1.3.2007 – Telemedien, Rundfunk, Jugend- und Datenschutz

, ,

Es ist soweit. Zum 1.3.2007 ist der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des 9. Änderungsstaatsvertrages in Kraft getreten (vgl. Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg). Damit hat nach Artikel 5 des Elektronischer- Geschäftsverkehr- Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG) das neue Telemediengesetz (TMG) zum 1. März 2007 das Teledienstegesetz (TDG) abgelöst. Im Bereich des Datenschutzrechts löst das TMG auch das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ab (wir berichteten über diese Zusammenhänge bereits). Ergänzende Regelungen finden sich auch im neuen RStV.
Der bislang die Mediendienste regelnde Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ist außer Kraft gesetzt (vgl. LFK), so dass nunmehr für den Bereich der Onlinemedien einheitlich die Regelungen für „Telemedien“ greifen. Allerdings befinden sich diese nicht nur im TMG, sondern auch im neuen Rundfunkstaatsvertrag. Die LFK führt hierzu aus:

Teledienste und Mediendienste werden fortan unter dem einheitlichen Begriff Telemedien zusammengefasst. Die inhaltsbezogenen Regelungen für Telemedien werden im Rundfunkstaatsvertrag und die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien werden im Telemediengesetz geregelt.

Dies bedeutet leider, dass nach wie vor doppelte Regelungen zu beachten sind und Widersprüche oder jedenfalls Unsicherheiten sich fortsetzen. So regelt § 5 TMG die allgemeinen Informationspflichten für Anbieter von Telemedien (= Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht). Ebenso befindet sich in § 55 RStV hierzu eine Regelung – leider mit abweichendem Wortlaut.

Der Dominoeffekt der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neuregelungen hat schließlich auch noch den Jugendschutz erfaßt, da der Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV via LFK) gleichfalls in einer Neufassung Anfang März in Kraft getreten ist.

Was ist zu tun?

Anbieterkennzeichnung und Impressum sollten überprüft und den neuen Vorschriften entsprechend angepaßt werden. Das gleiche gilt für die Datenschutzregelungen und die jungendschutzrechtlichen Regelungen. Am offensichtlichsten gilt dies zunächst für die etwa im Impressum oder den AGB genannten Paragraphen, die nun andere „Hausnummern“ verlangen. Aber es sind auch nicht auf den ersten Blick erkennbare Neuerungen eingeführt worden. So ist nunmehr im Impressum die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu nennen – sobald diese zugeteilt ist (wir berichteten).

1 Kommentar

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] An sich könnte man meinen, diese Entscheidung sei grundfalsch. So gibt es im neuen Telemediengesetz eine sogenannte Haftungsprivilegierung für Hostprovider, die dafür sorgen soll, dass das Internet überhaupt funktionieren kann. Danach soll der Provider, der fremde Inhalte zum Abruf bereit hält – hier also fremde Auktionen – nicht für die möglicherweise davon ausgehenden Rechtsverletzungen haften (vgl. § 8 TMG). […]

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert