Wertersatz im Gewährleistungsfall?

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Im Rahmen der Gewährleistung sind Händler verpflichtet, dem Kunden ein mangelfreies Gerät zu liefern. Stellt sich heraus, dass die Ware einen Mangel hatte, muß die Ware entweder durch eine Nachlieferung ersetzt oder repariert werden. Das deutsche Recht sieht vor, dass der Händler bei einer Nachlieferung Anspruch auf Wertersatz geltend machen kann. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun vom Tisch gefegt.

Wegfall des Wertersatzes für Händler?

Der BGH hatte sich in einem nun veröffentlichten Urteil vom 26. November 2008 (Az.: VIII ZR 200/05) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Käufer im Falle der Ersatzlieferung für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Kaufsache Wertersatz zahlen muss.

Der Versandhändler Quelle hatte diesen von der Käuferin eines Ofens verlangt, als die Kundin kurz vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei jahren eine irreparable Beschädigung der Emaillebeschichtung geltend gemacht und im Wege der Nacherfüllung einen neuen Ofen erhalten hatte.

Bei einem Blick in das BGB kann man eigentlich zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass Quelle tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für die immerhin nahezu zwei Jahre andauernde Nutzung des Ofens gegen die Käuferin hat. In § 439 Abs. 4 BGB heißt es schließlich, dass im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung die Vorschriften über den Rücktritt – ohne irgendeine Einschränkung – gelten. In den Vorschriften über den Rücktritt (§ 346 BGB) ist wiederum unmissverständlich niedergelegt, dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind und, sofern dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten ist.

Ergo: Wenn der Verkäufer aufgrund eines Gewährleistungsfalls dem Käufer eine neue mangelfreie Sache liefert, bekommt er die mangelhafte Sache zurück und kann für die zwischenzeitliche Nutzung Wertersatz verlangen.

Dies scheint auch gerecht, da der Käufer schließlich eine ungebrauchte neue Sache bekommt, deren Lebensdauer länger ist und für die die Gewährleistungsfrist neu zu laufen beginnt. Da kann es doch kein Unrecht sein, dass der Käufer zumindest für die Zeit, in der er die Sache genutzt hat, Wertersatz leisten muss – möchte man meinen.

„Doch!“, sagt nun der BGH. In den Fällen, in denen der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist (sog. Verbrauchsgüterkauf), stehe dem Händler aufgrund einer sogenannten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kein Wertersatz zu. Denn nach der Entscheidung des EuGH sei die Pflicht des Verbrauchers, Wertersatz im Zuge von Ersatzlieferungen aufgrund von Gewährleistung zu leisten, mit europäischem Recht nicht vereinbar. Dem europäischen Gesetzgeber sei gerade die Unentgeltlichkeit der Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes – also der Lieferung einer mangelfreien Sache – wichtig, weil der Verbraucher sonst die Belastung mit dem Wertersatzanspruch fürchte und sein Gewährleistungsrecht möglicherweise nicht geltend mache. Deshalb sei durch das europäische Recht jede finanzielle Forderung gegen den Kunden im Rahmen der Nacherfüllung ausgeschlossen.

Außerdem stellte der BGH fest, dass es zwischen Ersatzlieferung und Rücktritt, dessen Vorschriften auf die Ersatzlieferung anzuwenden sind, einen erheblichen Unterschied gebe. Während die Wertersatzpflicht beim Rücktritt durchaus nach wie vor interessengerecht sei, weil die Ausgangssituation – Nachlieferung aufgrund von Mangelhaftigkeit der Ware oder Rücktritt – nicht vergleichbar sei. Denn im Rücktrittsfalle müsse der Kaufpreis zuückerstattet werden. Dem steht die Rückgabe der gebrauchten Sache gegenüber. Im Gewährleistungsfall kann der Händler dagegen den Kaufpreis und damit den erzielten Gewinn behalten.

Die Vorschrift zum Wertersatz in § 346 BGB muss also jetzt im Falle der Ersatzlieferung an einen Verbraucher dergestalt einschränkend angewendet werden, dass der Käufer keinen Wertersatz leisten muss. Im Übrigen dürfte es nicht mehr lange dauern, bis diese Einschränkung den Weg in das Gesetz findet: Eine dahingehende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die der Bundestag auch angenommen hat, existierte bereits vor Verkündung des BGH-Urteils.

Unabhängig von der noch ausstehenden Umsetzung auf Gesetzesebene sind Händler gehalten, von Wertersatzforderungen in Gewährleistungsfällen Abstand zu nehmen – die BGH-Entsacheidung läßt daran keine Zweifel zu.

Falls dennoch Wertersatz gefordert wird, kann der Kunde diesen verweigern. Außerdem könnten Wettbewerber oder vom Kunden angerufene Verbraucherzentralen das Verhalten als wettbewerbswidrig einstufen und den Händler kostenpflichtig abmahnen.

Darauf solten Händler sich einstellen und ihre Geschäftabläufe anpassen – gegebenfalls bis zur Änderung von AGB.

4 Kommentare
  1. Stefan Maas
    Stefan Maas sagte:

    Richtig – der erste Entwurf nahm seinerzeit die BGH Entscheidung in Bezug und es wurde leider beim „Update“ übersehen, das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zu berücksichtigen. Sorry und Danke für den Hinweis!

    Antworten
  2. Jo
    Jo sagte:

    Hallo ,
    Ich habe vor 20 Monaten eine Sansung Fernseher gekauft bei Medimarkt. ( Garantiefall ) für 1850 Euro .
    Dieser ist nach 20 Monaten jetzt das 2 mal ,bei Sertronic , die Reparatur Firma , die Samsung mir vorgeben hat , die mein Gerät abgeholt haben .
    Nun bekomme ich , die super Nachricht , dass es kein Ersatzteil mehr für mein Gerät gibt.
    Es wurde ein Rücknahmeantrag von Sertronic , an Samsung gestellt.
    Das heißt , ich bekomme , das gleich Gerät zurück oder mein Geld.
    Nun habe ich den Bescheid bekommen von Samsung , ich habe für den Fernseher 1850 Euro bezahlt vor 20 Monaten.
    Sie erstatten mir 1356 Euro !!!!!!!!!!!!!!
    Das muß ich nicht verstehen , dann hätte ich auch das Gerät bei Samsung leihen können für 77 Euro pro Monat.
    Was noch dazukommt , ich habe einen Fernseher von Mediamarkt bekommen , ein Röhrengerät , diagonale 70 .
    Da habe ich 7 Monate drauf schauen müssen .

    Was ich wissen möchte , ob das rechtens ist , 1850 Euro zu bezahlen und nach 20 Monaten im Garantiefall 1356 Euro zu bekommen ???????
    Vielen Dank im voraus für deine Antwort !!!!
    Gruß
    Jo

    Antworten
  3. Stefan Maas
    Stefan Maas sagte:

    @Jo

    Die konkrete Frage kann ich nicht beantworten, da hierzu noch eine Reihe von Sachverhaltsdetails vorab zu klären wären.

    Überdies wäre es eine Beratung im Einzelfall, die eine Beauftragung voraussetzt, da mit der Ratserteilung auch die Haftung dafür einhergeht.

    Aber verallgemeinert läßt sich auf folgendes hinweisen: Garantie und Gewährleistung sind zwei unterschiedliche Dinge, die vom Handel gerne miteinander ausgetauscht werden. Die Garantie ist ein Vertrag zwischen Hersteller und Käufer, d.h. am jeweiligen Händler vorbei. Die Regeln sind frei aushandelbar und stehen in den Garantiebestimmungen. Der Vorteil für den Händler – er hat in der Regel nichts mit der Abwicklung der Garantie zu tun.

    Anders verhält es sich mit der gesetzlichen Regelung zur Gewährleistung. Hierfür ist nur der jeweilige Verkäufer zuständig und muß im Verbrauchergeschäft auch die Kosten für die Durchführung der Gewährleistungen – also Abholung, Rücktransport, ggf. Ein- und Ausbaukosten usw. usf. tragen.

    Voraussetzungen für die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ist jedoch das Vorliegen eines Mangels im Sinne des Gesetzes. Und dieser muß vom Händler als solcher anerkannt worden sein.

    Vielleicht helfen diese ersten Hinweise weiter … Viele Grüße

    Antworten

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