2. Korb Urheberrechtsreform: Änderungen im Recht der Pressespiegel

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Das am 1.1.2008 in Kraft getretene Urheberrecht hat auch Änderungen im Recht der Pressespiegel gebracht. Leider wurde erneut versäumt, die technischen Entwicklungen zeitnah in die gesetzlichen Regelungen umzusetzen.

War beispielsweise noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Dr- 15/38, S. 15f, von der Ausweitung der bis dato bestehenden Regelungen auf elektronische Pressespiegel die Rede, fehlt diese Ausweitung jetzt leider gänzlich. Elektronische Pressespiegel sind Artikelsammlungen, die elektronisch an einen Empfänger übermittelt werden. Herkömmliche Pressespiegel liegen in Papierform vor. Elektronische Pressespiegel werden nicht von der Norm des § 49 UrhG erfasst. Das ist umso nachteiliger, als dass die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG entsprechende Regelungsmöglichkeiten vorsieht, die in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten auch entsprechend umgesetzt worden sind.

Welche Nutzungen erlaubt die Regelung zum Pressespiegelrecht nach der Reform?

Zulässig ist nach dem Gesetzt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von einzelnen Rundfunkkommentaren und Zeitungsartikeln in anderen Zeitungen und Informationsblättern, soweit diese Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Weitergehende Nutzungsrechte bestehen zugunsten der Wiedergabe durch Presse und Funk bereits veröffentlichter vermischter tagesaktueller Nachrichten. Die einzelnen Artikel dürfen in dem Pressespiegel als Volltext abgebildet werden.

Neu ist, dass auch Abbildungen wie beispielsweise Bilder, die im Zusammenhang mit dem Artikel veröffentlicht wurden, in Pressespiegeln aufgegriffen werden dürfen. Bislang beschränkte sich die gesetzlich gestattete Nutzung auf den bloßen Text.

Die fehlende Aufnahme des elektronischen Pressespiegels in der gesetzlichen Regelung bedeutet aber nicht, dass der Betrieb elektronischer Pressespiegel grundsätzlich urheberrechtswidrig ist. Das ist nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof setzt in seinem Urteil vom 11. 7. 2002 – I ZR 255/00 folgende Maßstäbe:

  • ein elektronischer Pressespiegel darf nur betriebs- oder behördenintern verwendet werden;
  • er muss unentgeltlich sein;
  • eine Volltextabbildung ist nicht erlaubt, die Zeitungsartikel dürfen lediglich als Faksimile dargestellt werden;

Die Rechtsprechung begründet diese strikten Vorgaben mit der Gefahr, dass die elektronische Gestaltung des Pressespiegels höhere Missbrauchsmöglichkeiten gegenüber dem Urheber beinhaltet als die herkömmliche Form des papiernen Pressespiegels.

Es bleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber nicht auf Dauer dem technischen Wandel verschließt. Eine Gleichstellung der sich bloß auf unterschiedlichen Trägermedien befindlichen Pressespiegeln ist nach meinerMeinung dringend geboten.

3 Kommentare
  1. Oliver Zeisberger
    Oliver Zeisberger sagte:

    Da schließt sich gleich eine Frage an: Rundfunk schließt ja vermutlich das Fernsehen ein.

    Wir stellen uns vor, ein Unternehmenssprecher tritt in einer Nachrichtensendung auf und nimmt zu einer Frage der Moderatoren Stellung. Darf dieser Beitrag in Form eines Videos als Mitschnitt auf der Website des Unternehmens dargestellt werden? Wäre es auch in Ordnung, dazu einen der Videohoster wie YouTube oder MyVideo einzubinden – z. B. so, dass die Videos dort nicht öffentlich verfügbar sind (Passwortschutz)? Gilt dies noch als „Pressespiegel“?

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  2. Rechtsanwältin Nadine Schmitt
    Rechtsanwältin Nadine Schmitt sagte:

    @ Oliver Zeisberger
    Rundfunk umfasst tatsächlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag auch das Fernsehen. Beiträge aus Hörfunk und Fernsehen können also grundsätzlich Eingang in Pressespiegel finden.
    Die Norm des § 49 UrhG greift aber in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht ein, weil die von Ihnen dargestellten Verwendungsarten nicht als Pressespiegel zu qualifizieren sind.
    § 49 UrhG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Sie dient dem schützenswerten Allgemeininteresse an einer umfassenden aktuellen Berichterstattung. An dieser Tagesaktualität fehlt es, wenn Kommentare oder Artikel dauerhaft der Öffentlichkeit angeboten werden.
    Die von Ihnen dargestellten Verwendungsarten sind des Weiteren nicht als elektronische Pressespiegel zu verstehen, da sich die dortige Verbreitung nicht an einen internen, eng begrenzten und genau bestimmbaren Adressatenkreis richtet. Die Website eines Unternehmens richtet sich an die gesamte Öffentlichkeit. An der öffentlichen Verfügbarkeit ändert auch die Einrichtung eines Passwortschutzes nicht.

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  3. Jochen Wischhusen
    Jochen Wischhusen sagte:

    So wie ich es verstehe, sind also Firmeninterne Pressespiegel z. B. als pdf (als Text) nicht möglich. Wenn ich jedoch pdf als Bild verteile ist es ordnung?
    Wie ist es denn, wenn eine Firma Pressespiegel auf der Homepage veröffentlicht, wie es bei vielen Firmen üblich ist, ist das auch verboten?

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