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Werbung unterliegt vielfältigen rechtlichen Regeln – auch für Social Media und Influencer Marketing. Insbesondere muss Werbung als solche gekennzeichnet werden. Sonst spricht man von Schleichwerbung. Das ist im Grundsatz auch bekannt und vielfach praktiziert. Im Onlinemarketing haben sich in den letzten Jahren jedoch manche dieser Regeln und vor allem ihre Anwendung und Auslegung verschoben, bzw. die Handelnden loten dies zum Teil bewußt aus. Nun gibt es seit Juni 2017 ein Urteil aus Celle, das hier Klarheit für die Werbung mit Influenzern schafft.

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Historisch betrachtet, könnte der innere Zusammenhang womöglich größer sein, als man auf den ersten Blick meint. An dieser Stelle soll es jedoch um das Markenrecht gehen und die praktisch bedeutende Frage: Soll ich ein Zeichen als Marke für Events und Veranstaltungen schützen lassen? Ein Hofer Gastronom hat sich das Zeichen „Weltuntergang“ für „Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schützen lassen und nunmehr Veranstalter von Weltuntergangs-Partys und Events anwaltlich abmahnen lassen.

Die Idee ist nicht neu … siehe Olympia!

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Die Datenschutznovellen 2009 zogen eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich. Für einige Regelungen hatte der Gesetzgeber daher eine Übergangsregel geschaffen, die zum 31. August 2012 ausläuft. Bei ordnungsgemäßer datenschutzrechtlicher Organisation der Abläufe und Prozesse sollte dieses Datum keine Befürchtungen auslösen. Aber wurde tatsächlich an alles gedacht?
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Der Bundesgerichtshof hat sich zur Werbung mit Hilfe von E-Mail und zur Frage der Einwilligung geäußert. Nach dem deutschen Werberecht ist Kaltakquise per Telefon oder E-Mail gegenüber Verbrauchern unzulässig. Sie dürfen angesprochen werden, wenn hierzu ein Einverständnis vorliegt. Der BGH erklärt nun, dass zum Nachweis dessen der Ausdruck einer E-Mail ausreiche.

E-Mail und Einwilligung

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Das Werberecht wird erstmals seit seiner Neufassung 2004 nachhaltig reformiert. Anlaß ist die EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Zugleich werden aber auch redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Neu ist der Klauselkatalog von insgesamt 30 Geschäftspraktiken, die ohne weiteres als wettbewerbsrechtlich unzulässig zu werten sind.

Abmahnungen und damit Kosten und Aufwand drohen!

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