GEZ – Abgabepflicht für Internet-PCs zum 01.01.2007

, ,

Für Internet-PCs sollen vom 1.1.2007 an 17,03 EUR Rundfunkgebühren zu zahlen sein. Wer für welche Geräte GEZ Gebühren zu zahlen hat, ist in den §§ 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bestimmt. Diese zusätzlichen Kosten werden insbesondere auch Unternehmen belasten, da heutzutage die nahezu überwiegende Anzahl von PCs zum „drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten“ Empfang von Rundfunkdarbietungen geeignet sind.

Internet ist Rundfunk?

Der Wortlaut des durch den achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Oktober 2004 geänderten Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) sieht eigentlich keine „Internet-PC“ vor. Die Gebührenpflicht ergibt sich daraus, dass zu den Rundfunkempfangsgeräten nunmehr auch Rechner zu zählen sind, die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können.

Dass PC zu den Rundfunkempfangsgeräten zu zählen sind, ergibt sich aus § 1 Abs.1 des RGebStV, der allgemein definiert: „Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“. Dies umfasst begrifflich („…oder drahtgebundenen…“) nach aktueller Auffassung auch über das Internet gestreamte Rundfunkangebote.

Die Änderung trat zwar bereits am 1. April 2005 in Kraft, enthielt aber in Artikel 5 Nr. 11 eine Übergangsregelung (§ 11 RGebStV), die für PC eine Gebührenfreiheit bis zum 31.12.2006 vorsieht.

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln, die für die Landesrundfunkanstalten die Gebühren einzieht, wird daher erst ab dem 1.1.2007 beginnen, Gebühren in Höhe von monatlich 17,03 EUR zu fordern. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob diese Gebühr für jeden Internet PC eines Unternehmens gesondert anfällt.
Anzuknüpfen ist dabei an die Befreiungsregelungen.

Durch die Neufassung von § 5 RGebStV gilt nun die Zweitgerätebefreiung auch im gewerblichen Bereich. Sie gilt aber nicht, wenn im Betrieb sonst kein Empfangsgerät bereitgehalten wird. Für sogenannte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, hierzu zählen Internet-PCs, fällt demnach die Gebühr insgesamt nur einmal an. Aber das Gesetz differenziert kompliziert.

Ein Freiberuflicher oder Selbständiger mit einem vom Wohnbereich getrennten Arbeitsraum muss zusätzliche Fernsehgebühren für den betrieblichen PC an die GEZ bezahlen. Wenn nun ein Selbstständiger zuhause den vollen Satz der GEZ–Gebühren entrichtet und in seinem Büro einen oder mehrere PCs mit Internetzugang, aber kein Radio oder Fernsehgerät vorhält, so war für diese Geräte bislang keine Gebühr zu bezahlen. Ab dem 1.1.2007 muss er nun, egal welches Empfangsgerät im Büro vorhanden ist, mit Ausnahme des geringeren Gebührensatzes für Radiogeräte, die Gebühr von 17,03 EUR zahlen. Für den Alleinunternehmer treten so Zusatzbelastungen und Widersprüche auf, da er nicht den Privat-PC und den Arbeits-PC gleichzeitig nutzen kann und trotzdem doppelte Gebühren zahlen muss.

Auch für Unternehmen ist zu differenzieren. Diejenigen, die bisher kein Fernsehgerät angemeldet hatten, müssen nunmehr die Gebühr für Internet-PCs zahlen. Dies gilt für jede Betriebsstätte, denn die Zweitgerätebefreiung gilt immer nur für einen Unternehmensstandort. So ist pro Betriebsstätte, wenn dort internetfähige PCs vorhanden sind, der volle Gebührensatz zu zahlen. Es ist allerdings unbeachtlich, wie viele Internetanschlüsse oder Pcs aufgebaut sind oder beutzt werden. So ist nicht zwischen dem Einmannbetrieb, dem Internet-Café oder dem Großkonzern zu unterscheiden, wenn sie denn an einem einzigen Standort eingerichtet sind.

Benachteiligungen für Kleinst- und Einzelunternehmen liegen auf der Hand.

Gegen diese Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht hat die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die VRGZ sieht darin einen Eingriff in die Freiheit der Bürger, selbst entscheiden zu können, ob sie Rundfunkteilnehmer werden wollen oder nicht. Der Gesetzgeber mache aus der bisherigen Gebühr eine allgemeine Abgabe, die zwar als Kulturflatrate zu verstehen sei, jedoch stünde den Sendeanstalten mit Hilfe von internetüblichen Zugangsbeschränkungen wie etwa durch Nutzerkennung und Passwort ein milderes Mittel zur Verfügung, um sicherzustellen, dass ihre Programme nur von Gebührenzahlern gesehen werden. Trotz des Versuchs die Gebührenpflicht abzuwenden, wird die Abgabepflicht nach derzeitigem Stand zum 1.1.2007 in Kraft treten.

4 Kommentare
  1. Pagel Manfred
    Pagel Manfred sagte:

    Es ist schon erstaunlich auf welche Maschen diese Rundfunk-Verschwender kommen.Teilweise über Internet miese Leistung aber abzocken wo es geht. Wer hat denn diese Sender aufgefordert diese Sendungen einzurichten. Sollen doch Ihren Kram verkaufen wo sie wollen aber nicht beim mündigen Bürger. Danke.

    Antworten

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Demzufolge reiht sich diese GEZ-Anekdote nicht ganz nahtlos in unsere vorherigen Erfahrungen mit der Gebühreneinzugszentrale (vgl. 4.8.06, 6.12.06, 15.1.07 und 1.2.07) ein. Kategorien: Allgemein, Aktuelles, Medien | | Permalink […]

  2. […] Zum 1.1.2007 beginnt für die internetfähigen PCs die Gebührenpflicht. Hierüber haben wir wiederholt berichtet (vgl. 4.8.06, 6.12.06 und 15.1.07). Was geschieht, wenn bislang nichts geschehen ist? […]

  3. […] Mit dem Beitrag vom 4. August wurde die gesetzliche Grundlage zur Einführung der GEZ-Abgabepflicht für Internet-PCs bereits eingehend erläutert. Nun haben die Ministerpräsidenten die Internetabgabe beschlossen. Kurz vor Ablauf der Schonfrist bis zum 31.12.2006 begannen Proteste gegen die Erhebung einer zusätzlichen Abgabe für internetfähige Geräte. Politik, Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände, Hochschulen und selbst aus dem Justizministerium kamen kritische bis ablehnende Kommentare zum Start einer “Internetabgabe”. […]

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert