Benutzt BILD guenstiger.de?

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Der Inhaber einer Marke erlangt nach dem Markengesetz ein ausschließliches Recht. D.h. er kann jede Benutzung der Marke nach Maßgabe des Markengesetzes untersagen und im Falle von Verschulden Schadensersatz verlangen. So die Theorie …

Zur Praxis … ein hübsch erläuterter und „bebildeter“ Beispielfall der heutigen BILD-Zeitung, nachzulesen im BILDblog.

Marken- und wettbewerbsrechtlich ist festzuhalten, dass BILD ein Foto wiedergibt, das die Dienstleistung von guenstiger.de erkennbar im Hintergrund auf einem PC-Bildschirm abbildet. D.h. die Marke, bestehend aus dem guenstiger.de Tiger, den roten Streifen sowie dem blauen Hintergrund ist eindeutig zu identifizieren und damit als das Angebot von guenstiger.de zu erkennen.

Verfremdet wurde das als Marke geschützte Gesamtlogo jedoch insoweit, als dass der weiße darüberstehende Schriftzug guenstiger.de, vermutlich mit Hilfe einer grafischen Nachbearbeitung, entfernt wurde.

Es geht an dieser Stelle nicht um die Klärung jenes Falles.

Dieser soll vielmehr zum Anlaß genommen werden, über derartige Verfremdungen und Benutzungen zu diskutieren. Denn solche Fälle sind vielfach vorgekommen und immer wieder zu beobachten.

So wurden etwa die Zeichen „Lufthansa“ zu „Lusthansa“ bzw. „BMW“ in „Bumms mal wieder“, der Slogan „Bild Dir eine Meinung“ in „Bild Dir keine Meinung“ oder „adidas“ in „adihash gives you speed“ verfremdet.

Muss der Inhaber von Schutzrechten diese Verfremdungen, etwa als Parodien dulden?

Ja, wenn es sich tatsächlich um Paradoien, d.h. künstlerische oder dem Schutzbereich des Art. 5 Grundgesetz, d.h. der Meinungs- und Informationsfreiheit zuzuordnende Vorgänge handelt.

Nein, wenn unmittelbar eigene wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, insbesondere der eigene Absatz angekurbelt werden soll.

Maßgebliche Anknüpfungspunkte bilden für jene Untersagungen das Marken- aber auch das Wettbewerbsrecht. Denn es wurde von den Gerichten unabhängig von der Frage, ob jene Zeichenabänderungen von unmittelbaren Konkurrenten oder sonst branchennah verwendet wurden, als entscheidend beurteilt, ob es sich um Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung handelt.

D.h. auch eine branchenfremde Nutzung, etwa im Fall „Lusthansa“ für den Vertrieb von Kondomen, kann marken- und wettbewerbsrechtliche Untersagungsrechte vermitteln, obwohl sich gerade nicht Mitbewerber eines Marktes gegenüberstehen.

Denkbar sind auch Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb bzw. im Falle vorsätzlicher Schädigungsabsicht nach § 826 wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Hierzu müssen jedoch unverkennbar schädigende Absichten nachzuweisen sein.

Im Fall der Marke „Doppelherz“, die innerhalb einer Fernsehwerbung verfremdet wiedergegeben worden war, wurden Ansprüche aus dem Eingriff in die absolute Rechtsposition des Markeninhabers aus dem allgemeinen Deliktsrecht abgeleitet.

Es kann also festgehalten werden:

Veränderungen der Marke können untersagt werden, d.h. es kann Unterlassung und Beseitigung der Benutzung jener verfremdeten Marken und Logos verlangt werden. Im Falle schuldhaften Handels stehen dem Markeninhaber zudem Schadensersatzansprüche sowie diesen vorgelagerte Auskunftsansprüche zu.

Die Investitionen in Markeneintragung, -errichtung, -aufbau und Vertrieb, können und sollen auf diese Weise geschützt werden, auch wenn manche der Schutzpositionen nicht mehr allein dem Markengesetz zu entnehmen sind. Insoweit hat die Rechtspraxis im Laufe der Jahre Antworten im Sinne der Markeninhaber gefunden.

Und was gilt nun für den eingangs erwähnten BILD Fall?

Wie würden Sie entscheiden?

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