2. Korb: Geräteabgabe – ist der Handel betroffen?

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Auf technische Geräte, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden können, wie beispielsweise Computer, Brenner, Scanner, etc., muß eine Geräteabgabe entrichtet werden. Dadurch wird der Urheber eines geschützten Werks für die voraussichtlich mit dem Gerät während seiner Lebensdauer gefertigten Vervielfältigungen pauschal entgolten.

Wer muß dafür Sorge tragen, daß die Abgabe auch abgeführt wird?

Die Rechnungen über abgabepflichtige Geräte müssen nach § 54d UrhG einen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Abgabe enthalten. Dieser Hinweis dient jedoch lediglich der Transparenz und sagt noch nichts darüber aus, wer die Abgabe entrichten muß.

Selbst wenn der Händler die Abgabe nicht entrichten muß, unterliegt er Hinweispflichten. So muß die Rechnung über den Verkauf von Kopiergeräten entweder die Abgabe betragsmäßig ausweisen oder den Hinweis enthalten, daß die Abgabe im Rechnungsbetrag enthalten ist. Beim Verkauf von Geräten, Bild- und Tonträgern ist dagegen auf der Rechnung zu vermerken, ob die auf das Gerät entfallende Abgabe entrichtet wurde, § 54 e UrhG.

Das Urheberrecht sieht vor, daß letztlich der Endverbraucher die Urheberrechtsabgabe trägt. Es wäre jedoch viel zu umständlich, die Abgabe vom Endverbraucher einzufordern. Deshalb haften grundsätzlich Hersteller und Händler gemeinsam für die Entrichtung der im Endverkaufspreis enthaltenen Abgabe. Dies sehen auch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Urheberrechts (2. Korb) in §§ 53, 54b UrhG vor.

In der Praxis kann der Händler die Haftung auf den Hersteller unter gewissen Voraussetzungen abwälzen. Zum einen haftet der Händler nicht, wenn seine Bezugsquelle über einen Gesamtvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, beispielsweise der VG Wort oder GEMA verbunden ist. Zum anderen entfällt die Haftung, wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen abgabepflichtigen Produkte und seine Bezugsquelle jährlich der zuständigen Verwertungsgesellschaft bzw. der von den Verwertungsgesellschaften eingerichteten gemeinsamen Empfangsstelle frist- und formgerecht mitteilt, damit diese die Abgabe über die Bezugssquelle des Händlers unmittelbar einziehen kann. oder der Geräte und Bild- oder Tonträger

Die Meldung an die Verwertungsgesellschaft/Empfangsstelle sollte sehr sorgfältig erstellt werden, denn Fehler können nach § 54f Abs. 3 UrhG mit der Forderung der Abgabe in doppelter Höhe bestraft werden. Zu beachten ist ferner, daß Händler die Haftung nicht ausschließen können, wenn sie die abgabepflichtigen Produkte selbst nach Deutschland einführen oder einführen lassen (Haftung des Importeurs)., § 54 f Abs. 3 UrhG, § 54 Abs. 2 UrhG

Die Höhe der Abgabe richtet sich maßgeblich nach der tatsächlichen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Da dieser Nutzungsumfang nicht einheitlich für alle Gerätearten festgelegt ist, wird die Höhe der Abgabe in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Zunächst legt die jeweilige Verwertungsgesellschaft nach Auswertung empirischer Untersuchungen einen Tarif fest. Danach muß ein Schiedsverfahren durchlaufen werden, in dem die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe Einvernehmen herbeiführen soll. Gelingt dies nicht, muß das zuständige Oberlandesgericht (OLG) über eine angemessene Abgabenhöhe befinden. Die Entscheidung des OLG können die beteiligten Parteien vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen lassen. Dabei kann sich wie zuletzt im Dezember 2007 herausstellen, daß überhaupt keine Geräteabgabe zu entrichten ist: Der BGH entschied am 6. Dezember 2007, daß Drucker allein nicht zur Herstellung von Kopien geeignet und auch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet seien, so daß eine Geräteabgabe von den Verwertungsgesellschaften nicht gefordert werden könne (vgl. Pressemitteilung des BGH – Urteilsgründe noch unveröffentlicht).

Es kann sich daher für den Händler lohnen, seine Einkaufspreise regelmäßig darauf zu überprüfen, daß nur bei tatsächlich abgabepflichtigen Geräten eine Geräteabgabe enthalten ist.

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