Software – Umsatzsteuer und Nutzungsrechte

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Mit jüngeren Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software hat dieses Marktsegment erheblich an Fahrt aufgenommen. Unabhängig von der Frage ob gebraucht oder neu – es taucht immer wieder die Frage auf, welcher Umsatzsteuersatz auf den Kauf von Software anzuwenden ist.

Welcher Steuersatz gilt: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Für von der Umsatzsteuer befreite Kleinunternehmer oder auch Privatleute ist der Anteil der Umsatzsteuer an dem Preis für Software durchaus ein Kaufkriterium – können diese die Umsatzsteuer doch nicht gegenüber dem Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen.

Software unterliegt jedoch nicht ohne weiteres dem reduzierten Steuersatz von 7 %. Denn über diesen will der Gesetzgeber aus sozial-, kultur- oder wirtschaftpolitischen Gründen nur den Absatz bestimmter Waren und Dienstleistungen fördern. Begünstigt sind beispielweise Güter des täglichen Bedarfs wie Grundnahrungsmittel oder kulturelle Veranstaltungen, aber auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Da Computerprogramme und damit Software zu den durch das Urheberrecht geschützten Sprachwerken zählen, stellt sich die Frage, ob nicht auch auf Software der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. Vielmehr kommt es darauf an, was konkret vertraglich zwischen Urheber und Erwerber vereinbart worden ist und wie die Software genutzt wird. Denn nur wenn mit dem Erwerb der Software zugleich Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Software übertragen werden, liegt ein im umsatzsteuerrechtlichen Sinne förderungswürdiger Umsatz vor, der dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.

Beim Erwerb von Standardsoftware wird dagegen regelmäßig nur die bestimmungsgemäße Benutzung, nämlich die Anwendung des Programms auf einem konkreten PC eingeräumt, und gerade keine darüber hinausgehenden Nutzungsrechte. Deshalb unterliegt Standardsoftware dem regulären Steuersatz von 19 %.

Der Bundesfinanzhof zieht zur Ermittlung des Steuersatzes neben der Formulierung der Vertragsklauseln auch die spätere Nutzung der Software heran:

„Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Entwicklung und Überlassung des Programms zur Benutzung und Verbreitung) sein (vgl. dazu auch Abschn. 168 Abs. 1 UStR 2000; BMF, Schreiben v. 22.12.1993, BStBl I 1994, 45). (…)

Beweisanzeichen dafür, dass die Vereinbarung die Leistungsempfänger nicht nur zur Nutzung der Computerprogramme innerhalb des eigenen Wirkungskreises berechtigen sollten, ist deren Überlassung an andere Unternehmer im Konzern und im Kooperationsverbund. Dies ist nach § 69c Satz 1 Nr. 3 UrhG als eine zustimmungsbedürftige Verbreitung des von der Kl. eingeräumten Urheberrechts an den Computerprogrammen zu beurteilen; denn im Bereich des Urheberrechtsschutzes von Software muss das Computerprogramm für jeden einzelnen Anwender lizenziert werden (sog. „Netzwerklizenz“ mit Anzahl der Nutzer, § 69c Nr. 1 und 4 UrhG; vgl. Löffler, UR 2000, 98, 101). „

Daraus folgt für Entwickler von Individualsoftware, daß bei Vertragsschluß auf die – zu entgeltende – Einräumung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte geachtet werden sollte. Denn andernfalls könnte das Finanzamt die auf den Umsatz zu entrichtende Mehrwertsteuer mit 19 anstelle von 7 % festsetzen. Die Differenzsumme ist dann zunächst vom Entwickler zu verauslagen und ans Finanzamt abzuführen. Das bedeutet, dass der Differenzbetrag dem Kunden nachberechnet werden muß. Wenn der Kunde insolvent geworden ist, bleibt der Entwickler auf der Differenzsumme sitzen: er trägt damit das Insolvenzrisiko seines Kunden, wenn dieser nicht mehr auf die Erstattung der vollen Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden kann.

2 Kommentare
  1. mcahornsirup
    mcahornsirup sagte:

    Interessant in diesem Zusammenhang ist aber auch § 168 Abs 1 Satz. Auf diesen Abschnitt beruft sich das Finanzamt gerne…

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