Widerrufsrecht und Wertersatzpflicht

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Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat mit einer im Heise Newsticker verbreiteten Behauptung, der Käufer eines im Internet angebotenen Mobiltelefons könne mit diesem telefonieren und SMS verschicken, ohne auf sein Widerrufsrecht verzichten zu müssen, für Irritationen bei den deutschen Online-Händlern gesorgt.

Die Meldung erweckt den Eindruck, dass die verbraucherschützenden Regelungen des Widerrufsrechtes erneut einseitig zu Lasten der Online-Händler ausgedehnt werden. Nicht wenige Verbraucher nutzen die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits jetzt schon als eine bequeme kosten- und sanktionslose Nutzungsmöglichkeit mit anschließender Rückgabegarantie für im Internet erworbene Waren. Sinnvolle verbraucherschützende Regelungen werden pervertiert, wenn die Mehrheit der Kunden die Waren innerhalb der Widerrufsfrist umfassend als Eigentum nutzen und sodann benutzt retournieren.

Müssen sich Online-Händler dieses Verbraucherverhalten gefallen lassen?

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei sogenannten Fernabsatzverträgen, d.h. Verträgen, die im Internet, per Fax oder Telefon abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher kann sich dann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen (bzw. bei eBay-Käufen: ein Monat) von dem Vertrag lösen.

Im Falle des Widerrufs sieht § 357 Abs. 3 BGB zugunsten der Online-Händler vor, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat.

Zu fragen ist in jedem Einzelfall, ob eine – die Wertersatzpflicht auslösende – „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ vorliegt oder lediglich eine für den Kunden kostenneutrale Prüfung der Sache. Denn die bloße Prüfung der Sache wird vom Gesetzgeber vorgesehen, damit der Internetkäufer die Möglichkeit wie bei einem Kauf in einem Ladengeschäft hat, den im Fernabsatz erworbenen Kaufgegenstand unmittelbar visuell und haptisch zu prüfen.

Wie weit geht aber dieses Prüfrecht im Einzelnen?

Hier hilft ein Blick ins Gesetz: Eine Wertersatzpflicht besteht nicht, wenn die Verschlechterung „ausschließlich“ auf der Prüfung und nicht auch auf einem Gebrauch der Sache beruht. Das Gesetz ahndet also jeden auch unerheblichen Gebrauch der Kaufsache und legt dem Käufer Wertersatzpflichten auf. Im Streitfalle muss der Käufer beweisen, dass die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache durch ihn und nicht auf den Gebrauch der Sache zurückzuführen ist.

Die Grenzen zwischen Prüfung und Ingebrauchnahme sind fließend. Diese Rechtsprobleme sind von der Rechtsprechung bislang noch nicht erschöpfend behandelt worden, auch weil in der Praxis die Online-Händler die Auseinandersetzung mit den Kunden scheuen. Nur die wenigsten Online-Händler machen die gesetzlich vorgesehenen Wertersatzansprüche geltend: der Kosten- und Zeitaufwand für sie ist einfach unverhältnismäßig groß.

Zulässig wird es sein, gewisse Funktionalitäten des Mobiltelefons auszuprobieren, z.B. die Bedienbarkeit und die Menüabfolgen zu testen. Das Telefonieren und Versenden von SMS wird als typische Gebrauchshandlung eines Mobiltelefons aber wohl eher die „Ingebrauchnahme“ darstellen und eine Wertersatzpflicht auslösen.

Voraussetzung für diese Wertersatzpflicht ist, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit, wie sie zu vermeiden ist, hingewiesen worden wird.

Hat ein Online-Händler eine solche Regelung nicht in seiner Widerrufsbelehrung implementiert, kann er im Regelfall von dem Verbraucher keinen Wertersatz für den durch die Ingebrauchnahme entstandenen Wertverlust des Kaufgegenstandes erhalten. Deshalb sollte die Widerrufsbelehrung entsprechend ergänzt werden, um sich die Möglichkeit, Wertersatz zu fordern, offen zu halten und dann wenigstens in den Fällen, in denen die Ingebrauchnahme einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt, Wertersatz fordern zu können.

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