Widerrufsbelehrung – neues Muster ab 01.04.2008

, , ,

Es ist soweit, das Bundesjustizministerium hat nach Vorlage eines Diskussionsentwurfs vom 16. November 2007 zur Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) nun eine abgeänderte Fassung der Musterbelehrung zum 1. April 2008 in Kraft gesetzt.

Handlungsbedarf durch neue Muster-Widerrufsbelehrung?

Gegenüber dem Muster der Widerrufsbelehrung im Diskussionsentwurf, den wir in unserem Artikel vom 20. November 2007 ausführlich bewertet haben, hat das Bundesjustizministerium (BMJ) sich nun aufgrund der gegen die Länge der vorgeschlagenen Widerrufsbelehrung und damit einhergehenden Intransparenz gerichteten Kritik für eine kürzere Fassung des Musters entschieden.

Insbesondere müssen die noch im Diskussionsentwurf vorgesehenen Ergänzungen des Musters durch den Anhang der relevanten Gesetzestexte nicht vorgenommen werden. Die Länge des Musters bleibt daher zur bisher gültigen Fassung unverändert.

Mit der inhaltlichen Gestaltung des Musters setzt das BMJ eine Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen zur Widerrufsbelehrung (vgl. unsere Artikel vom 8. Oktober 2007 und 27. September 2007) um, beispielsweise zum Beginn der Widerrufsfrist.

Wichtige Fragen werden jedoch nicht gelöst. Seit Jahren wird vor den Gerichten gestritten, ob die Unternehmer ihren gesetzlichen Informationspflichten dadurch nachkommen können, dass sie die Informationen auf der Website bereitstellen. Die einen messen einer Website die für die Erfüllung der Informationspflichten im Fernabsatz erforderliche Textform nach § 126b BGB zu, die anderen stellen dies in Abrede. Im Ergebnis sollte meiner Ansicht nach das Formerfordernis auch durch das Bereitstellen von Informationen auf einer Website erfüllt sein. Denn es steht dem Nutzer frei, die Inhalte der ihn interessierenden Website zu speichern oder auszudrucken. Wer in der Lage ist, online Geschäfte abzuschließen, dem darf auch durchaus zugetraut werden, die für einen Vertrag relevanten Informationen durch Speichern oder Ausdrucken dauerhaft für sich verfügbar zu machen.

Es wäre ein leichtes, wenn der Gesetzgeber die Unsicherheiten, die sich aus der bisherigen Fassung der Widerrufsbelehrung ergeben, durch eine umfassende Gesetzesreform beseitigen würde. Dazu ist er auch aufgrund Art. 10 der Richtlinie 2000/31/EG (e-commerce-Richtlinie) befugt. Doch der Gesetzgeber sieht trotz der gegensätzlichen Urteile der Instanzgerichte offensichtlich keine diesbezügliche Notwendigkeit. Im Ergebnis sollte meiner Ansicht nach das Formerfordernis auch durch das Bereitstellen von Informationen auf einer Website erfüllt sein. Denn es steht dem Nutzer frei, die Inhalte der ihn interessierenden Website zu speichern oder auszudrucken. Wer in der Lage ist, online Geschäfte abzuschließen, dem darf auch zugetraut werden, die für einen Vertrag relevanten Informationen durch Speichern oder Ausdrucken dauerhaft für sich verfügbar zu machen.

Da sich wie gesagt eine ganze Reihe gerichtlicher Entscheidungen auf die ab dem 1.4.2008 geltende neue Muster-Widerrufsbelehrung ausgewirkt haben, sollte jeder Online-Händler, Anbieter von Onlinedienstleistungen bzw. online angebotenen Finanzdienstleistungen die von ihm verwendete Widerrufsbelehrung auf ihre fortgesetzte Verwendbarkeit prüfen (lassen) und gegebenenfalls erforderliche Änderungen einfügen.

Doch Vorsicht: mit der bloßen Übernahme des neuen Musters ist es nicht getan – das Muster begleiten nicht weniger als 11 Gestaltungshinweise mit teils mehreren Fallgestaltungen, die je nach Anwendungsbereich unterschiedlich umgesetzt werden müssen. Die Gestaltungshinweise setzen zudem teilweise eine mit der Widerrufsbelehrung korrespondierende Regelung in den AGB voraus. Wenn ein Gestaltungshinweis falsch umgesetzt wird oder eine erforderliche Regelung in den AGB fehlt, ist die Widerrufsbelehrung automatisch angreifbar und eine kostenträchtige Abmahnung droht. Im Zweifel sollte daher anwaltlicher Rat bei der anstehenden Aktualisierung der Widerrufsbelehrung eingeholt werden.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne – nutzen Sie einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

4 Kommentare

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] man die seit dem 1. April 08 geltende Belehrung (vgl. unsere Artikel „Widerrufsbelehrung – neues Muster ab 01.04.2008″ und „Diskussionsentwurf zur Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht“) neben den neuen […]

  2. […] Widerrufsbelehrung – neues Muster ab 01.04.2008 bei maas_rechtsanwälte […]

  3. […] das neue Muster der Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV in Kraft getreten ist (vgl. unseren Artikel „Widerrufsbelehrung – neues Muster 01.04.2008“) und Online-Händler auf Trab hält, entsteht schon wieder Handlungsbedarf für […]

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar zu This and That am 21. September « Chigihi Blog Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert