Nicht Online-Durchsuchung sondern Online-Überwachung

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Am 30. Oktober 2007 lud der Kölner Anwaltverein zu einem außerordentlich interessanten und brisanten Diskussionsabend ein – Thema der Veranstaltung war die verdeckte Online-Durchsuchung. Neben der Landesdatenschutzbeauftragen Nordrhein-Westfalens, Frau Sokol, waren als Referenten ein Vertreter des Verfassungsschutzes NRW sowie ein Lehrbeauftragter des Lehrstuhls für Medienstrafrecht der Universität Köln eingeladen.

„Grundrecht auf Integrität informationstechnischer Systeme“

Von besonderem Interesse war die Diskussion zwischen der Datenschutzbeauftragten und dem Verfassungsschützer, bei der die gegensätzlichen Positionen des Für und Widers einer heimlichen Online-Durchsuchung deutlich zu Tage traten. Während die Datenschützerin, die auch auf dem Kongress der Datenschutzbeauftragten Ende Oktober 2007 ihren Standpunkt klarstellte (vgl. unseren Artikel vom 26.10.2007) und deutlich machte, dass durch diese Ermittlungsmaßnahme unausweichlich in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werde, da bei der Durchführung der Online-Durchsuchung ein Sichten der gesamten Festplatte des jeweiligen Computers zwingend erforderlich sei, bekräftigte der Verfassungsschützer, dass höchstpersönliche Daten, wie Tagebücher oder ähnliches, nicht Ziel der Online-Durchsuchung seien.

Eine Antwort, wie dies technisch und praktisch verhindert werden solle, blieb er jedoch schuldig. Ob jedoch ein Ordner- oder Dateiname wie „privates Tagebuch“ Ermittler tatsächlich davon abbringen würde, gerade diese Daten weiter zu prüfen, muss bezweifelt werden.

Im Rahmen der Diskussion wies die Datenschutzexpertin ausserdem daraufhin, dass der häufig verwendete und in der Presse verstärkt wiedergegebene Begriff der „Online-Durchsuchung“ irreführend sei, da vom Gesetzgeber vielmehr eine „Online-Überwachung“ geplant sei. Diese Begriffsungenauigkeit zeige aber gerade die Gefahr und das Ausmaß der geplanten bzw. in NRW bereits teilweise existenten Grundrechtsbeeinträchtigungen: Es handelt sich eben nicht um punktuelle, zeitlich eng begrenzte Durchsuchungen, sondern um andauernde Überwachungen der computergesteuerten Kommunikation.

Ein weiterer Diskussionspunkt war die technische Umsetzung der Infiltrierung „verdächtiger“ PCs. Einhellige Meinung war, dass die technische Umsetzung der Online-Überwachung ein Problem, möglicherweise das grösste Problem dieses Vorhabens darstelle. Die Datenschützerin nannte in diesem Zusammenhang den Begriff „Hirn 2.0“, und erläuterte, dass vermutlich „Kleinkriminelle“, die technisch wenig versiert sind, von dieser Maßnahme erfasst würden, während die mit dieser Ermittlungsmethode anvisierten Personen, beispielsweise Mitglieder einer terroristischen Vereinigung, den Ermittlern gerade nicht ins Netz gehen. Denn diese Zielpersonen besäßen ein sogenanntes „Hirn 2.0“, d.h. sie verfügten über derart professionelles technisches Wissen, dass sie von den Ermittlungsbehörden nicht getäuscht werden könnten.

Bedeutend war schließlich die Vermutung der Referenten, das Bundesverfassungsgericht könnte im Hinblick auf die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verfassungsschutzgesetzes NRW Anfang 2008 ein neues Grundrecht schaffen: Neben dem bereits bestehenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung soll künftig ein Grundrecht auf „Integrität informationstechnischer Systeme“ treten.

Diese Grundrechtsneuerung wäre in der Tat tiefgreifend oder vielleicht auch längst überfällig im digitalen Zeitalter?

2 Kommentare
  1. Stefan Maas
    Stefan Maas sagte:

    Mitte Januar 2008 hat der Vorsitzende Richter Papier des Bundesverfassungsgerichts erste deutliche Worte zu den zweifelhaften Vorstellungen, die unter dem Deckmäntelchen der Terrorismusbekämpfung gehüllt, angestellt und in Gesetze gemünzt werden – hier weiterlesen!

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  1. […] getroffen. Wir berichteteten bereits über dieses brisante Thema in unseren Artikeln vom 31.10.2007, 26.10.2007 und […]

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