Wie wird die Widerrufsbelehrung rechtskonform formuliert? Wer die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung verwendet, genießt den Schutz des Musters, d.h. etwaige Fehler der Belehrung gehen nicht zu seinen Lasten. Was aber passiert, wenn der Verwender von der Musterbelehrung abweicht? Hierzu entschied der BGH nunmehr mit urteil vom 01.03.2012 Grundsätzliches.
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In der Neverending-Story der Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2009 ein neues Muster der Widerrufsbelehrung verabschiedet, dass in Kürze in Kraft tritt. Weiterlesen
Einige Rechtsstreitigkeiten rund um die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel könnten demnächst ein Ende finden. Nachdem es die Bundesregierung in der Vergangenheit wiederholt nicht geschafft hat, eine an den europäischen Vorgaben ausgerichtete Muster-Widerrufsbelehrung für den Fernabsatz zur Verfügung zu stellen, liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor.
Urheber lizenzieren oder verkaufen Nutzungsrechte an ihren Werken – das gilt von Musik über Fotografie bis zur Software für jede denkbare Sparte von urheberrechtlich geschützten Werken. Bisher war es so, daß für bis zum Vertragsschluß unbekannte Nutzungsarten keine dementsprechende Vereinbarung getroffen werden konnte. Dem Urheber stand sogar das Recht zu, die Nutzung seines Werkes für neue, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten zu verbieten.
Mit dem nun verabschiedeten und vom Bundesrat durchgewunkenen „2. Korb“ (vgl. unser Posting „Der 2. Korb der Urhebernovelle – ein Fortschritt?“) wird eine gesetzliche Neuregelung für unbekannte Nutzungsarten eingeführt.
Vergütungsrecht statt Verbietungsrecht
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