Änderung Widerrufsrecht tritt zum 04.08.09 in Kraft

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Wer Dienstleistungen im Fernabsatz anbietet, muß ab dem 4. August 2009 seine Widerrufsbelehrung aktualisieren. Denn zum 4.8.2009 tritt aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ eine Gesetzesänderung in Kraft, die eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung in Bezug auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen enthält.

Bisher gab die Musterbelehrung bei Fernabsatz-Dienstleistungen diesen Text vor:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Statt dessen muß es ab dem 4. August 2009 heißen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Es hilft dann auch nicht mehr, wenn der Kunde beispielsweise per Häkchen in einer Checkbox während des Bestellvorgangs der sofortigen Ausführung der Dienstleistung zustimmt (bisher erlosch das Widerrufsrecht dann mit Erbringung der Dienstleistung – von Beweisfragen einmal ganz abgesehen).

Denn nach dem ebenfalls geänderten § 312d Abs. 3 BGB genügt für das Erlöschen des Widerrufsrechts die Erbringung der Dienstleistung nicht mehr.

Vielmehr muß der Kunde die Dienstleistung auch vollständig bezahlt haben. Dies dürfte vermutlich dazu führen, dass Dienstleistungen im Fernabsatz in vielen Fällen nur noch gegen Vorkasse erbracht werden.

Aus Sicht der Anbieter gilt es die Belehrungen und Texte in den Bestellvorgängen und Vertragsunterlagen umgehend an die aktuelle Rechtslage anzupassen, um drohenden Abmahnungen zu entgehen (vgl. Vorgehen bei Erhalt von Abmahnungen -> FAQ Abmahnung).

Denn das Vorhalten Verbraucher benachteiligender Belehrungen und Bestellvorgänge gilt im Verhältnis zu Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß. Überdies sind Verbraucherschutz- und Wettbewerbsvereine zur Verfolgung derartiger Verstöße befugt.

4 Kommentare
  1. Klaus Weber
    Klaus Weber sagte:

    Endlich eine Entscheidung im Sinne der Konsumenten und im Endeffekt auch positiv für die ehrlichen Anbieter. Man kann davon ausgehen, dass es viele potentielle Kunden gibt, die bisher auf Grund der unsicheren Rechtslage von Kaufabschlüssen im Netz abgesehen haben. Auch eine Beratung am Telefon hat viele vermutlich von vornherein abgeschreckt. Nun kann man hoffen, dass das Vertrauen in die Anbieter gestärkt wird und neue Zielgruppen erschlossen werden können.

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  2. daniel
    daniel sagte:

    Habe heute im Seminar Medienrecht über diese Änderung eine Diskussion gehabt. Unser Prof war der Ansicht, dass es am Beispiel eines DSL-Vertrags mit Mindestlaufzeit und monatlicher Zahlung bedeutet, dass das Widerrufsrecht bis zum Ende der Laufzeit (also der vollständigen Erbringung und Bezahlung) der Dienstleistung nicht erlischt. Trifft das so zu? Bedeutet dass das Ende solcher 24-Monate-Knebelverträge (Mal abgesehn von mitgelieferter Hardware)? Kaum ein Kunde wird die 24 Monate im Vorraus zahlen?

    Beste Grüße,
    Daniel

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  3. TS
    TS sagte:

    Auf den Kommentar von Daniel kann ich nur sagen, dass die Ansicht des Profs nicht zutreffend ist. Es geht bei der Gesetzesänderung nur um das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts vor dem Ablauf der üblichen Widerrufsfrist. Dass heißt, man bleibt an die Knebelverträge gebunden, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und die Widerrufsfrist abgelaufen ist.

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