Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen für europäische Künstler

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Die Europäische Union, und allen voran EU-Binnenmarkt Kommissar Charlie McCreevy, planen eine Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen für Künstler und Musikproduzenten von 50 auf 95 Jahre. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass die bisher in Europa gewährte kurze Schutzdauer oft nicht einmal die Lebenszeit des Künstlers abdeckt und der Künstler dadurch nur eingeschränkt an seiner künstlerischen Darbietung partizipiert. Nachteilig ist nach Ansicht der Kommission weiter, dass Künstler und Urheber in den Mitgliedsstaaten immer noch unterschiedlich behandelt werden, ausübenden Künstler stehen immer noch deutlich weniger Rechte zu als den Komponisten.

Die Rechtslage verkennt damit die Bedeutung der ausübenden Künstler. Häufig ist gerade der prominente Künstler, nicht aber der Komponist eines Musikstückes der Öffentlichkeit bekannt. Dieser Missstand soll durch die beabsichtigten Änderungen zur Erweiterung der Künstlerschutzrechte beendet werden. Gleichzeitig will die Kommission damit die europäischen Schutzfristen mit den im Urheberrecht bedeutsamen US-amerikanischen Schutzfristen harmonisieren. In den USA beträgt die Schutzfrist bereits 95 Jahre. Auf diesem Wege soll eine verbesserte Gleichbehandlung der Rechte von Künstlern und Plattenfirmen/Labels im Vergleich zu den Urhebern und eine Stärkung der deutschen und europäische Musikindustrie im Wettbewerb mit anderen Ländern erreicht werden, erklärte Prof. Dieter Gorny, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie.

Bis heute wird in Deutschland bezüglich der einschlägigen Schutzfristen noch zwischen Urhebern und dem sogenanntem Inhabern von Leistungsschutzrechten differenziert. Inhaber von Leistungsschutzrechten sind zum Beispiel Filmhersteller, die zwar nicht selber schöpferisch tätig sind und somit keine Urheberrechte geltend machen können, jedoch mit ihren organisatorischen und wirtschaftlichen Leistungen entscheidenden Anteil an der Ausgestaltung eines Werkes haben. Sie können für ihre Tätigkeit sogenannte Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen. Zu ihnen zählen auch Sänger, Produzenten und Tonträgerhersteller wie die großen Unternehmen der Musikindustrie Sony BMG oder EMI.

Inhaber von Leistungsschutzrechten werden in vieler Hinsicht den Urhebern gleichgestellt, nicht aber bei der Schutzdauer ihrer Rechte. Während die Rechte von Urhebern bis zu 70 Jahre nach dem Tod geschützt sind, wird den ausübenden Künstlern und anderen Leistungsschutzträgern lediglich ein Schutz von 50 Jahren nach Erscheinen des Werkes eingeräumt. 

Die angeregten Erweiterungen der Schutzfristen im Urheberrecht sind aus unserer Sicht wünschenswert. Die Rechte der ausübenden Künstler und die Wertschätzung ihrer Arbeit sind bislang nicht ausreichend vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Eine europäische Harmonisierung der Immaterialgüterschutzrechte sollte in jedem Fall weiter voran getrieben werden.

2 Kommentare
  1. Kollo Marguerite
    Kollo Marguerite sagte:

    Als Rechtsnachfolgerin der Komponisten Walter und Willi Kollo lese ich die Information über die Verlängerung der Schutzfrist auf 95 Jahre mit grossem Interesse. Ich verstehe jedoch nicht, wieso diese sich nur auf Künstler beziehen soll, die doch die Werke der Urheber interpretieren. Soll es am Ende so sein, daß die Urheber nur 70 Jahre geschützt sind und die Künstler, die ohne die Urheber ja keine Werke hätten, 95 Jahre? Das kann es doch wohl nicht sein.
    Ich würde es begrüßen, wenn der Schutz des Urheberrechts für die Autoren und die Künstler einheitlich in der EU auf 95 Jahre verlängert würde. Dies wäre auch besonders für die Urheber gerecht, die Rechtsnachfolger haben, die ihr ganzes Leben lang große Investitionen und Mühe darein geben, daß die übertragenen Werke am Leben bleiben können. Rechtsnachfolger, die garnichts für die Hinterlassenschaft tun, bekommen durch Vergessenheit der entsprechenden Werke sowieso nichts mehr zurück. So lange ein Autor und seine Rechtsnachfolger also für das jeweilige Werk investieren und dieses sozusagen am Markt bleibt, haben sie auch daran beteiligt zu bleiben.

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  2. Matthias
    Matthias sagte:

    Es gibt keinen einzigen vernünftigen Grund für die verlängerung. Die Vielzahl der Public Domain Veröffentlichungen gäbe es nicht mehr, daran sind die Urheber immer beteiligt und für viele weniger bekannte Künstler und Ihre Rechtsnachfolger/Erben
    macht dasden Löwenanteil des Einkommens aus. Die Industrie, deren Lobbyisten den Vorschlag unterstützen, ist nicht in der Lage, diese Lücke zu füllen, bzw die Rechte auszuwerten. Der Urheber
    erhält immer seinen Anteil, muss er auch.
    Ob Mick Jagger nach 50 Jahren für sein Leistungsschutzrecht nochmal neben seinen Urhebereinkommen etwas haben muss, stelle ich in Frage. (Will er aber) Er ist der Berater der Kommission. Diese Personalie kommt gleich nach Ccccaligula, der sein Pferd zum Konsul gemacht hat.

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