustrie, illegale Musikdownloads zu bekämpfen und auch über vereinzelte kritische Stimmen auf seiten der Strafverfolgungsbehörden.

Der Hamburger Rechtsanwalt Clemens Rasch, der Unternehmen der Musikindustrie gegen Privatpersonen vertritt, die Musikdateien in Filesharing-Netzwerken uploaden, soll nun nach Informationen des Internetdienstes „heise online“ am 13. November 2007 im Rahmen einer Veranstaltung des renommierten Hightech Presseclubs in München geäußert haben, dass das Unternehmen proMedia GmbH, dessen Geschäftsführer er ist, tatkräftig die Polizeibehörden im Kampf gegen die Produktpiraterie unterstütze.

Die proMedia GmbH ermittelt für die Tonträgerhersteller illegale Musiktauschangebote, Rauppressungen oder Fälschungen und recherchiert nach rechtswidrigen Angeboten auf Webseiten. Nach Angaben von Rechtsanwalt Rasch erhält proMedia auch von Strafermittlungsbehörden Aufträge, Computer von Personen, die des unzulässigen Uploads von Musikdateien in Filesharing-Netzwerken verdächtig sind, auf solche Verstöße hin zu untersuchen. Die Untersuchung der beschlagnahmten Computer beinhaltet nach seiner Aussage die Spiegelung der Festplatten und die anschließende Bewertung der dort gefundenen Dateninhalte.

Kann es angehen, dass die Staatsanwaltschaft in ihre Ermittlungen Unternehmen einbezieht, die bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung um die rechtliche Zulässigkeit des Filesharing Position zugunsten einer Partei bezogen hat, und damit alles andere als neutral ist?

Die Staatsanwaltschaft muss neutral und ergebnisoffen ermitteln. § 160 Abs. 2 StPO lautet: „Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“

Diese gesetzlichen Regelungen müssen auch in der Auseinandersetzung zwischen Musikindustrie und Mitgliedern von Filesharing-Netzwerken beachtet werden. Ob dies aufgrund der Einbeziehung der proMedia GmbH als angeblichen „neutralen“ Erfüllungsgehilfen noch einzuhalten ist, ist fraglich. Dies scheint insbesondere auch deshalb zweifelhaft, da möglicherweise nicht länger gewährleistet ist, dass die Daten, die im Ermittlungsverfahren als Strafbarkeitsindiz herangezogen werden, eins zu eins mit den beschlagnahmten Dateien übereinstimmen.

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  1. […] der Frage einer vorbeugenden Unterlassungserklärung, Stellung genommen (vgl. Beiträge vom 16.11.2007 und 18.10.2007 und […]

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