Am 08. Februar diesen Jahres wurde die Auszeichnung des „Plagiarius“ zum 32. Mal vergeben. Der „Plagiarius“ ist ein Preis für die dreistesten und auffälligsten Fälscher von Designprodukten des Jahres. Der „Plagiarius“ wird durch einen schwarzen Zwerg mit einer goldenen Nase dargestellt, die sinnbildlich die enormen Gewinne darstellt, die die Fälscher mit ihren Plagiaten erwirtschaften

Betroffen durch die Fälschungen sind nicht nur die Inhaber von Patent- und Markenrechten. Kopiert und gefälscht werden insbesondere auch Designprodukte, die dem Urheber- oder Geschmacksmusterschutz unterfallen.

Der Initiator der Auszeichnung, Prof. Rido Busse, rief die Verleihung im Jahre 1977 ins Leben. Seither findet sie jährlich auf der Frankfurter Konsumgütermesse „Ambiente“ mit der Unterstützung bekannter Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik statt. In diesem Jahr verlieh beispielsweise Guido Westerwelle die Auszeichnung und unterstützte damit das Engagement Busses.

Ziel der Preisverleihung soll sein, den drastischen Anstieg von Produktfälschungen weltweit und innerhalb der EU anzuprangern.

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Die Europäische Union, und allen voran EU-Binnenmarkt Kommissar Charlie McCreevy, planen eine Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen für Künstler und Musikproduzenten von 50 auf 95 Jahre. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass die bisher in Europa gewährte kurze Schutzdauer oft nicht einmal die Lebenszeit des Künstlers abdeckt und der Künstler dadurch nur eingeschränkt an seiner künstlerischen Darbietung partizipiert. Nachteilig ist nach Ansicht der Kommission weiter, dass Künstler und Urheber in den Mitgliedsstaaten immer noch unterschiedlich behandelt werden, ausübenden Künstler stehen immer noch deutlich weniger Rechte zu als den Komponisten.

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So urteilte das Landgericht Hamburg nach einem kürzlich bei JurPC veröffentlichten Urteil aus Dezember 2007 (hier). Der Blogger habe durch seinen „scharfen und polemisierenden Beitrag“ das Feld für provozierende und vor allem rechtsverletzende Kommentare bereitet und dürfe sich anschließend nicht wundern, dass er für diese gerade stehe.

Weblogbetreiber haftet als Störer für Kommentare!

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Ist der Domaininhaber Besitzer oder Eigentümer der Domain? Wenn Eigentum gegeben ist, kann sich der Domaininhaber gegenüber Inhabern von Markenrechten auf dieses Recht berufen? Über diese Fragen hatte nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu entscheiden.

Domain = Eigentum?

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Mit jüngeren Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software hat dieses Marktsegment erheblich an Fahrt aufgenommen. Unabhängig von der Frage ob gebraucht oder neu – es taucht immer wieder die Frage auf, welcher Umsatzsteuersatz auf den Kauf von Software anzuwenden ist.

Welcher Steuersatz gilt: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

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Das am 1.1.2008 in Kraft getretene Urheberrecht hat auch Änderungen im Recht der Pressespiegel gebracht. Leider wurde erneut versäumt, die technischen Entwicklungen zeitnah in die gesetzlichen Regelungen umzusetzen.

War beispielsweise noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Dr- 15/38, S. 15f, von der Ausweitung der bis dato bestehenden Regelungen auf elektronische Pressespiegel die Rede, fehlt diese Ausweitung jetzt leider gänzlich. Elektronische Pressespiegel sind Artikelsammlungen, die elektronisch an einen Empfänger übermittelt werden. Herkömmliche Pressespiegel liegen in Papierform vor. Elektronische Pressespiegel werden nicht von der Norm des § 49 UrhG erfasst. Das ist umso nachteiliger, als dass die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG entsprechende Regelungsmöglichkeiten vorsieht, die in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten auch entsprechend umgesetzt worden sind.

Welche Nutzungen erlaubt die Regelung zum Pressespiegelrecht nach der Reform?

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Die am Wochenende zu Ende gehende Möbelmesse Köln (imm cologne) und die begleitenden Passagen 2008 bieten wie jedes Jahr zahlreichen Designern die Möglichkeit, ihre Ideen, Konzepte und fertigen Entwürfe einem breiten Publikum zu präsentieren. Kontakte zwischen Designern, Herstellern bzw. potentiellen Herstellern, dem Handel können geknüpft bzw. ausgebaut werden und das Interesse der potentiellen Kundschaft ausgelotet werden. Doch was geschieht, wenn findige Ideensucher unterwegs sind, um sich „Anregungen“ zu holen?

Tipps zum Designschutz – FAQ „Designrecht“

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Auf technische Geräte, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden können, wie beispielsweise Computer, Brenner, Scanner, etc., muß eine Geräteabgabe entrichtet werden. Dadurch wird der Urheber eines geschützten Werks für die voraussichtlich mit dem Gerät während seiner Lebensdauer gefertigten Vervielfältigungen pauschal entgolten.

Wer muß dafür Sorge tragen, daß die Abgabe auch abgeführt wird?

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Gestern wurde via Heise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugänglich gemacht, die betroffenen Abmahnopfern der Musikindustrie wegen Filesharings Hoffnung machen wird. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Forderungen des Rechtsanwalts der Musikindustrie zurückgewiesen und eine „generelle Überwachungspflicht“ des Internetanschlussinhabers verneint.

Ist damit das Ende der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen eingeleitet?

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im März 2006 das Monopol des Freistaates Bayern hinichtlich der Veranstaltung von Sportwetten für verfassungswidrig erklärt hatte, war der Gesetzgeber verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Entscheidung fest, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten nur dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sei, wenn es konsequent als Mittel zum Kampf gegen Spielsucht eingesetzt werde. Die bis dahin bestehende Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols sei jedenfalls als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG zu bewerten.

Der nun zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen beschränkt sich jedoch nicht auf die vom BVerfG geforderte Neuregelung der Sportwetten, sondern erfasst auch Lotterien und Spielbanken. Der Vertrag sieht nun eine generelle Suchtprävention für das Staatsmonopol vor.

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